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Südafrika: Steuerlich an- und abmelden ist kein Selbstläufer

Für viele in Südafrika steuerlich Ansässige wirkt die Aussicht auf einen Ansässigkeitswechsel wie ein Heilsversprechen. Für aus Deutschland zuziehende Steuerpflichtige ist ein solcher Wechsel hingegen regelmäßig weniger erstrebenswert, da er in der Praxis kaum steuerliche Vorteile bietet.

Das liegt nicht in erster Linie an dem geringen nominellen Steuergefälle zwischen beiden Hochsteuerländern, sondern daran, dass in Deutschland die steuerliche Bemessungsgrundlage bei vergleichbaren Sachverhalten häufig schmäler ausfällt und Auslandssachverhalte vielfach unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind. Südafrika hingegen handhabt Steuerbegünstigungen restriktiver und entlastet Auslandseinkünfte regelmäßig nur über die Anrechnungsmethode von einer Doppelbesteuerung.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass das südafrikanische Finanzamt (SARS) grenzüberschreitende Lebenssachverhalte zunehmend in den Fokus nimmt, um seinen Wirkungskreis auszuweiten.

Exitäre: Der formelle Wegzug als verfahrensrechtliche Hürde

Ist man erst einmal im Ausland angekommen, stellt sich für Exitäre die Frage, ob der Umzug auch steuerlich und verfahrensrechtlich „verfängt“. Denn erst mit Zugang der Notice of Non-Residence Tax Status – in der Praxis häufig als „golden ticket“ bezeichnet – wird die Aufgabe der südafrikanischen Steueransässigkeit formell anerkannt.

Eine anonymisierte Statusmitteilung findet sich hier: Notice of Non-Resident Tax Status

Hinweis: Die verlinkte PDF zeigt eine anonymisierte Beispieldarstellung einer Notice of Non-Residence Tax Status. Inhalt, Aufbau und rechtliche Begründung variieren je nach Sachverhalt. Die Darstellung dient ausschließlich der Einordnung und ersetzt keine individuelle Prüfung oder Antragstellung.

In der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass Emigranten diesen formellen Weg vernachlässigen und die mit dem Unterlassen verbundenen steuerlichen Risiken in Kauf nehmen. Die Folgen reichen von einer fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht bis hin zu erheblichen Offenlegungs- und Wegzugsbesteuerungsrisiken.

Zum Vergleich: In Deutschland ist der Exit steuerlich leichter zu handhaben. Bereits die Abmeldung der Wohnung führt regelmäßig zur beschränkten Steuerpflicht. Der südafrikanische Weg dorthin gleicht hingegen einem Papertrail, bei dem weder Form noch Inhalt zu vernachlässigen sind.

So wie der Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht schwer zu managen ist, müssen auch die Anträge zur Aufgabe der Ansässigkeit konsistent zu den tatsächlichen Lebensverhältnissen passen. Andernfalls droht eine Ablehnung.


Lebt nach einem Auslandsaufenthalt später die Ansässigkeit wieder auf, besteht zudem das Risiko, dass Meldefristen (21 Tage) versäumt werden oder Widersprüche zur ursprünglichen Begründung auftreten. Diese können einen Widerruf ex tunc des „golden ticket“ motivieren – mit entsprechend Konsequenzen.

Zuzügler: Ansässig ohne Beitrittsersuchen

Bei Zuzüglern stellt sich das Problem spiegelbildlich dar. Anders als beim Exit existiert kein formelles «Beitrittsersuchen» zur unbeschränkten Steuerpflicht. Diese strukturelle Leerstelle befördert Rechtsunsicherheit, Compliance-Verstöße und nicht zuletzt ein ungutes Gefühl, steuerlich „nicht alles richtig gemacht zu haben“.

Beschränkte Steuerpflicht

Bei beschränkt Steuerpflichtigen – also jenen, die ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland verorten können – ist die Registrierung in Südafrika vergleichsweise einfach. Ohne lokale Einkünfte (z. B. Mieten, Zinsen oder Erwerbseinkommen) kann zudem auf eine Registrierung häufig verzichtet werden.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Knifflig wird es beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht. Diese kann auch ohne in Südafrika steuerpflichtige Einkünfte dazu führen, dass Steuererklärungen abzugeben und damit eine Steuernummer zu beantragen ist. Maßgeblich ist insoweit die von SARS veröffentlichte Positivliste (vgl. Government Gazette vom 23. Mai 2025).


Zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht bewegt sich der Steuerpflichtige häufig in einem Graubereich, insbesondere dann, wenn die Ansässigkeitsfrage selbst zum Problem wird. Dass diese Einordnung unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung hat, zeigt sich regelmäßig erst in der praktischen Umsetzung (vgl. hierzu auch die allgemeinen Ausführungen zur Bedeutung der Ansässigkeit für den Besteuerungsumfang:https://www.steiner-taxconsultants.com/post/wie-ans%C3%A4ssigkeit-den-umfang-der-besteuerung-beeinflusst).

Registrierung ≠ unbeschränkte Steuerpflicht

Die Erteilung einer Steuernummer ist nicht gleichbedeutend mit der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht. Formell entscheidend ist vielmehr, ob der Antragsteller die beschränkte Steuerpflicht wirksam geltend machen konnte.

