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Übertragungen in der Familie (3)

Geht Vermögen auf den Ehepartner über, geschenkt oder als Erbschaft, ist der südafrikanische im Vergleich zum deutschen Steuerzahler klar im Vorteil, was unsere beiden vorangegangenen Features herausstellen.


Doch erst mit Kindern wird die Familie und damit oftmals auch deren Drama komplett: Schenkungs- und Erbschaftsszenarien gewinnen im familiären Kontext nicht nur an facettenreicher Komplexität sondern gerieren sich erst dort richtig zum Katalysator ungeklärter Erwartungen, widerstreitender Befindlichkeiten und all den anderen Auswüchsen menschlichen Zusammenseins, an denen auch der Fiskus teilhat.


Um es gleich vorwegzunehmen, vom Prinzip her ist die südafrikanische Familie steuerrechtlich nicht gefördert bzw. verschont. Der innere Zirkel der Familie genießt hier den gleichen Status wie die weitere Verwandtschaft. Nämlich denjenigen eines fremden Dritten. Das vereinfacht das Besteuerungsverfahren und hilft, überschaubare Vermögensplanungen nicht durch steuerliche Überlegungen zu beeinflussen. Es eröffnet mitunter neue Perspektiven, zum Beispiel für extrafamiliäre Zuwendungen. In Deutschland sind solche regelmäßig nicht bezahlbar.


Statt mit einer Flatrate für alle wie in Südafrika, implementiert der deutsche Fiskus den grundgesetzlichen Schutz der Familie mithilfe von an Klassen gekoppelten Steuersätzen und Freibeträgen. Bei umsichtiger Planung sind auch größere Vermögensübertragungen dadurch kaum belastet. Folglich stellen sich Kinder in der Bundesrepublik auch bei Erbschaften und Schenkungen im Vergleich zu Südafrika wirtschaftlich klar besser.


Doch nicht genug des Unterschieds: die südafrikanische Steuer auf den Nachlass oder auf die Schenkung, die (mit Ausnahme der geschilderten Ehegatten-Sachverhalte) bekanntlich vom Empfänger abstrahiert, berücksichtigt Freibeträge anders als beim deutschen Erbgang nur einmal pro Jahr und nicht einmal pro Begünstigtem. Da Schenkungen zwischen Ehegatten steuerfrei sind, müssten im Falle einer Schenkung dann beide als Schenker gegenüber den Kindern auftreten, wodurch sich aber höchstens eine Verdoppelung der Freibeträge erzielen lässt.


Weiterer Nachteil: wegen der Kapitalzuwachsbesteuerung (CGT) führt die teil- oder unentgeltliche Vermögensübertragung an Kinder stets zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, und das ohne die Möglichkeit eines Rollover reliefs (vgl. unsere Vormonatsausführungen). Damit kann es zu einer doppelten Besteuerung des gleichen Gegenstandes kommen: Einkommensteuer und Erbschaft-/Schenkungsteuer. Da regelmäßig und gerade bei Immobilienvermögen Sachverhalte in Südafrika auch nach einer 10-jährigen Haltefrist steuerverhaftet bleiben, führen aus deutscher Sicht unproblematische Besteuerungssituationen bei internationalen Erb- und Schenkungsfällen oft zu unangenehmen Überraschungen.


Schließlich besteht hinsichtlich der Schenkungs- und Erbschaftsteuer bei internationalen Sachverhalten kein Schutz durch ein Doppelbesteuerungsabkommen, was je nach Wert der Übertragung an die Kinder weitere unerwartete Mehrbelastungen gegenüber einem rein nationalen Sachverhalt auslösen kann.


Die Nachfolgeplanung in Südafrika bedient sich deshalb gerade bei größeren Vermögen regelmäßig vertraglicher Gestaltungen, die den zivilrechtlichen Rahmenbedingungen des Landes mit seiner großen Vertragsfreiheit entstammen. «Trusts» als das gängigste Vermögensplanungsvehikel sind bei entsprechender Gestaltung nicht vom Ableben des Initiators steuerrechtlich tangiert und ermöglichen darüber hinaus eine flexible, bedarfsgerechte Verwaltung des zugewendeten Vermögens und die Steuerung der Erträge.

Solche Trust-Konstuktionen sind dem deutschen Recht fern. Man findet hier aber eine vertraglich ähnliche Konzeption in Form des Stiftungsvermögens.


Fazit: Nachfolgeplanungen, die Kinder begünstigen, bedürfen im transnationalen Kontext einer ausführlichen Beratung.


Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 7/2018

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