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Unterschiedliche Prinzipien der Gewinnermittlung

Wie belastbar ist eigentlich die verbreitete Meinung, bei den Ertragsteuern (d.h. beim zu versteuernden Einkommen) regele alles das deutsch-südafrikanische Doppelbesteuerungsabkommen und zwar dergestalt, dass die Systemunterschiede beider Länder sich untereinander ausgleichen?


Sie bringt, wie sollte das anders sein, nur denjenigen zur Ruhe, welcher kein berufliches Interesse der entscheidenden Frage entgegenbringen muss, auf welches Ertragssubstrat sich die jeweilige Einkommensteuer in den beiden Ländern stürzt. Das DBA regelt nämlich nur die Zuständigkeiten zwischen den Ländern, die jedes für sich ohne Rücksicht auf ausländische Befindlichkeiten die eigene von den jeweiligen politischen Gegebenheiten geprägte Steuersystematik weiterentwickelt: der Gewinnbegriff des einen Landes ist deshalb mit demjenigen des anderen Landes gerade nicht gleichzusetzen.


Beispiel Deutschland: die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gründet hier traditionell in der Maßgeblichkeit des HGB, auch wenn nicht zuletzt als Reaktion auf den stetigen Anpassungsdruck, dem das Handelsgesetz durch internationale Bilanzierungsregulatoren ausgesetzt ist, das EStG zunehmend stärker seine fiskalisch motivierten Ausnahmevorschriften zwischen diese Systeme treibt. Ausgangspunkt der gestalterischen Beratung ist die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit sowie die Eingangs- und Folgebewertung, d.h. die Bilanz als solche nebst ihrer Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen und die Eigenkapitalveränderung, korrigiert um einige Abzugssperren. Begrifflich sind Wirtschaftsgut und Vermögensgegenstand quasi deckungsgleich.


Beispiel Südafrika: der Income Tax Act muss ohne ein handelsrechtliches Referenzsystem auskommen und deshalb zunächst eigene Begriffsdefinitionen vornehmen. Die nachfolgenden Articles zum Gross Income und dem Ausgabenabzug stellen dann den allgemeinen Teil dar, gefolgt vom besonderen Teil, den 11 Schedules der einzelnen Einkunftsarten: Bilanzierungsfragen sind diesen Bestimmungen wesensfremd. Im Gegensatz zur deutschen Einkommensteuer stellt sich Südafrika m.E. eher als System des Leistungs-Überschuss dar: Es blickt auf die in einem Veranlagungszeitraum anfallenden reellen und diesen gleichgesetzten (deemed) Einahmen, von denen diejenigen (und von der Veranlagungsstelle nachvollziehbaren) Ausgaben in Abzug gebracht werden können, die unmittelbar in die Produktion dieser Betriebseinnahmen einfließen.

Die unterschiedliche Vorgehensweise wird z.B. bei der Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit oder der Berücksichtigung von Abgrenzungsposten (Thema Rückstellungen!) deutlich. So besteht z.B. bei in Deutschland zulässiger ratierlicher Bildung von bilanziellen Vorsorgeposten (z.B. Entsorgungskosten) in Südafrika Fehlanzeige. Idem für den zeitlichen Unterschied zwischen Wertbegründung und Wertaufhellung oder gar die Frage der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.


Doch noch mehr des Guten: Während wir uns in Deutschland um die Zuordnung von Vorgängen zur betrieblichen oder der nichtbetrieblichen Sphäre mit der Finanzverwaltung streiten mögen, verheddert man sich in Südfafrika leicht bei der Einteilung in 2 betriebliche Sphären. Bei betrieblichen Vorgängen ist nämlich zu bestimmen, ob diese «capital in nature» oder «trade» sind, d.h., ob sie der langfristigen investitiven oder der laufenden Gewinnsphäre zuzuordnen sind. Diese Unterscheidung ist auch aus anderen Ländern bekannt, die wie in Südafrika unterschiedliche Ertragsteuerbelastungen, die fehlende horizontale Verlustverrechnung und auch spezielle Abzugsverbote für diese beiden Bereiche definieren. Gerade der deutsche Investor benötigt deshalb wegen dieser ihm unbekannten doch für das Steuerrecht wesentlichen Differenzierung bei der Planung seines südafrikanischen Business professionellen Rat, hat sie doch erhebliche ertragsteuerliche Auswirkungen.


Zur Geschichte: Traditionell ist die vom Primärsektor geprägte Nationalökonomie in Südafrika durch den Kapitalbereich (Grund und Boden, Bergbau etc.) geprägt, dessen Langfristgewinne bis zur Einführung der Capital Gain Tax (CGT) des 8th Shedules in 2010 politisch gewollt keiner Besteuerung unterlagen. Übrigens übte dieser Umstand über Jahre für ausländische Investoren mit hohen Barvermögen magische Anziehungskraft aus, zumal die Besteuerungshoheit zu dieser Zeit noch ausschließlich nach der Quelle erfolgte...


Der Hebesatz der CGT ist am 1.3.2016 von 33,3 % bei Privatpersonen auf nun 40% und bei allen anderen Steuerpflichtigen inclusive der Trusts von 66,6% auf nun 80 % angehoben worden.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 7/2016

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