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To be or not to be a resident

Aktualisiert: 11. Dez. 2019

Anknüpfungspunkt einer jeden steuerlichen Fragestellung mit Auslandsberührung ist die persönliche Steuerpflicht oder «residence». Die steuerlichen Folgen wirtschaftlichen Handelns können nämlich unterschiedlicher nicht ausfallen, je nachdem, ob Sie als Betroffener in Südafrika, Deutschland oder einem anderen Land Steuerinländer (geworden) sind. Denn das jeweilige nationale Steuerrecht greift nur bei der Gruppe der Residenten vollumfänglich. Steuerausländer bleiben hingegen bei bestimmten Einkommensquellen oder -arten vom lokalen Fiskus unbehelligt, was unter Umständen einen entscheidenden Vorteil bei der individuellen Vermögensplanung darstellen dürfte.


Da die einzelnen Staaten den Steuergegenstand historisch, politisch oder strategisch unterschiedlich definieren dürfen (mitunter auch begleitet durch Taxrulings und Dumpingsteuersätze), gäbe es ohne die Unterscheidung zwischen In- und Ausland, unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht etc. keine sog. Steueroasen oder gar weisse Einkünfte. Ebenso gründet z.B. die geschickte, wenn auch mitunter moralisch zweifelhaft motivierte Wahl des optimalen Besteuerungslandes auf dieser Unterscheidung, lassen sich damit doch gerade bei international agierenden Steuersubjekten Gewinne optimieren und dem nationalzentrischen Allokationssystem mancher umverteilungsaffiner Gemeinwesen mehr oder weniger legal entziehen.


Wichtig in diesem Zusammenhang: die Inländereigenschaft in einem Land schließt diejenige des anderen nicht automatisch aus!


Relevant für den normalen Steuerbürger wird unser Monatsthema spätestens bei der Frage der gewollten oder unfreiwilligen Regularisierung nicht (vollständig) erklärter Einkünfte bzw. bei einem (gewollten oder unfreiwilligen) Wegzug. Der fiskale Kassensturz verschont bei solchen Anlässen nämlich nur denjenigen, der von vorn herein als Non-resident nicht Teil des Systems geworden ist. Gut nur zu wissen, wann und ob man dazu gehört oder ob man draußen geblieben ist.


Genügt einem Ausländer in Deutschland «ein Wohnsitz» als Eintrittskarte, sind die Wege ins südafrikanische Steuerinland verzweigt - was durchaus Vorteile birgt. So gesellt sich der Fiskus erst bei demjenigen zu Tisch, der in Südafrika «sein Zuhause innehat»: in other words, for whome South Africa is his or her true home.


Während beispielsweise der Kauf einer Ferienresidenz für sich genommen in Deutschland die Steuerinländerschaft begründet, bleibt der Ferienaufenthalt in der eigenen südafrikanischen Wohnimmobilie eine Angelegenheit von Steuerausländern. Hilfsweise kann noch über den sog. «physical presence test» bei natürlichen Personen die unbeschränkte Steuerpflicht hergeleitet werden. In diesem Falle besteht sie rückwirkend ab dem ersten Tag des zu betrachtenden Steuerjahres, indem jemand sowohl mindestens 91 Tage (kumuliert) in diesem als auch in jedem der 5 vorangegangenen Steuerjahre im Inland weilte, wobei die Aufenthaltstage während der 5 vorangegangenen Jahre mehr als 915 Tage betragen müssen.


Achtung: bei der Erbschaftsteuer gilt diese aus dem Ertragsteuerrecht entnommene Definition des Steuerinländers nicht, was wichtige Gestaltungsspielräume öffnet! Darüber hinaus wird diese Definition bei Vorliegen eines DBA von dessen eigenen Bestimmungen zur Ansässigkeit überlagert. So gilt z.B. in Fällen mit doppelter Ansässigkeit gem. DBA Deutschland-ZA 1974 eine Person nur in demjenigen Vertragsstaat als ansässig, in dem sie die «engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen» hat. Sind diese nicht zu unterscheiden, gilt der «Mittelpunkt der Lebensinteressen». Sind diese nicht bestimmbar «und verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnadresse, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat». Trifft das nicht eindeutig zu, entscheidet die Staatsangehörigkeit, ansonsten wird auf das Verständigungsverfahren verwiesen.

Doch nicht genug der Komplexität: dank Missbrauchsprävention und zwecks besserer Kontrolle des Steuervolks, verdrängt der nationale Gesetzgeber zunehmend die über Jahrzehnte aufgebaute Doppelbesteuerungsvermeidung durch im Grunde systemwidrige Quellensteuern und neu geschaffene Besteuerungssachverhalte, die speziell auf Non-residents zugeschnitten sind (sog. treaty override): So ist z.B. bei der pauschalierten Zinsab-schlagsteuer nach Section 50D zu unterscheiden, ob der im Prinzip steuerbefreite Steuerausländer mehr als 183 Tage im jeweiligen Fiskaljahr im Inland anwesend war oder nicht. Anderes Beispiel: Bei der in 2016 als Reaktion auf Einkommensverschiebungen nach Einführung der Quellensteuer auf Zinsen und Royalties verordnete Withholding Tax auf Dienstleistungsumlagen (service fees) wird bei dem nach DBA steuerbefreiten Steuerausländer eine Abzugsbesteuerung auch in den Fällen vorgenommen, wenn dieser sich während der letzten 12 Monate vor deren Auszahlung weniger als 184 Tage in Südafrika aufgehalten hat. Diese Tax ist bislang noch nicht in Kraft getreten.


Fazit: Die grundlegende Bestimmung der Steuerinländereigenschaft wird aufgrund steigender Anforderungen aus der Ecke der «tax avoidance» auch für die Berater zunehmend komplexer zu beantworten sein. Dabei trifft man als Reaktion auf Steuervermeidungsstrategien neuerdings auch diskriminierende Bestimmungen an. Anders als die Bundesrepublik ist dem südafrikanischen Normengeber kein Wächterrat in Form eines EuGH zur Seite gestellt, der bei Überschreitungen von Antidiskriminierungsregeln und solchen zum freien Kapitalverkehr zugunsten des Steuervolks interveniert.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 8/2016

 
 
 

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