Das Verwaltungssystem löst dieses entscheidende Kriterium programmseitig nicht immer korrekt auf – mit dem Effekt, dass SARS Neuankömmlinge trotz anderslautender Angaben systemseitig als Steuerinländer klassifiziert.

Um dieses Risiko weitgehend zu vermeiden, empfehlen wir Mandanten mit Zins-, Miet- oder kurzfristigen südafrikanischen Erwerbseinkommen, sich mit ihrem ausländischen Pass zu registrieren. Südafrikanische ID-Nummern, die im Zusammenhang mit einem Permanent Residency Permit (PR) vergeben werden, sind zwar für Eintrittsermäßigungen nützlich, führen jedoch gegenüber SARS zu erheblichen Veranlagungs- und Verprobungsrisiken, denen im Nachgang nur mit erheblichem Aufwand begegnet werden kann.

SOQS-Wizard: Neue Hürden seit Juli 2025

Die praktische Relevanz dieser Einordnung zeigt sich seit dem 28. Juli 2025 besonders deutlich. Seither ist den elektronischen Steuererklärungen ein Wizard (SOQS) vorgelagert, der – so SARS – „to make it easier for South African taxpayers who are not South African tax residents“.

Wo zuvor ein vorbelegter Haken im Erklärungsformular ausreichte, lässt sich ohne ausländische Passnummer die neue Non-Resident-Erklärungsmaske nicht mehr aufrufen. Abhilfe schafft hier nur, dem Finanzamt detaillierte Hinweise zum Umfang der persönlichen Steuerpflicht offenzulegen, um überhaupt in den Genuss des eingeschränkten Erklärungsformulars zu gelangen.

Wegzug: Vermögen, CGT und formelle Begründung

Ist man steuerlich einmal ansässig geworden und registriert, ist ein späterer Wegzug dem Finanzamt in einem gesonderten Verfahren anzuzeigen. Dabei werden regelmäßig sämtliche Vermögensgegenstände der letzten drei Jahre abgefragt. Mit Ausnahme südafrikanischer Immobilien und Rentenfonds sind stille Reserven aufzudecken und Wegzugsteuern (CGT) abzuführen – flankiert von den Risiken der Offenlegung bislang nicht oder unvollständig deklarierter direkter und indirekter weltweiter Vermögensverflechtungen.


Die steuerliche „Mitverfolgung“ eines Wegzugs endet dabei nicht mit dem Grenzübertritt, sondern setzt sich in der Regel verfahrensrechtlich fort (vgl. hierzu auch die vertiefenden Ausführungen inhttps://www.steiner-taxconsultants.com/post/wie-der-wegzug-steuerlich-mitgehalten-wird).


Der Wegzugsantrag kann sich nur auf eine der folgenden Begründungen stützen:


1. Beendigung der gewöhnlichen Ansässigkeit (ordinary residence)

Diese Variante betrifft regelmäßig Südafrikaner oder Zugezogene mit PR, die sich über Jahre dauerhaft und ausschließlich in Südafrika niedergelassen haben. Die Aufgabe der Ansässigkeit ist häufig mit der sog. financial emigration verbunden, bei der Einkommensquellen, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände mit Südafrika-Bezug aufgelöst werden.

Wichtig: Die ordinary residence wirkt auch für Zwecke der südafrikanischen Erbschaftsteuer. Ohne Exit gibt es dort kein Entkommen.

2. Unterbrechung der Anwesenheitsdauer (physical presence)

Wurde die Ansässigkeit aufgrund des Anwesenheitstests begründet, führt ein Unterschreiten der Kriterien oder eine Abwesenheit von mehr als 330 Tagen zur Aufgabe der Ansässigkeit. Unabhängig davon empfiehlt es sich, Ein- und Ausreisestempel sowie sonstige Nachweise der Grenzübertritte sorgfältig zu dokumentieren.


3. Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit (DBA)

Diese Variante überlagert die beiden vorgenannten Fälle, da die abkommensrechtlichen Regeln den nationalen Ansässigkeitskriterien vorgehen. Im deutsch-südafrikanischen Verhältnis setzt sie regelmäßig eine Wohnung und die Rückverlagerung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland voraus. In geeigneten Fällen erweist sich dieser Ansatz als der praktikabelste Weg zur Beendigung der südafrikanischen Ansässigkeit.

Deregistrierung: Timing ist entscheidend

Sind mit dem Ansässigkeitswechsel Vermögensübertragungen ins Ausland beabsichtigt, sollte mit der Löschung der Steuernummer zugewartet werden. Gleiches gilt, wenn weiterhin südafrikanisches Vermögen – etwa Immobilien oder Rentenfonds – gehalten wird. Seit 2021 ist SARS zuständige Stelle für die Genehmigung von Auslandstransfers (TCS-Verfahren), welches bei einem Ansässigkeitswechsel eine aktive Steuernummer voraussetzt.


Erst wenn keine Vermögenswerte mehr in Südafrika verbleiben und keine Rückkehrabsicht besteht, kann es aus Sicherheitsgründen sinnvoll sein, dem formellen Exit eine Deregistrierung nachzuschieben.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Chartered Tax Adviser (SAIT) © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 1/2026 – not generated by AI

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