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Steuertermine und andere Auflagen

Eine effiziente, leistungsfähige und verlässliche öffentliche Verwaltung ist Voraussetzung für eine funktionierende Volkswirtschaft. Sie kann, versteht sie ihren Beitrag als Dienstleistung im Sinne eines fairen Interessensausgleichs zwischen den Bedürfnissen und Anforderungen von Staat und Zivilgesellschaft, das Gemeinwesen befördern und den Erfolg einer dynamischen Wirtschaft verstetigen. In Südafrika werden solcherlei Qualitäten, wenn überhaupt, nur der Finanzverwaltung zugeschrieben, und dieses nur hinsichtlich deren Durchsetzungsvermögens.


In der Praxis ist jedoch die Begegnung mit dieser Behörde ernüchternd, aufreibend und unerquicklich. Und was ihr vermeintliches Durchsetzungsvermögen anbetrifft, verdankt sie ihren Ruf nicht dem eigenen Leistungsangebot, sondern ist Ausfluss des ihr quasi ermessensfrei zugänglichen prohibitiven Sanktionsarsenals. Wie konnte es dazu kommen? Die Behörde institutionalisiert die der Steuergesetzgebung innewohnende Fixierung auf eine jedem normalen Steuerzahler axiomatisch unterstellte kriminogene Steuervermeidungsmentalität. Das begründet und bedingt Reflexe auf beiden Seiten, die so in Deutschland nicht anzutreffen sind.


Erläutern lässt sich dieses beispielhaft an der Steuernummer: Gemäß s 66, 67 ITA iVm s 22 TAA muss «every person» innerhalb von 60 Tagen (30 Tagen für Steuerzahler mit Vorauszahlungsverpflichtung), nachdem er Schuldner von Einkommensteuer geworden oder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, unter Androhung empfindlicher Geldstrafen eine Steuernummer beantragen. Man beachte: oberste Bürgerpflicht ist die Beantragung einer Steuernummer. Wer keine hat, darf und kann nichts bezahlen, gerät aber automatisch in Verzug, sofern er zur Abgabe von Erklärungen und somit zu Steuerzahlungen verpflichtet ist.


Um so absurder muten deshalb die Registrierungshemmnisse an, besteht doch kein einheitliches Meldewesen. So gelingt es gerade zahlungswilligen Steuerausländern selbst mit Hilfe seines inländischen Steuerberaters nicht, innerhalb angemessener Fristen zur Einkommensteuer registriert zu werden. Deutsche Mandanten wundern sich, weshalb beglaubigte Ausweiskopien Verfallsdaten haben, Formulierungen für Vollmachten plötzlich geändert und Original-Bankbestätigungen in 2 Exemplaren benötigt werden, wo anderentags auch einfache farbige Internetausdrucke ausreichten. Da Umsatzsteuer oder Lohnsteuer eigene Nummernkreise vorhalten, ist das gesamte Prozedere zum Erhalt dieser speziellen Steuernummern zu wiederholen. Kurzum: Trotz der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung bleiben Erstzugang und Rechtsbehelfssachen ohne Papierakten und persönlicher Vorsprache bei den immer wechselnden, wenig hilfsbereiten Sachverwaltern für alle Südafrikaner notwendige Alltagsbeschäftigung, was sich auch in den schier endlosen Warteschlangen vor den Finanzämtern niederschlägt. Soviel zur Realität des Systems.


Ist man denn einmal registriert, wird folgender Kalender zur Leitlinie:


1. Allgemeines: Das Steuerjahr endet für natürliche Personen und die meisten juristischen Personen im Februar, das Steuerjahr 2016 also z.B. am 29.2.2016.


Die Steuern sind selbst zu errechnen und bis zum jeweiligen Abgabestichtag unter der begehrten Steuernummer abzuführen. Fehler bei den Berechnungen und den Vorauszahlungen gehen zu Lasten des Steuerzahlers. Zeitüberschreitungen kosten neben Zinsen (variabel, z.Zt. 10,25%) weitere 10% Säumniszuschläge. Fristverlängerungen wegen Einschaltung eines Steuerberaters wie in Deutschland gibt es nicht.


Da Vorauszahlungen nicht vom Finanzamt festgesetzt werden, ist auch hier Vorsicht geboten, müssen sie doch die voraussichtliche Steuerlast des laufenden Steuerjahres wiederspiegeln.


2. Lohnsteuerpflichtige Einkommen: Unterhalb der Freibeträge (Tax Threshold) besteht keine Abgabepflicht zur Steuererklärung. Im Steuerjahr 2016 ist das 73.650 ZAR bis zum 65. Lebensjahr, 114.800 ZAR darüber und über 75 Jahren 128.500 ZAR. Anderenfalls ist eine Steuererklärung bis zum 30. November einzureichen. Haben sie nur einen Arbeitgeber und machen Sie keine Abzüge geltend, ist über diesen Grenzen ebenfalls keine Steuererklärung abzugeben. Bis zu welcher Einkommensgrenze, setzt die Verwaltung fest.


3. Vorauszahler: Vorauszahlungserklärungen kann das Finanzamt von jedem anfordern, wenn er nicht wegen anderen als lohnsteuerpflichtigem Einkommen per Gesetz zu deren Abgabe verpflichtet ist. Die jährliche Steuererklärung ist von den juristischen und natürlichen Personen unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen bis Ende des folgenden Steuerjahres einzureichen.


Als weitere Abgabetermine gelten: für die erste Vorauszahlung 6 Monate, bis Steuerjahresende für die zweite und 6 oder 7 Monate danach ggf. eine dritte freiwillige Anpassung (topping up) zur Vermeidung von Zinsen, sollten sich die Vorauszahlungen als ungenügend herausstellen. Der Zinslauf beginnt jedenfalls mit Ablauf der 3. Vorauszahlungsperiode.


Denn «underestimation penalties» von 20% werden nach einem besonderen Berechnungsschlüssel bei ungenügenden Vorauszahlungen im Rahmen des Steuerbescheides erhoben. Diese kommen zur Anwendung, wenn das geschätzte Einkommen unter dem tatsächlichen Einkommen liegt und zugleich unter dem um jährlich 8% inflationierten Referenzeinkommen der letzten Steuerfestsetzung. Bei Einkommen über 1 Mio. ZAR werden hingegen Schätzungen dann sanktioniert, wenn sie unter 80% des tatsächlichen Einkommens ausfallen.

© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 1/2017

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