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Steuern beim Hauserwerb und danach

Wie in Deutschland gibt es in Südafrika eine Grunderwerbsteuer (Transfer Duty). Sie bemisst sich nach einem Staffeltarif und ist gerade bei teureren Objekten eine ernst zu nehmende Rechengröße. Regionale Unterschiede bei den Steuersätzen wie der bekannte Bayern-Bonus (3,5%) gibt es nicht. Zur Grunderwerbsteuer sind Steuerausländer wie in Südafrika unbeschränkt steuerpflichtige Immobilienkäufer gleichermaßen veranlagt.


Die Transfer Duty bemisst sich nach einem Staffeltarif, der auch für das Steuerjahr 2019/2020 nach der Budget Speech unverändert bleibt. Freilich ist die Steuer vor 2 Jahren empfindlich angehoben worden und damit sicherlich heute zu anderen Ländern eine der höchsten. Die Steuer wird direkt vom Conveyancer an das Finanzamt abgeführt, weshalb eine Einkommensteuernummer hierfür nicht gesondert beantragt werden muss. Maklergebühren gehen in Südafrika regelmäßig zu Lasten des Verkäufers. Werden diese vom Käufer übernommen oder Fees und sonstige Vermittlungsleistungen (commissions) anlässlich des Kaufs bezahlt, erhöhen diese die Bemessungsgrundlage der Steuer von Gesetzes wegen, sofern sie 5% des Kaufpreises übersteigen. Seit dem 1.3.2017 gelten nachstehende Tarife zur Grunderwerbsteuer:


0% auf den Wertanteil bis 750.000 ZAR 3% auf den Wertanteil der nächsten 500.000 ZAR bis 1.225.000 ZAR 6% auf den Wertanteil der nächsten 500.000 ZAR bis 1.750.000 ZAR 8% auf den Wertanteil der nächsten 500.000 ZAR bis 2.250.000 ZAR 11% auf den Wertanteil der nächsten 7.750.000 ZAR bis 10.000.000 ZAR 13% auf den Wertanteil über 10.000.000 ZAR (ca. 625.000 €)


Lassen Sie sich beraten, sollten Sie die Immobilie Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen wollen: dann fällt i.d.R. keine Grunderwerbsteuer an, bzw. es wird Ihnen die Grunderwerbsteuer erstattet, sofern das Vorhaben formell richtig durchgeführt wird und Sie die entsprechenden Anträge stellen.


Ist die Immobilie einmal erworben, erhalten Sie nach einigen Monaten einen Wertfestsetzungsbescheid für die Grundsteuer (property rate). Dieser orientiert sich wie alles hier in Südafrika am Marktwert Ihres Schlößchens, d.h. in der Regel am Kaufpreis. Gehen Sie deshalb nicht davon aus, dass die Zahlungen aus dem Grundsteuerbescheid des Verkäufers unverändert beim Käufer weiterlaufen, auch wenn der Verkäufer mit einer offenbar niedrigen laufenden Belastung lockt.


In bestimmten Situationen und für bestimmte Gruppen von Eigentümern/Nutzern bestehen Befreiungen, die allerdings gesondert beantragt werden müssen. Weiter gibt es Befreiungen ähnlich den Grunderwerbsteuer-Befreiungstatbeständen in Deutschland - die wir im Rahmen dieser Monatsinfos hier nicht weiter ausführen können.


Achten Sie auch darauf, was zu den Anschaffungskosten der Immobilie zählt und was Sie an beweglichen Gegenständen separat erwerben: eine Verminderung der Bemessungsgrundlage bedeutet nicht nur eine Entlastung bei der Grunderwerbsteuer sondern auch eine Entlastung für die monatlich zu zahlenden Grundsteuer. So entlastet eine Minderung des Marktwerts von z.B. von 1 Mio. ZAR in Kapstadt bei ca. 0,7 % Grundsteuertarif pro Jahr um 7.000 ZAR.


Doch damit nicht genug der Steuerzahlungen: In der Regel werden die Steuersätze jährlich den finanziellen Nöten der Gemeinden angepasst - gegen die Hebesätze und deren Erhöhung können Sie aber normalerweise nichts ausrichten.


Anders ist das bei der Anpassung der Bemessungsgrundlage. Da der Marktwert Grundlage der Berechnungen ist, bewertet die Gemeinde periodisch (ca. 5 Jahre) die Steuerwerte aller Immobilen neu. Das ist gegenwärtig der Zeitpunkt. In Anbetracht der hohen Preissteigerungen bei Immobilien und Baugrund können die Zuschläge schon mal 15% und mehr im Vergleich zu den bisherigen Werten betragen. In Einzelfällen kann die Neufestsetzung sogar zu Verwerfungen und Absurditäten führen, denn die Gemeinden schauen sich nicht jeden Einzelfall an.


Lassen Sie sich deshalb die Grundlage für die Wertanpassung erläutern, wenn Ihnen hier etwas sonderbar vorkommt. Geben Sie Ihren Standpunkt kund und legen Sie ggf. Widerspruch gegen die Festsetzung ein, sollte diese nicht den Realitäten bzw. Ihrer Argumentation entsprechen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da die Gemeinde nach einer Überprüfung den Wertansatz auch „verbösern“ kann.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 3/2019

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