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Bei Renten steckt der Teufel im Detail

Das Prinzip der Besteuerung von Auslandsrenten haben wir bereits an früherer Stelle hinreichend beleuchtet. Dennoch begegnen wir immer wieder der überraschenden Meinung, dass Rentner während ihres aktiven Lebens schon genug Steuern bezahlt hätten und deshalb das Finanzamt für sie nicht mehr zuständig sei. Weit gefehlt! Spätestens seit Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen in Deutschland (2005) haben Rentner dort ein Dauerticket gebucht. Bis zu einem Renteneintritt in 2040 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente zudem ratierlich auf 100% der Zuflüsse, Geringfügigkeitsgrenzen Fehlanzeige.


Steht einmal die Ansässigkeitsfrage fest, regelt das jeweilige DBA, welcher Staat die Besteuerungshoheit besitzt und wie im Besteuerungskonflikt zu verfahren ist. Dass die deutsche Rente dabei im Vergleich zu einem in Deutschland lebenden Rentner bei Ansässigkeit in Südafrika regelmäßig höher besteuert ist, geht allerdings nicht zu Lasten des Abkommens sondern liegt daran, dass im Gegensatz zum südafrikanischen Income Tax Act die Ansässigkeit im Ausland im Einkommensteuergesetz keine Privilegierung erfährt. Bekanntlich besteht nämlich bei Ländern außerhalb der EU für die Antidiskriminierungssperre des EuGH kein Raum.


Streng genommen ist nach dem DBA Deutschland-Südafrika, solange es sich nicht um Staatsdiener und Pensionäre von öffentlichen Vermögen handelt, deren Bezüge nur der Kassenstaat versteuern darf, für Ruhegehälter und Renteneinkünfte allein der Ansässigkeitsstaat zuständig - vorausgesetzt letzterer übt das Besteuerungsrecht auch aus. Da Südafrika dieses gerade nicht tut, greift nach Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative bzw. Art. 19 2. HS die sog. Rückfallklausel des immer noch gültigen DBA 1974 mit der Folge, dass de facto Deutschland versteuern darf.


Ob durch unbeabsichtigte bzw. eine freiwillige Besteuerung von deutschen Renteneinkünften im Rahmen einer südafrikanischen Steuererklärung der deutsche Fiskus leer ausgeht, bleibt der Betrachtung des Einzelfalls vorbehalten. Theoretisch ließe sich die Rückfallklausel damit blockieren, denn der BFH hat die Rückfallklausel bei einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung für den Fall bejaht (Beschl. vom 13.1.2015, I B 68/14), bei dem der Nachweis einer tatsächlichen Versteuerung in Südafrika nicht vorlag.


Wichtiger ist jedoch die in den Grenzen des § 1 Abs. 3 EStG mögliche Option zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht. Die Vorschrift hebt sozusagen mit Wirkung für Deutschland die nachteiligen Folgen der nationalen Gesetzgebung für diejenigen Rentner großteils auf, die über nur unbedeutende Einkünfte im Wohnsitzstaat verfügen. Wie funktioniert das Ganze nun konkret?


Voraussetzung ist, dass die Welteinkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den als Freigrenze ausgestatteten gekürzten Versorgungsfreibetrag von 4.704 € (2020 - Ländergruppe 3 = 50%) nicht übersteigen. Bezieht zum Beispiel ein deutscher Auslandsrentner in Südafrika im Jahr insgesamt Einkünfte über 20.000 €, aufgeteilt in seine deutsche Rente mit einem steuerlichen Anteil von 10.000 €, Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Deutschland von 6.000 € und 4.000 € Mieteinnahmen aus Südafrika, so betragen zwar seine Einkünfte aus deutscher Quelle (vgl. § 49 EStG) mit 16.000 € weniger als 90% der Gesamteinkünfte. Die südafrikanischen Einkünfte liegen jedoch unterhalb der maßgeblichen Freigrenze von 4.704 €, bleiben also außen vor, womit einem Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland stattzugegeben ist.


Was bringt nun die Option? Für den Auslandsrentner gelten sämtliche Tariferleichterungen (mit Ausnahme des Splittingtarifs), die auch einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zustünden. Wie bei letztem bleiben dabei Zuflüsse aus ausländischen Quellen (hierunter fallen der Ertragsanteil weiterer südafrikanischer Renten oder Mieteinnahmen, vgl. § 34d EStG) unter dem Progressionsvorbehalt steuerfrei (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Nota: Ausländische Kapitaleinkünfte bleiben stets von der Progression ausgenommen (vgl. FG Münster vom 7.12.2016 – 11 K 2115/15E).


Bestehen hingegen die Altersbezüge aus Betriebsrenten, kann sich die Abgeltungswirkung der Steuerabzugsklasse 1 vorteilhafter darstellen als die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht einer Optionsveranlagung, besonders dann, wenn weitere Einkünfte erzielt werden.


Bei der steuerlichen Behandlung von Auslandsrenten empfiehlt es sich also genauer hinzusehen und den Zufluss wenn immer möglich rechtzeitig zu planen, um unnötige Steuerzahlungen im Ruhestand zu vermeiden.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 1/2021

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