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Fiscal Emigration - und einfach tschüß?

Aktualisiert: 17. Dez. 2020

Zwar erlauben es die Reisebeschränkungen gegenwärtig nicht, sich von Südafrika nach Deutschland oder anders herum frei zu bewegen geschweige denn, seinen Wohnsitz erfolgreich aufzulösen und in das andere Land zu emigrieren. Dennoch haben Überlegungen, den Lebensmittelpunkt offshore oder vom Ausland zurück zu verlegen, gerade in Phasen des Stillstandes Hochkonjunktur.


Diesen Überlegungen gehen bei den meisten Emigranten lange Zeit Investitionen in das jeweilige Ausland voraus, die sich bereits steuerlich auswirken, bevor der Investor selbst am Investitionsort ansässig wird. Während das allein bereits Aufmerksamkeit erfordert, gilt es umso mehr, die steuerlichen Konsequenzen zu bedenken, wenn dann ein Wechsel der Ansässigkeit ansteht.


Dabei ist ein solcher Wechsel nicht einmalig in dem Sinne, dass z.B. nach dem Wegzug aus Deutschland ein späteres Come-Back wie ein rückwirkendes Ereignis den «ursprünglichen» Zustand wiederherstellt. Viele Deutsche, die bereits seit Jahren in Südafrika leben, haben es nach unserer Beratungserfahrung verdrängt, dass sie mit der Zeit Steuerbürger ihrer neuen Heimat geworden sind - selbst wenn sie in Deutschland noch eine Adresse vorhalten in der Hoffnung, dieser Dynamik zu entgehen. Das Gastrecht schert sich eben nicht darum, ob bei ausländischen Steuerbehörden zur Beruhigung des Gewissens wenigstens ein Teil der Einkünfte deklariert ist. Als steuerlich Ansässige sind sie bei Wegzug denn auch mit einem südafrikanischen Emigranten gleichgestellt, der seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber SARS und der Bank nachweisen muss.

Die Regelungen und Voraussetzungen, ab denen jemand als steuerlich emigriert gilt, können zwischen den Ländern nicht unterschiedlicher sein. Während in Deutschland die Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht führt, setzt Südafrika zudem voraus, dass die emotionale und wirtschaftliche Bindung zu dem Land nach außen nachvollziehbar beendet ist. In der Regel durchläuft der Emigrant hierfür die Formalismen zur Financial Emigration, die auf dem Erhalt einer unbeschränkten Aufenthaltsgenehmigung offshore und an die offizielle Abmeldung bei SARS aufsetzt. Hierbei kommen dann die berüchtigten steueramtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen ins Spiel.


Neben diesen, in den jeweiligen Ländern selbst kodifizierten Ansässigkeitsbestimmungen, bewirken die Tie-breaker Rules des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wesentlich einfacher und quasi wie von allein den Übergang der steuerlichen Ansässigkeit. Da es abkommensrechtlich eher nüchtern zugeht, kann ein solcher Übergang mitunter auch ungewollt erfolgen, mit gravierenden Folgen für den persönlichen Steuerfrieden. Zudem gilt es zu differenzieren: das DBA umfasst bekanntlich nicht die Erbschaftsteuer. Das hat zur Folge, dass trotz eines Ansässigkeitswechsels die Erhebung der Erbschafts- bzw. Nachlasssteuer im Ursprungsland zumindest während einer bestimmten Frist nicht ausgeschlossen werden kann.


Als wichtigste steuerliche Konsequenz einer Beendigung Ihrer Ansässigkeit veranstalten beide Länder den fiskalen Kassensturz: Stille Reserven in steuerverhaftetem Vermögen, das durch den Wegzug einer späteren Besteuerung durch den Wegzugstaat nicht mehr zugänglich ist, unterliegen (auch im Privatvermögen) ohne Tarifbegünstigung der sog. «Exit-Tax». Da der sachliche Anwendungsbereich der Capital Gains Tax in Südafrika umfassender als z.B. das deutsche Außensteuergesetz ist, führt ohne Vorabplanung eine Emigration bei high-net-worth Individuals besonders in Südafrika ins finanzielle Abseits.

