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Liebhaber von Verlusten

Aktualisiert: 13. Dez. 2019

Das Eskalationsszenario ist bekannt: Zuerst sind da die Verluste, dann interessiert sich das Finanzamt genauer für die Gewinnerzielungsabsicht, veranlagt unter Vorläufigkeitsvermerk und verhängt schließlich die Sanktion: Privatvergnügen. Alles begleitet von zumeist endlosen Diskussionen mit genervten oder nervigen Mandanten: Wie kann es angehen, dass das deutsche Finanzamt mein hehres Engagement mit dem Stempel der Liebhaberei disqualifiziert? Ganz einfach – Verlustverrechnungen sind dort eben verpönt.


Immer hängen Sichtweise und Bewertung des Verlustbetriebes vom berühmten Einzelfall ab. Wegen der Vielfältigkeit der wirtschaftlichen Betätigungen sind klare Abgrenzungen zwischen stop and go folglich schwierig und streitbefangen. Ist Liebhaberei erst einmal ausgemacht, sind die Folgewirkungen zudem komplex und in Hinblick auf eine spätere Betriebsaufgabe schwer zu planen – zumindest sind die Verluste, deren Vortrag und soweit änderbar ebenfalls die Altverluste plötzlich weg, auch wenn sie reell tatsächlich angefallen und damit auch wirtschaftlich zu verkraften waren.


Besser ist es, Gewinne stets in der Höhe zu fahren, die benötigte Aufwendungen noch nachhaltig decken, damit Sie einen absehbaren betrieblichen Exit planen und dadurch mit steuerlicher Berücksichtigung wirksam umsetzen zu können. Soviel zur deutschen Theorie.

Südafrika kennt hier wesentlich einfachere, berechenbarere Kriterien und braucht deshalb keinen moralisierenden Liebhaber-Begriff zu bemühen. Denn letztendlich reicht es völlig, klare Spielregeln für eine horizontale Verlustverrechnung zu definieren.

Diesen folgend kennt das dortige Einkommensteuerrecht gute und schlechte Verluste, wobei letztere bei den „suspect trades“ verortet sind. Schlechte Verluste sind gemäß s20A(2)(a) und (b) ITA entweder strukturell defizitäre Aktivitäten. Das sind solche, bei denen während der vergangenen 5 Jahre in wenigstens 3 Perioden ein Verlust veranlagt wurde („three-out-of-five-years“ Regel). Oder es sind Verluste, die behufs bestimmter definierter Tätigkeiten schon in nur einem Veranlagungszeitraum auftreten können. Unter diese Tätigkeiten fallen die üblichen Verdächtigen wie z.B. sportliche, künstlerische, sammlerische und andere vom Gesetzgeber aufgelistete Aktivitäten, unter die auch Vermietungen fallen. Doch gemach: Eine sogenannte „escape clause“ ermöglicht bei entsprechender Argumentation ähnlich wie in Deutschland mit einer Totalgewinnprognose das Strukturdefizit dieser Tätigkeit zu widerlegen. Dadurch werden prinzipiell verdächtige, also schlechte in gute Verluste umgewandelt, sofern nicht die Argumentation durch die catch-all provision „six-of-ten-years“ (s20A(4) ITA) widerlegt wird, denn nach 10 Jahren hat SARS die Diskussion satt.

Die Sanktion trifft darüber hinaus auch Personen mit guten Verlusten, sobald und solange deren weitere Einkommen die Grenzen der Spitzenbesteuerung überschreiten. Betroffen sind in dieser Konstellation deshalb normale Verluste, wie sie z.B. aus Betrieben mit schwankenden Gewinnen resultieren können, selbst wenn diese Betriebe nicht unter die „suspect trades“ fallen. Bemerkenswert hier: Nachdem im Sinne eines leistungsorientierten und (so die Begründung) gerechteren Steueraufkommens mit dem 1.3.2017 eine neue Tranche für Einkommensmillionäre (Stichwort: Reichensteuer) in den Steuertarif aufgenommen wurde (ab 1,5 Mio. ZAR liegt die Progression nun bei 45%), dürften nicht wenige Steuerpflichtige, die zuvor mit dem Spitzensteuersatz von 41%, d.h. ab einem Einkommen von rd. 700 TZAR unter die Verlustbeschränkung fielen, aus dem Mechanismus wieder herausgerutscht sein. Die Verlustvorschrift wurde seinerzeit nämlich nicht nachjustiert. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!


Wie wird nun mit den Verlusten verfahren? Nicht (horizontal) verrechenbare Verluste aus Liebhaberei bleiben im Gegensatz zu Deutschland erhalten und werden in einem gesonderten Topf festgestellt; sie sind „ring-fenced“. Sie bleiben dort unbegrenzt mit späteren Gewinnen der gleichen Quelle verrechenbar. Stammen die Verluste nicht aus einem strukturell defizitären Betrieb sondern resultieren sie aus dem Tarifschritt in den Spitzensteuersatz, können im Folgejahr neuerliche Verluste der gleichen Quelle im Falle des Unterschreitens dieser Grenze wieder sofort mit sonstigen positiven Einkünften verrechnet werden. Spätere Gewinne aus einer gesperrten („ring-fenced“) Verlustquelle vermindern jedoch den gesondert festgestellten verbleibenden Verlustvortrag, bevor sie wieder das zu versteuernde Einkommen erhöhen.


Fazit: Nichts geht verloren - ganz einfach eben!


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 2/2018

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