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Missbrauchsverhinderung bei Trusts und ähnlichen Gestaltungen

Von großer Bedeutung in Südafrika ist die Errichtung von Trusts. Im Gegensatz zu dem Common Law Trust englischen Rechts, bei dem die Eigentumsrechte auf den Trustee, also den Verwalter des Trustvermögens übergehen, bildet nach s12 Trust Property Control Act der Trust ein Sondervermögen. Damit ist der Trust mit dem Status des Stiftungsvermögens in Deutschland vergleichbar, auch wenn Deutschland der Hager Konvention zur internationalen Anerkennung des Trusts nicht beigetreten ist und damit ein Trust auch steuerlich keine rechtliche Eigenständigkeit in Deutschland entfaltet, was die Beratung nicht gerade vereinfacht.


Stiftende Idee hinter dem Institut des Trusts bildete die Notwendigkeit, eine ungewollte Verwertung der Landgüter während der mitunter Jahre andauernden Abwesenheit ihrer ursprünglichen Eigentümer zu unterbinden. Diese sahen sich ohne dieses Privileg nach ihrer Rückkehr von ausländischen Kreuzzügen ihrer Besitztümer entledigt und begehrten deshalb gegen die Krone auf zum Zweck effizienter Protektion.


Trusts eignen sich heute nicht nur zur Fremdverwaltung oder zum Schutz des eigenen Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern, sie sind vielfach ein geeignetes Vehikel bei der Nachfolgeplanung, insbesondere im Familienkreis, regeln die Versorgung bestimmter Personen, ermöglichen die Steuerung des Zugewinns oder dienen der Förderung auch steuerbegünstigter Zwecke.


Bekanntlich bildet in Südafrika bei unentgeltlichen Übertragungen (Tod, Schenkung) stets der Marktwert die Besteuerungsgrundlage. Mit der Dotierung von Trustvermögen entzieht sich dieses einer weiteren, späteren Besteuerung von Vermögenszuwächsen in der Hand des Trustinitiators, sofern der Trust nicht durch Testament sondern schenkweise begründet wird. Trusts sind deshalb ein beliebtes Instrument im Rahmen des steuerlichen «estate planning» und sollten auch bei Ihren Gestaltungsüberlegungen Berücksichtigung finden, selbst wenn Ihnen diese Variante von Deutschland her nicht geläufig ist. Dank jährlicher Freibeträge kann das Trustvermögen durch sukzessive «Zustiftungen» zudem weiter steuerfrei aufgestockt werden, wodurch diese Freibeträge dann nicht verfallen.


In der Steuerplanung spielt trotz landläufig anderer Rezeption allerdings einkommensteuerlich der Trust wegen der zahlreichen «anti-avoidance» Bestimmungen des Income Tax Acts heute kaum noch eine Rolle. Gestaltungen, die das Ziel verfolgen, hoch versteuerte Einkommensquellen über einen Trust auf dessen Beneficiaries (z.B. Kinder, Ehegatten) mit möglichst niedrigem «tax bracket» zu übertragen, zeigen besonders die Bestimmungen der s7 iVm s25B ITA die rote Karte. Auch der klassische Trust selbst wirkt mit seiner Flat-Rate von 45% bereits prohibitiv, sofern er sein Einkommen nicht den Begünstigten rechtsverbindlich zuweist. Das heißt, dass ein Trust nicht einmal für eine begünstigte Thesaurierungsbesteuerung taugt.


Gemeinsames Ziel dieser Bestimmungen ist es, den Schenker als den wirtschaftlich Berechtigten des übertragenen Einkommensanspruches zu fingieren: trotz fehlenden Einkommenszuflusses, weist ihm die einheitliche und gesonderte Gewinnverteilung das Trusteinkommen zu, denn der steuerlich transparente Trust leitet sein Einkommen stets unverändert an die Empfänger durch (conduit pipe principle). Trostpreis: Auf den Zufluss beim Beneficiary muss der Schenker nicht auch noch Schenkungsteuer berappen.


Diese, das südafrikanische Steuerecht prägenden Einkommenszuweisungen, haben nicht nur Trustgestaltungen im Visier, sondern entfalten ihre Wirkung allgemein bei steuerlich suspekten Einkommensverschiebungen und sensiblen Besitzmittlungen.

Die Wirkung lässt sich am besten durch zwei einfache Beispiele verdeutlichen.


Gemäß s7(8) ITA sind Einkommensvorteile (z.B. Zinsen oder Mieten) in Verbindung mit schenkweise zugewandtem Inlandsvermögen, die einem Steuerausländer zufließen, dem inländischen Schenker zuzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Begünstigte (k)eine nahestehende Person ist oder (k)ein erwachsenes Kind. Ebenfalls ist es unerheblich, ob es sich um Ausschüttungen eines Trusts oder um eine direkte Schenkung handelt. Weil solche nationalen Befindlichkeiten nicht abkommensrechtlich durchschlagen, kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerquelle abermals im Inland dem Empfänger zugewiesen und dort besteuert werden: ein Graus.


Anderes Beispiel: Eine in Deutschland gängige Erbfolge-Gestaltung wie der Zuwendungsnießbrauch mit Verlagerung der Einkommensquelle auf Kinder bei gleichzeitiger Reduzierung des Übertragungswertes und späterer erbschaftsteuerlicher Freistellung des «Rest»-Vermögens ist in Südafrika kaum anzutreffen. Das betrifft erst recht Vereinbarungen, bei denen der Nießbrauch zeitlich (z.B. auf das Studium) begrenzt wird. Einerseits fingiert der Fiskus hier den Einkommensanspruch aus diesem Recht regelmäßig beim Schenker. Andererseits fällt bei Tod das nießbrauchbelastete Eigentum, anders als in Deutschland, in den Nachlass, bewertet zum Marktwert der logischen Vorsekunde und bleibt somit steuerverhaftet.

© Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 1/2020

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