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Verschärfter Datenaustausch der Informationsplattformen

Aktualisiert: 24. Mai 2021

Das von den OECD Finanzministern am 29.10.2014 in Berlin unterzeichnete multinationale Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (CRS) entfaltet nun zum 30.9.2017 erstmalig seine Wirkung: Ab diesem Zeitpunkt übermitteln die dazu verpflichteten Banken von zunächst 53 Staaten auf elektronischem Weg über deren Steuerbehörde sensible Daten an die Wohnsitzfinanzämter ihrer Kunden. Südafrika und Deutschland sind gleich mit dabei, die Schweiz stößt kommendes Jahr hinzu…


Es handelt sich um Informationen des Inhalts, den Sie aus Ihrer jährlichen Erträgnisaufstellung kennen sowie die Kontenstände. Sofern der Kontoinhaber keine natürliche Person ist, sondern z.B. eine Kapitalgesellschaft, wird den Behörden auch die dahinterstehende «Controlling Person» mitgeteilt.

Mit den Meldungen erhält der Fiskus Kenntnis über alle Ihnen und Ihren Angehörigen zugeordneten ausländischen Finanzkonten sowie Firmenverflechtungen – mit dem Zweck, die unter Ihrer Steuer-ID gespeicherten Informationen und elektronisch von Ihnen übermittelten Erklärungen abgleichen und überprüfen zu können. Auch wenn der Datenaustausch erstmalig für 2016 erfolgt, erlauben die gemeldeten Erträgnisse und Salden Rückschlüsse auf steuerrelevante Sachverhalte früherer, nicht von der Meldepflicht betroffener Veranlagungszeiträume. Ein hoher Saldo baut sich bekanntlich selten über Nacht auf.


Wie wirkt sich dieses Meldewesen nun in der Praxis aus? Wegen des Ermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörden ist, ähnlich wie bei den automatisierten Rentenmitteilungen davon auszugehen, dass bei «Steuerpflichtigen» mit Auslandsberührung massiv Aufforderungen ins Haus flattern dürften, identifizierte neue Sachverhalte aufzuklären. Da Sie bei Auslandsangelegenheiten eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, droht bei Schweigen Amtsveranlagung. Liegt diesen Anfragen eine undeklarierte Einkommensquelle zugrunde, gilt zudem die Tat als „entdeckt“, was eine strafbefreiende Spontanmeldung im Rahmen des Auskunftsersuchens verunmöglicht.


Die Beraterbranche wird sich auf der anderen Seite neben der Abwehrberatung ähnlich den bei anderen automatischen Meldeverfahren auftretenden Problemen jedoch auch mit Fehl- und Falschmeldungen herumzuschlagen haben. Das stellt gerade bei Auslandssachverhalten eine Herausforderung dar, da regelmäßig keine Transparenz über die meldende Informationsquelle gegeben ist. Es ist immer schwierig etwas zu widerlegen, was nicht offen auf dem Tisch liegt.


Wir empfehlen deshalb dringend, Nachweise und Belege, auch zu bereits gelöschten Konten bzw. inaktiven Banken sowie zu Altvorgängen, neben Darlehensverträgen und Geldtransfers zumindest für die Dauer der verlängerten strafrechtlichen Verjährungshemmung nicht leichtsinnig zu entsorgen.


Doch nicht genug damit: Neben den Geldhäusern werden zukünftig weitere Informationsplattformen zur Offenlegung verpflichtet. Seit längerem ist ja bekannt, dass der den Finanzämtern offenstehende Datenfundus von Handelsbörsen wie Ebay fruchtbare Informationsquellen für Umsatz- und Ertragsteuerfahnder darstellen und für nachlässige Händlern zur Falle werden.


Seitdem der Hype von Vermittlungsbörsen à la Booking.com, AirBnB, Uber etc. nicht nur die traditionelle Gastronomie-, Hotellerie- und Transportbranche in Bedrängnis bringt, sondern auch dem Fiskus vorführt, dass dort erhebliche Abgabe-, Umsatz- und Ertragsteuerzuflüsse schlummern könnten, zieht auch hier zunehmend Ernüchterung ein. Das vermeintlich anonyme Massengeschäft Internet lockt mit stattlichen und derart

unkomplizierten, benutzerfreundlichen Nebeneinnahmen, dass manchem User die steuerlichen Basisinstinkte versagen.


So sind in einigen Ländern Anbieter von privatem Wohnraum mittlerweile verpflichtet, bei Ihrer Gemeinde die Genehmigung zur Fremd- bzw. Ferienvermietung einzuholen. Auf die dann kontrollierte Objektlizenzierung muss der Anbieter deutlich bei der Vermietungsplattform hinweisen: Überlassungen ohne diese Nummer können mit hohen Ordnungsgeldern geahndet werden, wobei auch den Plattformen selbst massive Sanktionen drohen, die Vermietungen ohne Lizenz durchgehen lassen. Über diese Identifizierungsmerkmale lassen sich freilich Einnahmeverläufe rekonstruieren und mit Ihren Steuererklärungen abgleichen. Deshalb auch hier unser Tipp: Wenn Sie über Datenplattformen Dienstleistungen anbieten, sollten Stornos tunlichst dokumentiert oder Nebengeschäfte am besten vermeiden werden. Mindereinnahmen werden Sie im Nachhinein nicht wirklich glaubhaft nachweisen können.


Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 12/2017

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