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Südafrikas neue Geldwäsche-Regeln

Über das Geldwäschegesetz (GwG) und dessen Auswirkungen wurde in den letzten Jahren in Deutschland viel geschrieben. Warum hat dieses Thema nun auch in Südafrika an Relevanz gewonnen und welche Informationen dürften ausländische Investoren / in Südafrika beschränkt Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang in Bezug auf die steuerliche Seite interessieren?

 

Die Geldwäsche-Thematik nahm in Südafrika an Fahrt auf, nachdem in 2021 die Financial Action Taskforce (FATF) ihren MER-Report auf den Tisch gelegt hatte. Als internationales Gremium, das der OECD als Standard-Setter für diesem Bereich angegliedert ist, hat die FATF die Wirkungsweise der in Südafrika bestehenden Geldwäscheprophylaxe untersucht und erwartungsgemäß negativ bewertet. Als Hauptgrund für die schleppende Implementierung des auch von Südafrika unterstützten Standards wurde fehlende Transparenz innerhalb des südafrikanischen Rechts- und Finanzsystems identifiziert mit entsprechenden Empfehlungen. Nach Ablauf der üblichen Übergangsfrist landete dann anlässlich der Plenarsitzung vom 24.2.2023 Südafrika als «juridiction under increased monitoring» auf dem grauen Index. Verfolgt man nun dieses Monitoring, bescheinigt der jüngste Interims-Report (28.11.2023: National Treasury welcomes latest Financial Action Task Force progress report | South African Government (www.gov.za) ) Südafrika zwar weitgehende Fortschritte bei der Annäherung an die internationalen Standards, doch ändert das am Listing nichts, da der Weg zurück zur Normalität regelmäßig mindestens 2 Jahre dauert.

 

Was vielen als irrelevanter «Fait divers» anmutet, hat in am Kap die rechtlichen Rahmenbedingungen tief verändert. Da das Grey-Listing Südafrika einen noch schwierigeren Stand als zuvor bescherte, ist es nicht verwunderlich, dass die Reformen in 2023 eher mit Brachialgewalt einherkamen. Geschäfte mit unsicheren Ländern sind zwar nicht verboten und Südafrika oder seine Repräsentanten erscheinen immerhin nicht auf den Sanktionslisten von EU und UN, doch stellt der Index gerade für die wirtschaftlichen Herausforderungen des Landes einen Reputationsschaden dar, den man sich in der Vorwahlperiode wohl erspart hätte – selbst wenn das Übel die Hausmarke war.

 

Um das nur an zwei alltäglichen Beispielen zu illustrieren: Bestehen wirtschaftliche Interessen nach Südafrika - Sie sind dort z.B. unternehmerisch direkt oder über eine Limited tätig oder Sie halten sich dort mit einem Visum auf - wird Ihr Notar bei Erwerb einer deutschen Immobilie, selbst wenn diese eine deutsche Bank finanziert, in Kenntnis Ihres Auslandsbezugs eine verdeckte Verdachtsmeldung nach §3 GwGMeldV-Immobilien an die BaFin absetzen. Der Vollzug der Urkunde bleibt auch ohne negative Rückmeldung dann zunächst 3 Tage schwebend unwirksam. Anderes Beispiel: Haben Sie aus ihrer früheren Zeit der Ansässigkeit in Deutschland ihr deutsches Bankkonto z.B. für die Abwicklung von Renten oder Mieteinnahmen beibehalten, werden Sie sich mit der Aufkündigung ihrer Geschäftsbeziehung herumzuschlagen haben. Der deutschen Bank sind die Compliance-Auflagen des GwG im Zusammenhang mit Risikostaaten einfach zu hoch (§10 Abs. 9 GwG).

