Den Arbeitgeber im Handgepäck (Remote Work)
Wer heute mit einem Remote Work Visa in Südafrika landet, hat in der Regel zwei Dinge dabei: einen Laptop und einen Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber. Die spannende Frage ist, ob im Gepäck noch etwas Unerwünschtes mitreist, nämlich eine Betriebsstätte.
Die Frage klingt konstruiert, ist es aber nicht. Sie entscheidet darüber, ob ein Unternehmen, das wohl nie die Absicht hatte, in Südafrika tätig zu werden, über das Visum seines Mitarbeiters dort plötzlich steuerpflichtig wird, sich als Arbeitgeber registrieren und Lohnsteuer einbehalten muss. Eine klare Antwort hierauf ließ sich aus den verfügbaren Quellen bislang kaum ableiten.
So hieß es im Kommentar zum OECD-Musterabkommen zum Homeoffice im Wesentlichen, die Frage sei „rarely a practical issue“. Sie stelle sich selten, weil die meisten Arbeitnehmer ohnehin dort wohnten, wo ihr Arbeitgeber sitzt. Das war 2017 vermutlich noch eine vertretbare Beobachtung. Spätestens seitdem Gastländer das Remote Work Visa als Einnahmequelle und Rekrutierungstool gegen den Fachkräftemangel entdeckt haben, wurde sie von der Wirklichkeit überholt.
Im November 2025 hat die OECD jedenfalls diese Passage gestrichen. An ihre Stelle tritt mit den Ziffern 44.1 bis 44.21 des Kommentars zu Artikel 5, also zur Betriebsstätte, erstmals ein eigener Abschnitt über grenzüberschreitendes Arbeiten von zu Hause.
Ob eine Betriebsstätte in diesen Fällen vorliegt, lässt sich nun an folgenden Tatbeständen abprüfen.
Dauer der Tätigkeit: Eine Geschäftseinrichtung muss als Betriebsstätte zunächst fest sein. Daran fehlt es, wenn jemand während eines Zwölfmonatszeitraums nur drei zusammenhängende Monate von einem Ort aus arbeitet; wiederkehrende Aufenthalte über mehrere Jahre werden dabei zusammengerechnet. Hält jemand eine Ferienwohnung das ganze Jahr über vor, zählt jedoch nur die dort für das Unternehmen gearbeitete Zeit.
Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitet die Person weniger als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit (über einen Zwölfmonatszeitraum) für das Unternehmen von diesem Ort aus, so ist der Ort grundsätzlich keine Geschäftseinrichtung des Unternehmens. Unterhalb dieser Grenze ergibt ein Visum aber keinen Sinn, deshalb geht dieses Kriterium ins Leere.
Die Veranlassungsfrage: Gibt es eine vorwiegend geschäftliche Veranlassung dafür, dass die Tätigkeit gerade in diesem Staat ausgeübt wird? Erleichtert die physische Anwesenheit eines Angestellten in Südafrika die Geschäfte des deutschen Unternehmens, weil beispielsweise Kunden zu besuchen sind, Lieferanten zu betreuen oder mit anderen Projektteilnehmern zusammengearbeitet werden muss?
Nach Ziffer 44.15 liegt ein solcher Veranlassungszusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Unternehmen die Tätigkeit von einem anderen Ort allein deshalb gestattet, um die Arbeitskraft dieser Person zu gewinnen oder zu behalten. Weiter: Die Ersparnis von Bürokosten ist für sich genommen kein geschäftlicher Grund. Schließlich stellt Ziffer 44.18 klar, dass weder die bloße Anwesenheit von Kunden in jenem Staat noch eine abweichende Zeitzone für sich genommen zwangsläufig zu einer Betriebsstätte führt.
Wir haben also ein entlastendes Kriterium. Im Normalfall zieht es einen umtriebigen Angestellten aus privaten Gründen ans Kap — wegen des dortigen Klimas, des Partners, der Lebenshaltungskosten oder persönlicher Karriereplanung. Der Arbeitgeber stimmt zähneknirschend zu, um nicht an Attraktivität zu verlieren.
Kritisch wird es immer dann, wenn die Abwesenheit dem Unternehmen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Ein Job mit achtzig Prozent Remote-Anteil und Betreuung von Kunden des Unternehmens im Gastland führt zu einer Betriebsstätte, während sechzig Prozent Heimarbeit mit virtueller Kundenbetreuung und nur gelegentlichen Kundenbesuchen unschädlich bleiben. Teilzeitjobs von 30% sowieso. Schädlich ist dagegen, wenn fast ausschließlich vom Ausland aus gearbeitet wird, weil erst die dortige Zeitzone die Betreuung der Kunden in Echtzeit ermöglicht. Bei Betreuung von Kunden in Deutschland ist die gleiche Zeitzone also günstig und nicht per se ein wirtschaftlicher Vorteil. Fazit: Finger weg vom Remote Work bei Geschäftsbeziehungen im anderen Land.
Vorsicht gebieten natürlich auch Konstruktionen, bei denen ein Teil der Zeit vom Café aus gearbeitet oder ein Co-Working-Space angemietet wird, um damit die feste Wohnung zu umgehen und unter 50 % zu bleiben. Der Kommentar stellt ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Beweisführung ab. Dass jemand gerade nicht in seiner Wohnung arbeitet, lässt sich nur schwer belegen.
