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Steuersubventionen in Südafrika nutzen

Aktualisiert: 17. Dez. 2020

Läßt man einmal Transferleistungen beiseite oder ordnungspolitische Fördermaßnahmen wie Sondertarife zugunsten bestimmter Steuerzahler, so erschöpft sich das klassische steuerliche Subventionsarsenal eigentlich in der Festlegung des Umfangs und der Höhe von Betriebsausgaben/Werbungskosten bzw. deren zeitlicher Streckung. Ausgangspunkt ist hierbei stets, dass überhaupt Betriebsausgaben getragen oder zumindest geplant sind.


Netto-Steuerrückflüsse, wie sie z.B. die ehemalige Berlinzulage vorsah, sind dabei eher die Ausnahme, weshalb sie besonders attraktiv sind und, sofern verfügbar, in jeder Steuerplanung thematisiert werden. Das südafrikanische Steuerrecht kennt ebenfalls solche allgemeinen Steuersubventionen mit Netto-Rückfluss-Charakter. Von diesen wollen wir heute drei Beispiele vorstellen: aus dem Bereich der Innovationsförderung, der Ausbildungsförderung und der Förderung neuer Unternehmen.


Eine Besonderheit gleich vorab: direkte Subventionen und Zuwendungen können hier wie in Deutschland steuerpflichtig oder steuerfrei sein (vgl. s12P ITA). Allerdings sperrt nach s23n die Steuerfreiheit einer direkten Subvention auf der Income-Seite entweder immer die Abzugsmöglichkeit des subventionierten Aufwandssachverhalts (z.B. Lohnkosten) oder sie kürzt die Anschaffungskosten bei Subventionen, welche den Investivbereich begünstigen.


Qualifizierter Forschungs- und Entwicklungsaufwand eines Unternehmens berechtigt in Südafrika anders als in vielen Ländern nicht zur einer Steuergutschrift sondern zu einem fiktiven Kostenzuschlag (s11D(2) ITA: 150%) und führt damit zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Somit sind diese Ausgaben wertmäßig in Höhe des hälftigen Steuersatzes dieses Unternehmens als Netto-Rückfluss subventioniert. Damit in den Fällen direkter Subventionen keine Überförderung (mehr als 100%) stattfindet, verhindert vorerwähnter Umstand der Aufwandskürzung, dass die Bemessungsgrundlage des Kostenzuschlags im gleichen Maße wie die öffentliche Förderung abnimmt.


Ganz ohne eigene Betriebsausgaben, also letztlich über 100% des betrieblichen Eigenanteils begünstigend, arbeitet das Förderprogramm «registered learnership agreement», welches s12H ITA adressiert. Der Clou dieser Förderung besteht darin, dass Nachhaltigkeit und Erfolg der Bildungsmaßnahme je nach Einstiegsqualifikation und Behinderungsgrad des Mitarbeiters mit substantiellen fiktiven Betriebsausgabenzuschlägen belohnt werden, und zwar unabhängig von der Höhe der Aufwendungen: Pro vollem Qualifikationsjahr und Mitarbeiter betragen diese Zuschläge bis zu 60 TZAR. Hinzu kommt eine gestaffelte Abschlussprämie (completion allowance), die ebenfalls bis zu 60 TZAR Betriebsausgaben fingiert. Am Beispiel einer Einstiegsqualifikation bis NQF 6 (d.h. Abitur +2), die sich über drei Jahres zum Erwerb eines Honours-Degrees erstreckt, würde der Arbeitgeber bei einem Agreement für einen behinderten Mitarbeiters 67 TZAR und bei einem Agreement für einen nicht behinderten Mitarbeiter 45 TZAR Steuerrückflüsse kassieren, sofern er die Vereinbarung vor dem 1.4.2022 abschließt.


