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Wo und wie werden Auslandsrenten versteuert?

Aktualisiert: 29. Mai 2020

Auslandsrenten (es handelt sich i.d.R. um Leibrenten) liegt im Normalfall der Umstand zugrunde, dass deren Bezieher zumindest während eines Teils ihres Erwerbslebens im Ausland aktiv waren, dort Steuern zahlten und dabei den Erwerb ihrer Bezugsrechte einkommensteuerlich berücksichtigten. Das führt für die Auszahlungsphase zu umfangreichen steuerrechtlichen Regularien und Zuständigkeitsfragen zwischen den Ländern und bei einigen Betroffenen zu Fehleinschätzungen und daraus resultierend zu unbeabsichtigten Steuerbelastungen.


Wesentlich ist, wie bei den anderen im Rahmen dieser monatlichen Themenbriefe vorgestellten internationalen Steuersachverhalten, die Klärung der Ansässigkeitsfrage. Die Versteuerung von ausländischen Renten richtet sich nämlich in erster Linie nach dem jeweils anzuwendenden südafrikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), dem die Regelungen zur Ansässigkeit immanent sind.


So sind zum Beispiel nach Art. 18 DBA Schweiz Renten nur dann nicht im Ansässigkeitsstaat zu versteuern, wenn sie im Kassenstaat, aus dem die Zahlungen erfolgen, während der Ansparphase zu abzugsfähigen Aufwendungen geführt haben. Anders das österreichische DBA. Es verortet das Besteuerungsrecht grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, verweist dieses nach Art. 18 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 4 in den Fällen an den Kassenstaat zurück, in denen öffentliche Angestellte und Sozialversicherungsrenten betroffen sind.


Mit Deutschland wird’s komplizierter: Solange es sich nicht um Staatsdiener und Pensionäre von öffentlichen Vermögen handelt, deren Bezüge nur der Kassenstaat versteuern darf, ist für Ruhegehälter und Renteneinkünfte allein der Ansässigkeitsstaat zuständig - vorausgesetzt letzterer übt das Besteuerungsrecht auch aus. Ist das nicht der Fall, greift nach Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative bzw. Art. 19 2. HS die sog. Rückfallklausel des immer noch gültigen DBA 1974. Das macht die Sache spannend.


Bei in Deutschland Ansässigen werden ausländische Renten gem. § 22 Abs. 1 EStG als «sonstige Einkünfte» versteuert, und zwar je nach Natur der Bezüge, Renteneintritts- oder Lebensjahr mitunter lediglich mit einem Ertragsanteil. Die Rückfallklausel kommt somit nicht zum Zuge.


Dem hingegen begrenzt s 9 (2)(i) ITA das südafrikanische «Gross Income» auf Versorgungsbezüge für Dienste, die innerhalb Südafrikas erbracht wurden, wobei s 10 (gC)(ii) ITA i.V.m. BGR 25 (Issue 2) vom 16.3.2017 solche ausländischen Renten bei südafrikanischen Residenten ausdrücklich steuerfrei stellt, die nachweislich aus einer «source outside the Republic» aufgebaut wurden. Daraus folgt: Bezüge aus der deutschen Rentenversicherung sind von südafrikanischen Residenten mit dem Source Code 3652 als «non taxable» zu deklarieren. Das steht nicht im Widerspruch zum Prinzip der Ansässigkeitsbesteuerung des DBA Deutschland - durch die nationale Steuerfreistellung wird lediglich die vorgenannte Rückfallklausel aktiviert.


Ob durch unbeabsichtigte bzw. eine freiwillige Versteuerung von deutschen Renteneinkünften im Rahmen einer südafrikanischen Steuererklärung der deutsche Fiskus leer ausgeht, bleibt der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten. Jedenfalls hat anders herum der BFH die Rückfallklausel bei einer BFA-Rente bejaht (Beschl. vom 13.1.2015, I B 68/14), bei der der Nachweis einer tatsächlichen Versteuerung in Südafrika nicht vorlag.


Einfacher stellt sich freilich für Deutschland die Besteuerung von Ruhegehältern und Renten nach dem DBA 2008 dar, was zu Missverstündnissen führen kann, trat dieses doch nie in Kraft.

Was macht nun das Ausländer-Rentenfinanzamt in Neubrandenburg? Wegen der Einführung der nachgelagerten Versteuerung von Renteneinkünften und dank der Schaffung eines automatisierten Meldeverfahrens, dem die Vergabe von Identifikationsnummern an jeden ausländischen Rentenempfänger vorausging, liegen der Behörde seit 2011 die jährlichen Rentenbezugsmitteilungen der in § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Auszahlungsstellen vor. Gibt ein südafrikanischer Rentenbezieher seither keine Steuererklärung ab, erfolgt durch die sog. Amtsveranlagung eine Abrechnung seiner Renten zur beschränkten Steuerpflicht. Daraus errechnet sich auch bei niedrigen Einkommen regelmäßig eine Steuerschuld, da hierbei die deutsche Rente um den Grundfreibetrag erhöht wird (§ 50 Abs. 1 S. 2 EStG).


Haben südafrikanische Residenten deutsche Renteneinkünfte, können sie jedoch nach § 1 Abs. 3 EStG zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren. Dabei müssen ihre Einkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. dürfen ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den gekürzten Freibetrag von 4.410 € (4.500 € ab 2018 - Ländergruppe 3=50%) nicht übersteigen. Infolge der Option stehen ihnen dann die Tariferleichterungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, wenn auch im Gegenzug weitere Zuflüsse wie z.B. der Ertragsanteil evt. weiterer südafrikanischer Renten in Deutschland die Progression anheben.


Eine Optionsversteuerung setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Veranlagungsjahre einem solchen Antrag verfahrensrechtlich (noch) zugänglich sind und andererseits hinsichtlich der südafrikanischen Veranlagungen eine Optimierung der persönlichen Steuerlast realisierbar ist.

Die Auswirkung einer steuerlichen Festlegung in einem Land ist bei umsichtiger Steuerplanung in Bezug auf die optimale Gesamtsteuerbelastung auch im Lichte der Steuern des anderen Landes zu würdigen.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 6/2017

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