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So unterschiedlich wird die Fahrzeugnutzung besteuert

Gibt es jemand, der noch nicht mit der Besteuerung der privaten Fahrzeugnutzung von Arbeitnehmern und Selbständigen behelligt wurde? Obwohl es sich in Deutschland um ein Massenthema handelt, auf das entsprechend umfangreiche Literatur und Regularien eingehen, wartet diese Frage stets mit neuen Überraschungen auf: Zuletzt angereizt durch die spärlichen Zugeständnisse an die E-Mobilität und den Trend zum Firmen E-Bike, das doch recht steueroptimal von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsvertrages zur Verfügung gestellt werden kann.


In unserem Systemvergleich interessant ist deshalb ein Schlenker in die südafrikanische Steuerrealität. Um es gleich vorwegzunehmen: Am Kap sind Elektroautos irrelevant und die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (Stichwort Job-Ticket oder gar Entfernungspauschale) Fehlanzeige. Mit Ausnahme bei Richtern, bleibt der Weg von Daheim zur Arbeit steuerlich Privatsache („including travelling between his place of residence and his place of employmant“: s 8 (1)(b)(i) ITA). An dem Prinzip ändert auch ein Hinweis in den IN 14 (vgl. 5.4.2) nichts, der bei einem Umweg über einen Kunden diesen Fahrweg insgesamt als Dienstreise anerkennt.


Wie gestaltet sich nun die steuerliche Berücksichtigung eines Firmen-PKW? Sicher ist es der Autolobby geschuldet, dass in Deutschland die Anschaffung eines «Gebrauchten» für die Berechnung des individuellen geldwerten Vorteils gerade nicht vorteilhaft ist. Ist der Fahrweg zum Betrieb aber relativ kurz, lässt sich als Regelbewertung eine Nutzungsentnahme von 1% des Brutto-Listenpreises bezogen auf den Neuwert eines Mittelklassewagens gut verkraften.

Ganz anders in Südafrika: Hier wird auf den Brutto-Marktwert (i.d.R. Kaufpreis des Arbeitgebers) des Fahrzeugs abgestellt, und zwar ohne Berücksichtigung des Arbeitsweges. Sofern das Fahrzeug im Unternehmen den Nutzer ändert, vermindert sich beim nachfolgenden Nutzer die Wertbasis um 15% pro vollem Jahr seit der Anschaffung (AfA Laufzeit für PKW 7 Jahre). Fazit: Je gebrauchter desto günstiger.


Doch dann wird es spannend. Je nachdem, ob das Fahrzeug über einen Garantieplan (60.000 km p.a.) verfügt oder ohne Herstellergarantie erworben wurde, beträgt der monatliche geldwerte Vorteil (fringe benefit) 3,25% bzw. 3,50% des vorgenannten Brutto-Marktwerts (besondere Regelungen betreffen die KFZ-Branche und den Autoverleih) – hier unterstellt, der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten. Im Vergleich zur deutschen 1%-Regelung mutet dieser Wert zunächst horrend an. Bedenkt man allerdings, dass bei einem privaten KFZ-Darlehen in Südafrika schon mal über 20% Zinsen aufgerufen werden können, relativiert sich diese Aussage. Trägt der Arbeitgeber Zinsen und Reparaturen, bleibt das beim fringe benefit nämlich unbeachtet.


Soweit zum Prinzip. Zum Prinzip gehört auch das Führen eines vollständigen Fahrtenbuchs (im Download bei der Steuerbehörde SARS), das dem deutschen Aufzeichnungsapparat keinesfalls nachsteht.


Denn Letzteres benötigen alle, die im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung den bereits der Lohnsteuer unterworfenen geldwerten Vorteil reduzieren wollen oder die Fahrzeugkosten für die Nutzung des eigenen Vehikels oder als Selbständige (vgl. s 11(a) i.V.m. s 23(g) ITA) steuerlich absetzen möchten.


In dem Maße, in dem sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Firmenwagens beteiligt und je mehr betriebliche Fahrten über das Fahrtenbuch nachgewiesen werden können, lassen sich am Jahresende Steuern sparen. Hier hilft ein Beispiel: Bei einer Jahreslaufleistung von 10.000 km und über das Logbook nachgewiesene betriebliche Fahrten von 50% übernimmt der Arbeitnehmer sämtliche Benzinkosten. In der tax return reduziert sich der dann verminderte Basiswert von 50% weiter um den fahrzeugspezifischen Spritkostensatz x 5.000. Achtung: Legt in diesem Fall der Arbeitgeber fürs Benzin auch nur 1 Rand dazu, geht der Spritkostenabzug voll flöten.


Wie hoch nun diese Kostensätze sind, kann grundsätzlich durch Einzelnachweis ermittelt werden. Zweckmäßig und erfolgversprechender ist hier jedoch, auf die Bewertungstafeln der Finanzverwaltung zurückzugreifen. Diese unterscheiden typisierend zwischen 8 Anschaffungskostenklassen (z.B. 1. Tranche bis 75 TZAR) und innerhalb dieser zwischen den jährlichen Anschaffungskosten und den Unterhalts- und Spritkosten pro km. Auch hier haben wir nachgerechnet: Die jährlich steuerlich absetzbare Anschaffungskostenpauschale beträgt rd. 1/3 der Anschaffungskosten, was zeigt, dass der Gesetzgeber selbst einen erheblichen Wertverlust bei Fahrzeugen unterstellt. Das widerspricht zwar den in Südafrika utopischen Gebrauchtwagenpreisen, erklärt andererseits die relative Höhe des pauschalen geldwerten Vorteils.


Um den Arbeitnehmer nicht mit zuviel Lohnsteuer zu belasten, kann der Arbeitgeber den Steuerabzug unter Berücksichtigung des betrieblichen Nutzungsgrades des Vorjahres um 2 Stufen reduzieren. Die genaue Abrechnung erfolgt auch in diesem Fall über die individuelle Einkommensteuererklärung und kann zu Nachzahlungen führen.


Mit den Bewertungstafeln ermitteln Sie nicht nur den jährlichen korrigierten Steuerwert der fringe benefits (Firmenfahrzeug), sie dienen zusammen mit dem Logbuch auch bei der Berechnung des steuerfreien Anteils betrieblicher Fahrten mit dem eigenen PKW. Wichtig: Damit überhaupt PKW-Fahrkosten beim Arbeitnehmer steuerfrei berücksichtigt werden können, müssen diese zunächst dem Betroffenen in Form von travel allowances (Kilometergeldern) zugewendet worden, d.h. Teil des gross income sein. Wurden die Allowances zu großzügig ausbezahlt, ist der übersteigende Betrag zu versteuern. Lagen sie zu niedrig, kann der Arbeitnehmer selbst keine weiteren Werbungskosten in seiner Steuererklärung abziehen.


Viel Arbeit und Ärger vermeidet hier die Vereinfachungsregel: Sofern im Jahr nicht mehr als 12.000 km für betriebliche Fahrten nachgewiesen werden, kann die betriebliche Nutzung des eigenen Fahrzeugs auch mit 3,61 ZAR/km (seit 1.3.2018) steuerfrei vergütet werden (in Deutschland 0,30 €). Es ist selbstredend, dass bei Nutzung eines Firmenfahrzeugs solche «travel allowances» wie auch jedwede Zuschüsse zu Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte stets voll zu versteuern sind. Pauschalierungen bei der Lohnsteuer sieht der Gesetzgeber in Südafrika grundsätzlich nicht vor.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 8/2018

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