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Rechtsformneutralität ist eine Frage des Landes.

Aktualisiert: 14. Dez. 2019

Die Rechtsformneutralität liegt nach allgemein zugänglicher Definition dann vor, wenn die steuerliche Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gleich hoch ist. Dahinter steht die Idee, dass die Wahl der optimalen Organisationsform eines Unternehmens möglichst nicht von rechtsformbedingten steuerlichen Nachteilen beeinträchtigt werden soll.

Die Diskussion entstand seinerzeit in Deutschland im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer und ihrer Abzugsfähigkeit, hat aber heute weitgehend ihre Relevanz eingebüßt: Bei laufenden Unternehmensgewinnen bzw. Ausschüttungen gibt es nur noch unwesentliche Belastungsunterschiede, wenn diese von einer Kapitalgesellschaft oder von einem steuerlich transparenten Unternehmen an die Eigentümer ausgekehrt werden.

Betrachtet man nun die Seite der Veräußerungsgewinne, kommen Belastungsunterschiede zwischen den Rechtsformen deutlicher zum Vorschein. Das ist normal, denn der Verkauf von Kapitalanteilen an einer Körperschaft folgt anderen Regularien als die Veräußerung von Anteilen am Vermögen z.B. einer Personengesellschaft.


Ohne in diese recht komplexe Materie der Veräußerungsbesteuerung weiter einzusteigen, lässt sich vereinfachend feststellen, dass hohe Wertsteigerungen im System der Kapitalerträge (Aktien, GmbH-Anteile etc.) steuerlich besser aufgehoben sind. Transparente Unternehmensformen, die den Anteilseignern regelmäßig gewerbliche Einkünfte vermitteln, bewähren sich hingegen eher in Verlustsituationen oder wenn Abschreibungsmöglichkeiten benötigt werden. Diese Aussage lässt sich aus der quasi Steuerbefreiung von Anteilsveräußerungen durch eine Kapitalgesellschaft ableiten und aus der Flatrate bei Folgeausschüttungen auf Gesellschafterebene. Für die Seite der Personengesellschaft sei an die Möglichkeit erinnert, über die Abschreibung des Goodwills Betriebsübernahmen zu finanzieren, d.h. den Unternehmenskaufpreis komplett abzusetzen – ein Privileg, das übrigens vielen anderen europäischen Ländern nicht zur Verfügung steht.


Wie sieht das Ganze nun in Südafrika aus? Beim Downstream von Unternehmensgewinnen und Gewinnausschüttungen hin zum Unternehmenseigner ist die Besteuerungssystematik mit Deutschland durchaus vergleichbar - vernachlässigt man einmal die Besonderheit, dass am Kap zwischen laufenden Gewinnen und den Erträgen aus Investitionen unterschieden wird. Diese subtile Unterscheidung führt bekanntlich zu wichtigen Besonderheiten, deren Darstellung wir Ihnen im Rahmen dieses Features nicht zumuten möchten.


Beispielhaft für solche Besonderheiten wollen wir wenigstens diejenigen Zinsaufwendungen hervorheben, die einem nicht institutionellen Investor, also einem klassischen Unternehmer, aus der Fremdfinanzierung von Anteilskäufen erwachsen. Wegen der Zuordnung seines Invests zum Langfristbereich (capital) führt Zinsaufwand aufgrund des Abzugsverbotes von s23(f) ITA nicht zu Betriebsausgaben. Das hindert den Fiskus natürlich nicht, beim Gläubiger die in Südafrika üppigen Zinseinkünfte stets als laufende Betriebseinnahmen zu besteuern. Da sich der Darlehensgeber, das kann auch der Gesellschafter sein, regelmäßig über Fremdmittel refinanziert, bliebe er aus der gleichen Logik wiederum auf dem Aufwand steuerlich sitzen, würde SARS per Verwaltungsanweisung nicht wenigstens bis zur Höhe der Zinseinnahmen den Kostenabzug tolerieren (Stichwort: productive interests).

Wie hoch ist die Belastung? Gewinnausschüttungen an natürliche Personen werden seit Februar 2018 mit einer Dividends Tax von 20% bezogen auf den Bruttobetrag abgegolten und sind damit signifikant geringer taxiert als in Deutschland. Ist eine inländische Körperschaft Empfänger, bleibt der Vorgang auf beiden Seiten unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerfrei – auch eine Mindestbesteuerung kennt Südafrika nicht.


Wie nicht anders zu erwarten, driften jedoch bei den Veräußerungsgewinnen die Systeme weit auseinander. Verkaufen Sie in Deutschland als natürliche Person Kapitalbeteiligungen mit Gewinn, fahren Sie regelmäßig mit der Abgeltungssteuer (26,75% zzgl. Kirche) besser. Ist der Verkäufer eine Körperschaft, bleibt der Gewinn bis auf die Mindestbesteuerung steuerfrei.

Anders in Südafrika. Da der Vorgang «capital in nature» ist, greifen die Gewinnvorschriften von Investitionen. Bei natürlichen Personen erhöhen solche Gewinne nach Abzug des Jahresfreibetrags (40.000 ZAR) das zu versteuernde Jahreseinkommen mit einer «inclusion rate» von 40%, so dass im Endeffekt maximal 18% Steuern anfallen können. Ein echtes Angebot!


Verkauft hingegen eine Körperschaft, läuft die Berechnung des Langzeitgewinns ohne einen Freibetrag, wobei §10(1) VIII Schedule ITA die «inclusion rate» auf 80% verdoppelt, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Rechnet man noch die Ausschüttungsbelastung drauf, kostet das Zwischenschalten einer Körperschaft mindestens doppelt so viel Steuern als bei direkter Beteiligung: Rechtsformneutralität ist anders!


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 12/2019

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