 

Was hinter diesen Auswüchsen steht? Den Anti-money-laundring Standards kann nur mit compliance-adäquaten Verfahren entsprochen werden. Das klingt sehr administrativ und kaum kundenorientiert - ist es auch. Im Fachjargon lautet das beschönigend «know who your clients are» (KYC). Es reicht also nicht mehr, dem Kunden die von ihm bezahlte Aufmerksamkeit zu widmen. Wegen KYC sind die zu beratenen Vorgänge und die handelnden Personen hinsichtlich ihres Geldwäsche-Risikos zu bewerten und die Sicherstellung der Unbedenklichkeit verfahrensmäßig zu dokumentieren. Verdachtsfälle sind dabei selbstredend zu melden.

 

Die Geldwäsche-Bestimmungen haben also zwei Seiten: Einerseits die Handelnden, die mehr Transparenz auffahren müssen, andererseits die Berater und Mittler, deren neue Mitwirkungspflichten und aktives Monitoring aufgegeben wird. In Südafrika laufen letzte unter den «accountable institutions», insbesondere wenn sie sog. TCSP-Tätigkeiten (Geschäftsbesorgungen) ausführen und aktiv beraten (vgl. s61A FICA). Die Kontrolle des Systems obliegt der FIC (Financial Intelligence Centre - Overview - nationalgovernment.co.za), die zentrale Meldestelle für Geldwäscheangelegenheiten. Die interne Verfahrensdokumentation selbst wird dann über die Berufskörperschaften ausgerollt, die in diesem Zusammenhang gleich die Berufsordnungen angepasst haben (vgl. SAIT Berufsordnung Code of Conduct - steiner-taxconsultants.com).

 

Auf der Seite der Handelnden, also bei den Unternehmen, bedeutet Transparenz, den Lichtkegel auf den sprichwörtlichen «puppet master» hinter der Show zu lenken. Die neue Transparenzoffensive in Südafrika greift tiefer ein, als die relativ harmlosen Pflichtangaben zum deutschen Transparenzregister, da sie auf das rechtliche Umfeld mit seinem ausgeprägten Prinzip der Privatautonomie einzugehen hat, die am Kap (zumindest bislang) die Anonymität von Geschäftsprojekten fördert und damit Korruption und Geldwäsche Vorschub geleistet hat.

 

Um welche Reformen geht es konkret? Die Anti-Money Laundering Gesetze wurden über das Gesetz Nr. 22/2022 (general law amendment act) mit Wirkung zum 1.4.2023 in folgende Gesetzbücher übernommen: den Trust Property Control Act (TPCA, der Trusts regelt), den Non profit Organisations Act (für die Transparenz und Verantwortlichkeiten von Vorstand und den Members), den Financial Intelligence Control Act (FICA, dem eigentlichen GwG-Gesetz) und den Companies Act (Buch der Handelsgesellschaften).

 

Das Finanzamt hat seinerseits aus Anlass dieser Reformansätze seinen eigenen Cocktail zusammengemixt und den Umfang der interaktiven tick-boxes erheblich erweitert, über die Risikoprofile eingesteuert werden können. Hierüber ist es dem Fiskus möglich, zielgerichtet Informationen zu bislang unzugänglichen steuerlichen Sachverhalten zu sammeln und auswertbar zu machen. Es darf gewettet werden, dass in den nächsten Jahren Selbstanzeigen (VDP) einen neuen Boom erleben werden (vgl. Südafrikanisches VDP ist kein Gütesiegel für Weine - steiner-taxconsultants.com).

 

Greifen wir zur Illustration des Themas zwei Gruppen heraus, den Trust und die Kapitalgesellschaft.

 

Der in Deutschland nur über die Fachliteratur bekannte Trust ist aufgrund seiner Flexibilität ein in Südafrika äußerst beliebtes Vertragsgebilde. Nach dem Willen der Reform verlangt der TPCA von nun an, dass jeder (inländische) Trust seine wirtschaftlich Berechtigten beim Trustregister (Master) hinterlegt und aktualisiert. Wirtschaftlich Berechtigter ist nicht nur der Initiator (settler) und die von ihm bestimmten Trustees (Verwalter), sondern jeder Begünstigte (beneficiary), auch wenn er bereits ausgeschieden ist. Bei letztem spielt es übrigens keine Rolle, ob er jemals Ausschüttungen erhalten hat oder ihm nur ein bedingter Anspruch auf Trustauskehrungen zusteht.