Ähnlich wie in Deutschland, wo bei Bemühung einer gewerblich tätigen(!) Personengesellschaft Betriebsvermögen nicht mitwandert, bleibt ein in Südafrika konstituierter echter Trust auch bei Wegzug des Initiators stets Steuerinländer, was bis zu einem gewissen Grad Vermögensplanungen auch im Wegzugsfall abzusichern hilft und die Zwangsveräußerung der Assets vor Wegzug vermeidet.

Ansässigkeitswechsel können andererseits Vermögens- und Nachfolgeplanungen befördern. So ist der südafrikanische Schenker in gerader Linie bekanntermaßen nicht begünstigt. Verzieht er vor dem Schenkversprechen hingegen nach Deutschland, profitieren die Kinder von den hohen Freibeträgen des ErbStG. Anders herum wird dann ein Schuh draus, wenn der Schenker noch vor Begründung seiner steuerlichen Ansässigkeit den südafrikanischen Verwandten Vermögen zuwendet, denn die Schenkungsteuer betrifft selbst für in Südafrika belegenes Immobilienvermögen nur den dort steuerlich ansässigen Schenker bzw. denjenigen, der nach den Bestimmungen des DBA vom Steuerausländer zum Steuerinländer gekürt wird.


Von Steuerausländern ererbtes oder bei Zuzug mitgebrachtes, im Ausland belegenes mobiles und unbewegliches Auslandsvermögen ist in Südafrika nicht Teil des steuerlichen Nachlasses. Diese Ausnahme erstreckt sich bis hin zu den Nachfolgeinvestitionen, die aus dem Erlös von begünstigtem Offshore-Vermögen im Ausland angeschafft wurden sowie dem daraus erzielten Wertzuwachs wie Dividenden oder Zinsen. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann es deshalb für den Immigranten in Südafrika vorteilhaft sein, solches Vermögen im Ausland weiter zu parken oder je nach Langfristplanung wenigstens vor Eintritt in die südafrikanische Steuerpflicht in einen Offshore oder auch einen südafrikanischen Trust zu übertragen.

Veräußern Sie nun Ihre südafrikanische Immobilie, um den Erlös in den Kauf Ihrer neuen Bleibe im Ausland zu investieren, unterliegt der Netto-Wertzuwachs (vernachlässigt man einmal den Freibetrag fürs Eigenheim) bei Inländern als auch bei einem Non-Resident stets der Wertzuwachsbesteuerung. Gem. Par. 13(1)(a)(ii) VIII. Sched. ITA entsteht die Steuer bereits bei Vertragsunterzeichnung, vorausgesetzt, keine aufschiebende Bedingung vertagt die Vertragserfüllung auf ein späteres Ereignis. Zwischen Unterschrift und Gefahrenübergang bzw. Zahlung des Restkaufpreises vergehen jedoch regelmäßig Monate. Somit können Regresse, Rückzahlungen oder gar Stornos schon mal in das nächste Fiskaljahr fallen. Dort stellen solche Ereignisse allerdings kein rückwirkendes Ereignis dar (vgl. Par 35(3) VIII Sched. ITA), d.h. sie sind nur mit zukünftigen Wertzuwächsen verrechenbar und nicht mit dem ursprünglichen Gewinn. Regelmäßig wird es nach dem Wegzug wohl kaum noch Veräußerungsmomente geben, wodurch der Verlust ins Leere geht. Achten Sie deshalb bei Veräußerung Ihres Besitzes besonders im Wegzugsfall auf die Vereinbarung von Schutzklauseln – denn schon wegen der Inflation dürfte eine Nominalwertsteigerung vorliegen. Die Wertzuwachsbesteuerung ist übrigens progressiv und beträgt maximal 18% des Gewinns bei natürlichen Personen.


Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town – www.steiner-taxconsultants.com

Stand 5/2020

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