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Steuerliche Auswirkungen von Corona

Aktualisiert: 2. Sept. 2020

Nachdem urplötzlich die gemeldeten Neuinfektionen in Südafrika fast ausbleiben, wäre ja die politische Brücke zu einer Normalisierung des Wirtschaftslebens gebaut. Doch auch in Stufe 2 ist der Spuk lange nicht vorüber, verzögern doch die verbleibenden Restriktionen weiter wie eine gezogene Handbremse den mühsamen Weg wieder bergauf.


Zudem beharrt das für Tourismus zuständige Gremium auf Planszenarien, nach denen die Landesgrenzen frühestens zu Sommerbeginn und vielleicht sogar erst wieder ein Jahr später öffnen. Ein Land schottet sich ab!


Die Konsequenzen sind verheerend, bedenkt man nur einmal, dass der Währungsverfall die Vorsorgeinvestitionen von Südafrikanern mal so binnen eines Jahres um über ¼ ihres Wertes beraubt hat. Dass die Auswirkungen des Lockdowns auch die steuerlichen Rahmenbedingungen verändern, ist dabei weniger offenbar, weshalb wir in diesem Feature einige Highlights dazu beitragen wollen.


Beispiel Going Concern: Realisiert eine Körperschaft während eines Fiskaljahrs keine Umsätze, verliert sie nach s20 ITA die Verlustvorträge.


Beispiel Umsatzsteuer: Bleiben Sie als Immobilienentwickler wegen schwacher Nachfrage auf Ihren Wohneinheiten sitzen und beabsichtigen Sie, wenigstens Zinsbelastung und Betriebskosten mit einer Zwischenvermietung abzudämpfen, führt diese Nutzungsänderung zur Vorsteuerkorrektur und damit zu einem unerwarteten Liquiditätsengpass. Bereits bei der letzten Finanzkrise hat hier der Gesetzgeber Einsehen gezeigt und eine unschädliche steuerfreie Zwischenvermietung zu Wohnzwecken bis zu 36 Monaten ermöglicht (s18B VAT) – diese Vorschrift lief am 1.1.2018 aus. Das Thema dürfte nun in der aktuellen Wirtschaftskrise wieder aufpoppen, doch ist ein weitergehendes Entgegenkommen des Gesetzgebers nicht in Sicht.


Mit der Umsatzsteuer kämpft übrigens auch ein Vermieter von Commercial Accomodations (Hotels, AirBnB etc.), der Vorsteuer aus seiner Anschaffung geltend gemacht hat. Ohne Gäste können seine Einnahmen unter den umsatzsteuerlichen Mindestumsatz (120 TZAR – s1 VAT „enterprise“ provisio IX) rutschen mit dem Effekt, dass eine Zwangsveräußerung fingiert wird und mit der Konsequenz einer Umsatzsteuer-Nachforderung. Dieses Risiko kann ebenfalls drohen, wenn Sie die hohen kommunalen Grundstücksabgaben für gewerbliche Nutzung über eine Einstufung als normale Wohnnutzung drücken möchten. Hier könnte die Finanzverwaltung auf Beendigung der Gewerblichkeit argumentieren. Da der Gesetzgeber auch hier nicht gegensteuert, sollten Sie rechtzeitig Abwehrberatung in Anspruch nehmen; dokumentieren Sie zumindest Ihre Vermietungsabsicht, damit man Ihnen nicht auch noch eine Privatnutzung unterstellt.


Beispiel Ertragsteuer: Foreign Nationals mit südafrikanischer Wahlheimat riskieren ihren steuerlichen Ansässigkeitsstatus spätestens dann, wenn Einreisebeschränkungen sie mehr als 330 Tage von Südafrika fernhalten. Je nach Einzelfall kann das die Exit-Besteuerung auslösen, deren Konsequenzen wir hier nicht auszumalen brauchen.


Für Zuwendungsgrenzen bei Corona-Spenden in Südafrika über die Firma oder privat gelten bei bestimmten Zuwendungsempfänger während einer kurzen Begünstigungsfrist verdoppelte Zuwendungsgrenzen. Aber auch bei solchen öffentlich geförderten Zwecken können Sie ohne amtliche Spendenquittung nichts steuerlich verwerten. Bestehen Sie also immer auf einer 18A-Bescheinigung. Als Drittlandsspende sind südafrikanische Zuwendungen übrigens grundsätzlich vom Spendenabzug in Deutschland ausgeschlossen, auch wenn sie gut gemeint war und von einem deutschen Konto abging.


Angestellte, die Ihr Fahrzeug zu mind. 80% beruflich nutzen, erhalten erhöhte steuerfeie Nutzungsentschädigungen ihres Arbeitgebers. Verschiebt sich dieser Koeffizient wegen verstärkter Home-Office-Nutzung oder Kurzarbeit unter diese Grenze, sind die überhöhten Pauschalen nachzuversteuern. Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer schuldet, gehen wir davon aus, dass SARS sich eine neue Einnahmequelle nebst den Nachforderungszuschlägen nicht entgehen lassen wird, sobald das Lohnabrechnungssystem diesen Entschädigungstatbestand zur Jahreserklärung meldet. Gleichzeitig wird allerdings auch der Empfänger solche steuerfreie Entschädigungen seinerseits zu versteuern haben. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung, wie die AO sie kennt, ist dem Tax Administration Act fremd.


Doch bieten - wie sollte es anders sein - die aktuellen Schwierigkeiten auch Vorteile.

Ein wichtiger Beratungsanteil in Südafrika dreht sich um die Optimierung der Besteuerung bei Nachfolge- und Vermögensplanungen. Hierbei wird u.a. das im englischen Rechtsraum gängige Trust-Instrumentarium als Wertespeicher bemüht mit dem Ziel, Vermögenswertsteigerungen bei planbaren zukünftigen Übertragungsvorgängen einer späteren Aufdeckung vorzuenthalten. Das spart Capital Gains Tax bzw. Schenkungssteuer, denn einer inflations- und spekulationsgeprägten Volkswirtschaft wie Südafrika stehen die in Deutschland üblichen Roll-Over-Mechanismen bei unentgeltlichen Übertragungen oder bei Immobilien im Privatvermögen nicht zur Verfügung.


In diesem Zusammenhang würde ein «estate planning» durch Mobilisierung gefallener Marktwerte vermittels einer Einbringung von Vermögen in einen Trust oder bei Schenkungen zukünftige Wertsteigerungspotentiale auf die Zielstruktur steuerschonender übertragen anstatt sich später über eine inflationierte Besteuerungsbasis bei den gleichen Übertragungsvorgängen ärgern zu müssen. Auch könnten kursbedingte Verluste bei beabsichtigten Portfoliooptimierungen dafür genutzt werden, Verlustvorträge für spätere Wertzuwächse anzusparen. Im Gegensatz zur deutschen Kapitalertragsbesteuerung gibt es in Südafrika keine investitionstypisierten Verlusttöpfe, d.h. kapital- und immobilienbasierte Kursschwankungen sind unbefristet verrechenbar. Wichtig: auch hier gilt wie in Deutschland, dass Auslandssachverhalte nicht mit Inlandssachverhalten verrechnet werden können.


Bedenken Sie bei Veränderungen der Großwetterlage deshalb stets die ganze Skala der Auswirkungen – sie tangieren oft Bereiche, wo man deren Effekte zunächst nicht vermutet hätte.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town – www.steiner-taxconsultants.com

Stand 9/2020

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