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Übertragungen zwischen Ehepartnern (1)

Aus deutscher Perspektive wird bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) an Ehepartner, gemeint sind insbesondere Übertragungen von Immobilienvermögen, zuerst nach den Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes geschielt: liegt der Wert des Erwerbs inklusive der Vorerwerbe des 10-Jahres-Zeitraums unterhalb der halben Millionengrenze, scheint landläufig alles unproblematisch, da ja keine Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer anfällt. Auch ist das Thema Einkommensteuer zu vernachlässigen, schließt doch Unentgeltlichkeit einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang systematisch aus. Und die Grunderwerbsteuer? Erwerbe i.S. des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sind dort ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen.


In Südafrika stellt sich dieses Thema differenzierter dar, ist dort die Unentgeltlichkeit nicht per se eine steuerliche Tugend. Dennoch: aus der Perspektive eines in Südafrika unbeschränkt Steuerpflichtigen erscheinen Übertragungen auf den Ehepartner stärker begünstigt als in Deutschland. Freibetragsgrenzen? Fehlanzeige. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass die «Davis Tax Committee», einem steuerlichen Think Tank des Finanzministeriums, bereits vor mehreren Jahren dem damaligen Finanzminister Pravin Gordhan neben der Erhöhung der Flatrate (20%) auf Erbschaften und Schenkungen die Abschaffung des Ehepartner-Privilegs ins Skript diktieren wollte. Umgesetzt wurde diese Initiative freilich (bislang) nicht, auch wenn sein Nachfolger ab 1.3.2018 eine „Luxustranche“ auf größere Vermögensübertragungen eingeführt hat (vgl. unseren vorangehenden Monatsbrief).


Für das Verständnis wichtig: Im Gegensatz zu Deutschland, wo der Begünstigte besteuert wird, ist bei Übertragungen in Südafrika der Nachlass bzw. das verschenkte Vermögen Steuergegenstand. Zwar gibt es hier wie dort politisch motivierte Bewertungsabschläge, ob auf Betriebsvermögen und Familienheime einerseits oder zum Schutz mittlerer und kleiner Vermögen andererseits, doch sind diese Abschläge steuersystematisch empfängerneutral. Das Arsenal von persönlichen Freibeträgen und Steuerklassen, wie es die Bundesrepublik aus ihrem grundgesetzlichen Schutz der Familie ableitet, kennt Südafrika nämlich nicht.

Geht der Nachlass an einen überlebenden südafrikanischen Ehepartner, wird der Marktwert der Übertragung vom Steuerwert des Nachlasses gem. s4(q) Estate Duty Act (EDA) abgezogen, wodurch der Nachlass de facto steuerfrei ist. Damit durch diesen Effekt der allgemeine Nachlass-Bewertungsabschlag beim Überlebenden für dessen eigenen Nachlass nicht verloren geht, sieht s4A EDA einen sog. «portable estate duty abatement» vor: am Lebensabend des Verwitweten kann sich dessen Nachlassfreibetrag somit auf 7 Mio. ZAR verdoppeln…


Erbschaften und Schenkungen folgen in Südafrika unterschiedlichen Gesetzen. Nach den Vorschriften des Income Tax Acts (vgl. s. 56(1)(b)), wird die donations tax „nicht erhoben“ (sic!), wenn einem nicht getrennt lebenden Ehepartner Vermögen schenkweise zugewandt wird. Beinhalten Übertragungen dabei Immobilienvermögen, so fällt Grunderwerbsteuer nur bei Übertragungen von Todes wegen nicht an. Die Schenkung privater Wohnimmobilien («residential property»), sofern nicht berufsmäßig genutzt (so z.B. beim Überschreiten der sog. «5-Objekte Grenze»), löst hingegen Grunderwerbsteuer aus, selbst wenn es sich um ein eigengenutztes Wohnimmobil handelt.


Doch nicht genug der Regelungen! Bei jeder Übertragung, ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist seit 2001 in Südafrika der Wertzuwachs steuerlich zu berücksichtigen. Ähnlich § 23 EStG, der innerhalb zeitlicher Grenzen erzielte Wertzuwächse auch des Privatvermögens einer Besteuerung unterwirft, lösen Vermögensübertragungen am Kap stets und unbefristet eine Realisierung zum Marktwert aus, was die Besteuerung aller stillen Reserven (auch im Privatvermögen) zu diesem Zeitpunkt bedeutet.


Handelt es sich jedoch um unentgeltliche Übertragungen zwischen Ehepartnern, ist der Gesetzgeber gnädig: zu diesem Anlass wird das Marktwertprinzip vom Anschaffungskostenprinzip verdrängt («rollover relief»), was bedeutet, dass ein Kapitalzuwachs erst zum Zeitpunkt und anlässlich der Folgeübertragung liquidiert wird. Freilich zu historischen Anschaffungskosten des Vorerwerbers und unabhängig davon, ob inflationsbedingt oder nicht. Fazit: Zum Zeitpunkt der Erbschaft bzw. Schenkung wird somit die Capital Gains Tax nicht ausgelöst.


So weit, so einfach! Doch was wären diese Monatsfeatures, würden dessen Leser nur von nationalen Sachverhalten betroffen sein?


Komplexer und interessanter wird der Besteuerungsüberblick tatsächlich dann, wenn ein Steuerinländer im Ausland belegenes Vermögen übertragen bekommt. Löst z.B. die bei Tod auf den längerlebenden Ehepartner in Südafrika übergegangene Immobilie bei einem deutschen Steuerausländer Übertragungssteuern aus?


Hinweise zu diesen und ähnlichen Fragen gibt Ihnen unser nächster Monatsbrief. Bleiben Sie dabei.


Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 4/2018

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