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Wann soll man sich als Steuerausländer in Südafrika registrieren?

Aktualisiert: 1. Aug. 2021

Jedem steuerlichen Leben gehen Einnahmen voraus und diesen die Notwendigkeit der Identifizierung und Registrierung bei den Fiskalbehörden. Das jeweilige Prozedere hierzu verhandeln die Staaten über ihre eigenen Anmeldesysteme und Regeln für sich selbst, die folglich nebeneinander zu beachten sind, wenn Sie mit Ihren Einkünften in mehreren Ländern unterwegs sind. Es vervielfachen sich also die steuerlichen Verwaltungsanforderungen bei Steuerpflichtigen in dem Maße, in dem ihre Lebenssachverhalte internationaler werden, selbst wenn die Einnahmen natürlich insgesamt nur einmal zufließen.


Manche Lebenssachverhalte bringen die Schwierigkeit mit sich, die Zuordnung der steuerlichen Ansässigkeit zwischen den Staaten bestimmen zu können. Die Klärung der Zuordnungsfrage ist jedoch wichtig, weil ohne Ansässigkeit in dem betroffenen Staat weniger deklaratorische Anknüpfungspunkte bestehen als im Staat des steuerlichen Hauptwohnsitzes: Tatsächlich werden Sie in Südafrika, wenn Sie dort nicht ansässig geworden sind, auch nur wenig mit dem Finanzamt zu tun bekommen.


Ist die Zuordnung einmal geklärt, besteht die zweite Hürde in der Beurteilung, ob in dem Zweitstaat dennoch eine Registrierung, also der Antrag auf Erteilung einer Einkommensteuernummer notwendig werden kann. Hierbei helfen die Bestimmungen des Ansässigkeitsstaates wenig weiter, in dem die Einkünfte des anderen Staates mit zu deklarieren sind, auch wenn dieser Umstand bei vielen zu der irrigen Auffassung verleitet, im Zweitstaat wäre nichts mehr Weiters zu veranlassen, weil ja «die Steuer» bereits im Wohnsitzstaat erfasst wird.


Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Einkünfte von Steuerausländern, die also im Zweitstaat erzielt werden, von diesem ebenfalls versteuert werden können. Zur Sicherung des eigenen Steueraufkommens unterwirft Südafrika wie andere Staaten solche Einkünfte oftmals einer pauschalierten Quellensteuer, nach deren Abzug der Netto-Betrag zufließt. Diese Quellensteuer hat regelmäßig abgeltende Wirkung, so dass für solche Einkünfte eine gesonderte Steuererklärung oftmals entbehrlich ist.


Quellensteuern bei beschränkt Steuerpflichtigen erhebt Südafrika z.B. in Form der Zinsabschlagsteuer, der Dividendenbesteuerung, als Lohnsteuer auf sog. «remunerations» sowie als Abzugsteuer auf Royalties oder Gagen von darbietenden Künstlern bzw. Sportlern, die in Südafrika touren.


Spannend sind jedoch die Einnahmen, bei denen keine Quellensteuer anfällt, wie z.B. auf Betriebstättengewinne, auf Zinseinnahmen von Steuerausländern, die an mehr als 183 Tagen in einem beliebigen 12 Monatszeitraum in Südafrika anwesend waren, sowie auf Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit. Für diese Einkünfte ist folglich die Abgabe einer Steuererklärung in Südafrika notwendig. Auch bestimmte Spekulationsgewinne fallen nach s26A ITA hierunter - wobei wir beim heutigen Thema wären.


Eine für viele Auslandsinvestoren relevante Besonderheit des südafrikanischen Steuerrechts stellen nämlich die Veräußerungsgewinne bei südafrikanischen Immobilien dar, die der südafrikanische Fiskus gerne besteuern möchte, bevor der Verkaufserlös das Land verlässt. Hierbei wird nun der Käufer in die Pflicht genommen mit dessen neuer Immobilie gleich als Sicherheit.


