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Steuererleichterungen bei Erbschaft und Schenkung

Zwischen Südafrika und Deutschland besteht bekanntlich kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer. Die somit im Vergleich zu reinen Inlandssachverhalten unvermeidbaren steuerlich höheren Belastungen stellen ein seriöses Planungshindernis gerade bei denjenigen dar, die ihren Wohnsitz in Deutschland zugunsten einer Lebensplanung in Südafrika aufgegeben haben oder (wenigstens zeitweise) aufzugeben beabsichtigen.


Da jeder Staat gerade bei Erbfällen die auf seinem Territorium belegenen Immobilien einem Kassensturz zuführt, die bei unbeschränkter Steuerpflicht auch das Auslandsvermögen des Erblassers umfassen, klammert sich der Blick der Steuerberater bisher auf die spärlichen lokalen Anrechnungsmöglichkeiten der Steuern des anderen Staates und der unterschiedlichen Besteuerungsdynamik der beiden Rechtsräume: Südafrika taxiert nämlich den Nachlass beim Erblasser, wohingegen Deutschland den Erbanfall beim Begünstigten liquidiert. Vor diesem Hintergrund ließen sich steuerliche Belastungen ohne größere gesellschaftsrechtliche Klimmzüge nicht wirklich vermeiden, zumal im internationalen Kontext das im deutschen Steuerrecht an die unbeschränkte Steuerpflicht gekoppelte Privileg der Freibeträge nicht zur Verfügung stand.


Dank des Imperativs aus unionsgeförderter Kapitalverkehrsfreiheit und Diskriminierungsverbot musste der deutsche Gesetzgeber in 2011 EU- und EWR-Bürgern mit § 2 Abs. 3 ErbStG eine Option auf (fiktive) unbeschränkte Steuerpflicht und somit die Freibetragsvergünstigung des § 16 ErbStG einräumen. Die Vorschrift und die sie begleitenden Bedingungen blieben - wie konnte es anders sein - trotz erheblicher Verbesserung weiter unionsrechtswidrig und Gegenstand neuer steuerzahlerfreundlicher BFH-Urteile. Für Drittlandsresidenten blieben sie aber weiter unzugänglich. Zudem galt statt allgemein 10 ein 20-jähriger Berücksichtungszeitraum bei Schenkungen, eine systemwidrige Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und, man bemerke, die Diskriminierung inländischer Erben bei Kapitalvermögen etc. mit dem Ergebnis, dass die Reform durch das sog. «Gesetz zur Förderung von Steuerehrlichkeit» (sic!) kurzerhand wieder einkassiert wurde. Waffengleichheit zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt seither nämlich durch ein Legal-Update direkt in den einzelnen Begünstigungsvorschriften.


Was bedeutet das alles nun für Sie? Für Erbfälle ab dem 24.6.2017 profitieren neben EU-Bürgern auch beschränkt Steuerpflichtige aus Drittstaaten wie Südafrika von den persönlichen Freibeträgen der deutschen Steuerinländer. Die Freibeträge werden im Verhältnis des besteuerten Inland-Vermögens zur Bereicherung des Bedachten der letzten 10 Jahre gewährt. Eine echte Entlastung!


Weitere wichtige Änderung: erstmals wird zudem noch der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Lebenspartner bzw. die Kinder zugestanden. Allerdings ist diese Begünstigung an spezielle Anrechnungs- und Nachweispflichten geknüpft, die für die südafrikanische Finanzverwaltung eine echte Herausforderung darstellen dürften.


Begünstigt z.B. ein in Südafrika ansässiger Erblasser seinen ihn dort überlebenden Lebenspartner im Rahmen des bei Deutschen beliebten Berliner Testaments, konnte nach alter Gesetzeslage auf den in Deutschland zu versteuernden Erbanteil lediglich ein Freibetrag von 20.000 € in Abzug gebracht werden. Das ändert sich jetzt radikal – auch wenn dadurch die Steuer bei einem «normalen» Vermögenswertanfall wegen des fehlenden DBA nicht gänzlich vermieden werden kann.


Hierzu ist es mehr als bisher notwendig, entsprechende erbschaftsteuerliche Vorsorge zu treffen, um die persönlichen Befreiungstatbestände beider Länder mobilisieren zu können. Auf eine vorausschauende und zugleich vermögensabsichernde Steuerplanung zu verzichten ist nämlich ein Luxus, den sich nur Unvermögende leisten können.


Aber auch die Vergangenheit ist nicht in Stein gemeißelt, hat doch der BFH erst mit Urteil vom 10.5.2017 (IIR 53/14) beschieden, dass dem beschränkt steuerpflichtigen Erben die deutschen Freibeträge auch im Falle weiteren nicht steuerbaren Erbanfalls voll zustehen, freilich vorausgesetzt der Vorgang ist verfahrensrechtlich noch einer Änderung zugänglich.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com Stand 9/2017

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