Diese Maßnahme komplettiert als zusätzliches Incentive einen breiten Fächer von Steueranreizen, die das Bildungsniveau in Südafrika zu heben beabsichtigen. Generell sind Schulstipendien beim Empfänger von der Steuer freigestellt (s10(q) ITA). Handelt es sich bei den Geförderten um Angestellte, d.h. finanziert der Arbeitgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses allgemeine oder fachliche Qualifikationen, gelten besondere Regeln: Kommen die Bildungsausgaben einem Arbeitnehmer persönlich zugute, muss der Arbeitgeber eine Rückzahlungsverpflichtung des Stipendiaten bei Misserfolg der Maßnahme verpflichtend in seinen Personalakten vorweisen, um auf den geldwerten Vorteil eines solchen Stipendium keinen Lohnsteuerabzug auszulösen bzw. für diese Lohnsteuer zu haften. Finanziert er hingegen die Schulen von nahen Angehörigen seines Arbeitnehmers, entfällt diese Verpflichtung, doch ist diesmal die Höhe des Stipendiums begrenzt, wie auch das Referenzeinkommen des vermittelnden Arbeitnehmers zu beachten ist. Während das als «proxy» bezeichnete Referenzeinkommen für die Angehörigen-Förderung bei max. 600 TZAR liegt, schwankt die Höhe eines lohnsteuerfreien Arbeitgeberstipendiums hier je nach Grad der Behinderung und Vorbildung der Angehörigen des Arbeitnehmers zwischen 30 TZAR und 90 TZAR per anno und capita. In Summe lassen sich also bei einem unterhaltsverpflichteten Angestellten, ob Resident oder nicht, bei Vorliegen entsprechender vertraglicher Vereinbarung (wie z.B. Gehaltsumwandlungen) substantielle Steuervorteile erzielen.


Wollen Sie in Startups investieren, können Sie das steuerbegünstigt über eine Venture Capital Companie (VNC) tun. Diese sammelt Risikokapital ein und leitet die Gelder mit mehr oder weniger üppigen Verwaltungskostenabzügen weiter. Unter den Voraussetzungen des s12J ITA lassen sich damit auch bei Kinderlosen und Steuerausländern in Südafrika wesentliche Abschreibungspotentiale mobilisieren. Geförderte VNCs müssen ihre Akkreditierung bei SARS über die Akkreditierungsbestätigung und -nummer dem Investor nachweisen. Sie dürfen nur in bestimmten Wirtschaftssektoren und unter strengen Verwendungsauflagen ihr eingesammeltes Mezzanin- oder Beteiligungskapital einsetzen. Eine davon ist, dass die Finanzmittel weder direkt noch indirekt an den Geldgeber bzw. an eine diesem nahestehende Person (oder Gesellschaft) zurückfließen oder von diesem direkt oder indirekt zur Kreditabsicherung verwendet werden könnten. Auch darf der Geldgeber bzw. eine ihm in Sinne des s1 ITA nahestehende Person nicht zu mehr als 50% an der Zielgesellschaft beteiligt sein oder dort einen beherrschenden Einfluss ausüben.


Es versteht sich von selbst, dass die Förderung von Venture Capital risikoadverse Investoren ausschließt. Sichern diese z.B. ihr Invest über Rückkaufsklauseln oder Versicherungen gegen Verlust ab, ist der Steuervorteil zurückzufordern (s.12J(3)(b) ITA). Dem VNC ist grundsätzlich nur originäres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, ob darlehensfinanziert oder aus verfügbaren Mitteln, wobei der geförderte Anteilserwerb nicht von Dritten erfolgen darf, d.h., dass eine Übertragung des Steuervorteils oder seine Steuerung zwischen Steuerpflichtigen nicht erlaubt ist. Im Prinzip geht es darum, mit steuerlicher Segnung bereits im Zeitpunkt der Investition einen Totalverlust zu fingieren und sogleich geltend machen zu können und dann auf bessere Zeiten zu hoffen. Denn ohne dieses Vehikel führen Ausfälle bei Kapitalbeteiligungen nur in Ausnahmefällen, und wenn dann erst am Ende des Schreckes, zu verrechenbaren Verlusten.


Wie hoch ist nun der Steuervorteil? Sofern die Anteile von einem VNC vor dem 1.7.2021 ausgegeben wurden, reduziert das Invest das laufende Einkommen des Investors pro Fiskaljahr um bis zu 5 Mio. ZAR (bei natürlichen Personen 2,5 Mio. ZAR).


Der Rückkauf der Anteile bzw. Weiterverkauf einer VNC-Beteiligung ist zwar nicht verboten, führt aber zur (zinslosen) Nachversteuerung des Verkaufserlöses als laufender Gewinn. Allerdings ist nach Ablauf einer 5-jährigen Haltefrist der Verkaufserlös steuerfrei, da Anteile im Investivbereich (Capital) dann nicht mehr dem laufenden Gewinn zugerechnet werden. Im Rahmen der Capital Gains Tax unterliegen solche Spätverkäufe dann bei natürlichen Personen einer progressiven Steuer, die zwischen 0% bis zu 18% (Grenzsteuersatz) betragen kann. Fazit: Trägt sich das finanzielle Engagement, wird es auch steuerlich belohnt!


Beachten Sie: Finanzierungskosten von Anteilen an VNCs vermitteln steuerfreie Inlandseinkünfte (Dividenden) und sind deshalb nicht abzugsfähig.


© Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 3/2020

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