Weil der Käufer den vom Veräußerer erzielten Gewinn nicht kennt, verpflichtet s35A(1)(a) ITA jeden mit der Abwicklung des Kaufvertrags Beauftragten (i.d.R. ist das der Conveyancer), ab einem Verkaufspreis von 2 Mio. ZAR (Freigrenze) aus der Transaktion eine Umsatzabgabe von mind. 7,5% an den Fiskus abzuführen – und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.


Wie vorstehend erwähnt: auch für Steuerausländer besteht für solche Einkünfte Erklärungspflicht, denn es handelt sich um inländische Einkünfte (s9(1)(j) ITA). Wird sie missachtet, sieht s35A(2)(b) ITA 12 Monate nach Ende des Steuerjahres vor, dass der Abzugsbetrag automatisch die Schätzungsgrundlage für die Steuerfestsetzung gem. s95 TAA darstellt. Damit wird die Steueranmeldung endgültig und ein ggf. später sinnvoll erscheinender Einspruch gegen die Steuer wegen Verfristung nicht mehr zulässig.


Hieraus folgt: Sofern Sie in Südafrika keine weiteren Einkünfte erzielt haben als den Verkaufserlös selbst und die Abzugspauschale die bei einer Erklärung anfallende Steuerschuld nicht übersteigt, kann der Steuereinbehalt als Abgeltungsvehikel genutzt werden und eine Jahreserklärung unterbleiben. Nicht nur im Fall einer Verlustverrechnung würden wir jedoch immer empfehlen, stets auch eine Jahressteuererklärung abzugeben oder zumindest die Vorteilhaftigkeit einer solchen prüfen zu lassen.


Verkaufen Sie allerdings mit Verlust oder käme bei einer Einkommensteuerveranlagung eine niedrigere Belastung als die vorgenannte Pauschalsteuer heraus, sollte nach Unterzeichnung der Verkaufsurkunde Ihr Steuerberater die Herabsetzung der Pauschalsteuer beantragen. Diesem Antrag wird bei entsprechender Begründung regelmäßig auch bis auf Null stattgegeben – vorausgesetzt, der Antragsteller ist tax compliant. Wichtig: auch die herabgesetzte Steuer hat Abgeltungscharakter.


Ohne einen solchen Antrag (tax directive) bleibt dem Verkäufer nur die Möglichkeit, evt. Überzahlungen im Rahmen einer langwierigeren Steuerveranlagung geltend zu machen oder darauf zu verzichten.


Beachten Sie: Errechnen sich Erstattungsansprüche aufgrund von Veräußerungsverlusten, will die Veranlagung nicht nur sämtliche sonstige Einkünfte in Südafrika und das Detail der Anschaffungskosten Ihres Verlustimmobils dokumentiert sehen, sondern auch den Nachweis der Mittelherkunft für diese Anschaffungskosten. Proaktiv gilt hier deshalb wieder: dokumentieren Sie alle Vorgänge mit und um Ihre südafrikanische Immobilie.


Ob Sie also eine Steuererklärung abgeben wollen oder einen Herabsetzungsantrag stellen, Sie werden auf eine Registrierung in Südafrika zurückgreifen müssen, auch wenn Sie als Steuerausländer diese bislang wohl nie benötigt haben. Verkaufen Sie Ihre Immobilie jedoch mit Verlust, ist die Steuernummer ein Muss, möchte man nicht auf Geld verzichten.


Bis vor kurzem war die Beantragung der Steuernummer gerade vom Ausland aus nevenaufreibend und zeitintensiv. Dank Corona hat sich die Steuerverwaltung digitalisiert und neue Prozesse aufgesetzt, die es Ihrem steuerlichen Berater nun ermöglichen, Steuerausländer über Identverfahren online zu registrieren.


Weitere und ausführliche Hinweise zu den Erklärungspflichten und -fristen in Südafrika finden sich in der Government Gazette Nr. 44571 vom 14.5.2021, abrufbar im Downloadbereich unserer Website.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 8/2021

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