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Warum wohl keine Vermögensteuer kommt

Aktualisiert: 30. Mai 2022

In Anbetracht einer desolaten Haushaltslage und der sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Verwerfungen, in die die Corona-Maßnahmen nicht nur Südafrika hineinmanövriert haben, begegnen wir im Beratungsgespräch zunehmend der Frage, ob nun als Reaktion die Einführung einer Vermögensteuer vor der Türe stehe.


Südafrika, das wussten diejenigen, deren Gelder Schutz in der Apartheit zuteilwurde, hatte nie eine solche Vermögenssteuer eingeführt. Das Land blieb auch bis zu dem Switch hin zu einem «resident-basierten» Besteuerungssystem und der Schaffung des achten Buches des Einkommensteuergesetzes Ende 2001 (Capital Gains Tax) eine renommierte Steueroase für in- und ausländische Investoren mit Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen.


Deutschland kannte hingegen, wenn auch aus anderen Gründen, dieses den transalpinen Finanztourismus befördernde Besteuerungsinstitut, bis es dann seit 1997 nicht mehr angewandt wurde. Der Rückzug aus der Vermögenssteuer betrifft auch andere Rechtsräume, denn innerhalb der OECD gibt es heute nur noch eine Handvoll Länder, in der Begüterte zumeist begrenzt auf ihren Immobilienbesitz zu einer proportionalen Vermögensabgabe herangezogen werden.


Doch wie ist die Ausgangslage, ist das Vermögen heute de facto unbesteuert?


Vermögensabgaben begegnet man in beiden Ländern mit sehr unterschiedlichen sachlichen und persönlichen Ausnahmen und Freibeträgen zunächst bei Übertragungsvorgängen, die über den Rahmen der üblichen Lebensführung hinausgehen.


Wir haben in zahlreichen Blogs das Thema Schenkung und Erbschaft und auch grunderwerbsteuerliche Besonderheiten im Lichte des Vergleichs zwischen beiden Steuerrechtsräumen dargestellt. Im Ergebnis führt der klassische Übertragungsvorgang, sofern Teile hiervon nicht steuerbegünstigt gestellt sind, stets zu einer Schmälerung, d.h. Besteuerung, des im Normallfall zu Marktwerten anzusetzenden Vermögens. Die begünstigenden Ausnahmen sind dabei in Deutschland gerade für immobiles Privatvermögen und wegen der hohen Freibeträge oasenhaft breiter gefasst als im Süden.


Südafrika kennt in diesem Zusammenhang wegen des Grundsatzes der Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen und gleichgestellten Anlässen (deemed disposals), zu denen auch der Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit zählt, zudem einen ertragsteuerlichen Step-up, was am Kap Steuergestaltungen und Fluchtreflexe beflügelt. Wozu dann also eine gesonderte Vermögenssteuer einführen?


Die Antwort hat innenpolitische Gründe, auch wenn es vordergründig um die Verbreiterung des Steueraufkommens und Verteilungsgerechtigkeit gehen soll. Da bekanntlich nur wenige zur Einkommensteuer veranlagt werden und der Belastungskoeffizient bei direkten Steuern für diese Gruppe im internationalen Vergleich eher hoch liegt mit korruptionsbedingt gegenläufiger Steuerakzeptanz, haben Diskussionen über indirekte Steuereingriffe, die die gleiche Personengruppe treffen, hohen Aufmerksamkeitswert.


Jedenfalls geht vieles in dieser Richtung Motiviertes auf eine in 2013 ins Leben gerufene Findungskommission zurück, die von Richter a.d. Dennis Davis als Nachfolgeinitiative zum Katz-Committee (der SARS seine Existenz zu verdanken hat) geleitet wurde. Sie war offizieller Think-Tank in Sachen Steuerstrategie des Landes (https://www.taxcom.org.za/). In Bezug auf unser heutiges Thema trat sie eher als treibende Kraft in Erscheinung, in dem sie Ausnahmen anprangerte und die Einführung einer Vermögenssteuer anregte. Auch die Erhöhung der Schenkungs- und Erbschaftsteuersätze sowie Verdichtungen bei der Capital Gains Tax erhielten hier die nötigen Impulse, selbst wenn glücklicherweise gerade bei Übertragungen zwischen Ehe-/Lebenspartnern nicht alles umgesetzt wurde, was die Kommission vortrug.


Einer der Gründe, warum es mit der Vermögenssteuer selbst nicht wirklich weiterging, lag an der Datenlage. Der andere, so wird gemunkelt, wohl auch daran, dass nicht viele der im System beheimateten politischen Akteure ihre Pfründe aufzudecken bereit waren, um sich neben einer Steuer noch dem Risiko auszusetzen, die Herkunft dieses Vermögens rechtfertigen zu müssen. Der Dritte könnte gerade der Einführung einer Capital Gains Tax und ihrer Abwehrberatung geschuldete Umstand sein, dass besonders große Vermögen in Trusts gebunden sind, deren wirtschaftliche Zurechnung zu einem dann besteuerungsfähigen Subjekt je nach Gestaltung (z.B. über discretionary trusts) schon an deren intransparenter Ausgestaltung endet. Allein diese Aspekte sowie die Obsession, zur Finanzierung des Gemeinwesens Devisen ins Land zu locken, müsste noch für Jahre einer investitionsfeindlichen Vermögensabgabe den Garaus machen.


Einmal gut verpackte Ideen besitzen jedoch ihre Eigendynamik und tauchen unverhofft in ähnlicher Form wieder auf. So hatte seinerzeit die Kommission nicht nur die mangelhafte Datenlage für ihre Reformvorschläge beklagt, um der Finanzverwaltung effizientere Methoden zur Steuerkollekte an die Hand zu geben und Grundlagen für eben eine solche Vermögensabgabe zu erarbeiten, sondern auch Vorschläge zu einer Verbesserung der Steuerkollekte unterbreitet. Noch heute interveniert Ex-Chef Davis (z.B. im Daily Marveric vom 7.2.2021) mit dem Thema: «The challenge is to obtain data on wealth patterns and the owners hereof (which cannot reliably be extrapolated from income) and then set up a viable collection system», so als wäre er selbst nicht davon betroffen.


Wie schwierig ein solches Vorhaben bereits bei der Erfassung nur einer Vermögensform ist, lässt sich am Beispiel Deutschland beobachten, wo nun innerhalb von 4 Monaten 35 Millionen Immobilienobjekte neu taxiert werden sollen. Jedenfalls wurde zur Beobachtung der für das Steueraufkommen als relevant eingestuften 1.500 vermögensstärksten Südafrikaner bei SARS in 2021 die Taskforce HWI («High Wealth Individuals Unit») unter der Federführung von Natasha Singh (Wirtschaftsprüferin und nicht Miss India von 2016) eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Risikoprüfprofile zu erarbeiten. Flankierend dazu, wie in der letzten Budget-Speech (Februar 2022) angekündigt, kommt ab Februar 2023 die allgemeine Erklärungspflicht für Vermögen, zunächst ab 50 Mio. ZAR (knapp 3 Mio. €) Marktwert. Solche Angaben fordert die Finanzverwaltung bereits in bestimmten Sachverhalten. Neu ist jedoch, die Anlassbezogenheit der Auskünfte aufzuheben und damit die Datenbank für Plausibilitätslogarithmen zu öffnen. Es darf erinnert werden: Schon im Vorfeld hatte man für letztes Fiskaljahr im Katalog der strafbewehrten Steuervergehen das Tatbestandsmerkmal «Vorsatz» bei unvollständigen Angaben im Erklärungsformular abgeschafft.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Chartered Tax Advisor © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 6/2022

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