 

Wir bemühen das Beispiel des Trusts, illustriert es doch, welcher Paradigmenwechsel Südafrika verändert hat. Um einen konkreten Geschmack davon zu bekommen, genügt ein Blick in Tz 21.4 der Ausfüllhilfe BOT (IT-AE-36-G01), die das Finanzsamt für die eigens für Trust aufgelegten Anlagen zur Steuererklärung ab 2023 verpflichtend herausgegeben hat. Steuerausländer werden hierauf gesondert identifiziert.

 

Sind Sie also Empfänger von Zuwendungen aus einem südafrikanischen Trust, sind diese damit ähnlich wie bei Zinseinkünften Teil der Verprobungsalgorithmen und des Datenaustauschs zwischen den Steuerbehörden.

 

Interessanterweise geht der südafrikanische Fiskus hier gleich einen Schritt weiter, verlässt er nun bei beschränkt steuerpflichtigen Begünstigten das die Trustbesteuerung kennzeichnende Transparenzprinzip des s25B ITA. Nach dem Wunsch des Draft Taxation Laws Amendment Bill 2023 wird für diese Zuwendungen der Trust selbst als wirtschaftlich Berechtigter fingiert. Wird das Vorhaben Gesetz und der Trust übernimmt die Versteuerung der laufenden Gewinne, unterliegen diese Einkünfte dort einer Pauschalsteuer (45%) - weit höher als die individuelle Progression der unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Begünstigten. Verlustvorträge aus früheren Verlustdurchleitungen wären damit ebenfalls nicht mehr verrechenbar. Vorteil für den Fiskus: die nur schwer zu vollziehende südafrikanische Versteuerung von Steuerausländern wäre damit abgegolten.

 

Doch kein Vorteil ohne Nachteil: Die Versteuerung eines fiktiven wirtschaftlich berechtigten Steuerinländers (nämlich des Trusts) entzieht sich den meisten Doppelbesteuerungsabkommen, denn Steuerschuldner und Einkommensempfänger fallen hierbei auseinander. Bei einem in Deutschland ansässigen Empfänger unterliegen Trustausschüttungen bekanntlich der Abgeltungsteuer (vgl. §20 (1) Nr. 9 EstG). Somit wäre die Flatrate, mit der der Trust versteuert, nicht auf die individuelle Steuerlast anrechenbar. Je nach Begünstigtenstruktur dürften damit einige südafrikanische Trusts vor einem steuerlichen Scherbenhaufen stehen.

 

Betrachten wir als zweites Beispiel die Kapitalgesellschaften. Die hierfür zuständige Stelle (das Unternehmensregister CIPS) hat die Transparenzangaben bereits im April 2023 in seinen jährlichen Pflichtkatalog aufgenommen. Das Reporting umfasst seither auch eine Gesellschafterliste (security register) und ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (member register). Ähnlich dem deutschen Transparenzregister wird dabei für die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten durch Zwischengesellschaften hindurchgeschaut mit dem Effekt, dass bislang verborgene ausländische Zusammenhänge in Südafrika in die Transparenz einfließen.

 

De minimis: Anders als in Deutschland gilt eine niedrige Relevanzschwelle (5%). Börsennotierte Unternehmen sind von diesem Reporting ausgenommen, da die Informationen aus anderen Kanälen zur Verfügung stehen und bereits öffentlich zugänglich sind.

 

Was sagt zu allem der Datenschutz? Nach dem jetzigen Stand des POPI-Acts (südafrikanische Datenschutzverordnung) dürfen die den Registrierungsstellen vorliegende Daten nur an die mit der Durchsetzung des Geldwäschegesetzes betrauten Behörden herausgerückt werden, wozu auch das Finanzamt zählt. Für die allgemeine Öffentlichkeit sollen die Informationen aus Persönlichkeitsschutzgründen vom Prinzip her somit nicht zugänglich sein.

 

Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Chartered Tax Adviser (SAIT)© Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 1/2024

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