Wer dazu im Co-Working-Space einen Schreibtisch mietet, hat gerade keinen wechselnden Aufenthalt, sondern dort eine feste Einrichtung — trägt der Arbeitgeber dazu die Miete, erkauft er sich die schädliche Verfügungsgewalt und Stress mit dem Finanzamt.
Achtung bei (Schein-)Selbstständigen: Ziffer 44.20 macht eine Ausnahme für den Fall, dass die Person, vorausgesetzt sie hat unter diesem Vorzeichen für Südafrika überhaupt ein Visum erhalten, die einzige oder die maßgebliche ist, die das Geschäft des Unternehmens betreibt. Als Beispiel nennt der Kommentar den beschränkt steuerpflichtigen Berater, der über längere Zeit den Großteil seiner Tätigkeit aus seiner südafrikanischen Wohnung heraus ausübt: Das Homeoffice mutiert dann zu einer festen Geschäftseinrichtung und leitet zur Frage über, wo eigentlich das Unternehmen insgesamt ansässig ist. Um im Bilde zu bleiben: Wer die Geschäftsleitung im Handgepäck mitbringt, zieht schnell das gesamte Unternehmen mit ins Ausland um.
Und dann gibt es noch die Vertriebsleute, die zwar oftmals über keine feste Geschäftseinrichtung verfügen und für die jedoch aus anderen Gründen eine Betriebsstätte verwirklicht sein kann. Wer gewöhnlich Verträge abschließt oder die maßgebliche Rolle bei deren Abschluss spielt, begründet eine Betriebsstätte für sein deutsches Unternehmen, gleichgültig, zu wie viel Prozent seiner Arbeitszeit er sein Homeoffice nutzt.
Kommen wir noch zu einem anderen Punkt, der in der Praxis mehr Mandanten abschreckt als alles Steuerrecht zusammen: die Frage nämlich, ob sich der ausländische Arbeitgeber in Südafrika als external company bei der CIPC registrieren muss.
Der Companies Act verlangt die Registrierung binnen zwanzig Geschäftstagen, nachdem eine ausländische Gesellschaft in der Republik ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Eine solche wird z.B. unterstellt, wenn sie Partei „eines oder mehrerer Arbeitsverträge innerhalb der Republik“ ist. So jedenfalls der Gesetzestext, gerne auch in der Beratung mit dem Effekt, dass ein Arbeitgeber den Wunsch seiner Mitarbeiterin lieber ablehnt, als sich diesem formellen Apparat auszusetzen, der Indizien für eine Betriebsstätte schaffen kann.
Ist diese wörtliche Lesart überhaupt schlüssig? Nicht der Arbeitgeber ist nach Südafrika aufgebrochen, er wurde im Handgepäck mitgebracht. Das Visum lautet auf die Arbeitnehmerin, nicht den Arbeitgeber, und sie ist während ihres befristeten Aufenthalts zu keiner anderen Tätigkeit befugt, als weiter für den ausländischen Arbeitgeber zu arbeiten. Ob ein in Deutschland geschlossener Arbeitsvertrag durch die Einreise zu einem Arbeitsvertrag „innerhalb der Republik“ wird, darf zumindest hinterfragt werden. Für diesen Zweifel spricht m.E. auch die Systematik: Für die zweite Fallgruppe bei der Registrierung einer external company verlangt dasselbe Gesetz ein über mindestens sechs Monate erkennbares Muster von Aktivitäten, aus dem ein vernünftiger Dritter auf die Absicht schließen würde, fortdauernd in der Republik Geschäfte zu betreiben. Genau diese Absicht fehlt dem Arbeitgeber, der einem Mitarbeiter lediglich einen Wohnortwechsel gestattet.
Bemerkenswert ist, dass Steuerrecht und Gesellschaftsrecht im Kern auf denselben Sachverhalt abstellen. Ziffer 44.15 des OECD-Kommentars verneint den geschäftlichen Grund (also die Betriebsstätte), wenn das Unternehmen die Tätigkeit im Ausland allein deshalb gestattet, um die Arbeitskraft zu halten. Der Companies Act seinerseits verlangt die Absicht, im Land Geschäfte zu betreiben. Beide Male geht es darum, ob das Unternehmen aus eigenem Interesse in das Land geht oder nur seinem Mitarbeiter folgt. Wer dem OECD-Kommentar folgt, müsste im Gesellschaftsrecht zum gleichen Ergebnis kommen.
Dafür spricht auch, was in der Visumsregelung selbst nicht steht. Die dritte Änderung der Immigration Regulations, veröffentlicht im Government Gazette Nr. 51416 vom 18. Oktober 2024, und die von Home Affairs am 9. Oktober 2024 herausgegebenen Anforderungen regeln acht Punkte: Antrag, Zweck und Dauer des Aufenthalts, Rückflugticket, Einkommensnachweis von jährlich mindestens R 650.976, belegt durch Kontoauszüge der letzten drei Monate, über die Visumsdauer gültiger Pass, gegebenenfalls Gelbfieberimpfung, den unterzeichneten Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber und die Gebühr. Zur Steuer findet sich dort ausschließlich eine Aussage über den Visuminhaber: Wer in einem Abkommensstaat ansässig ist, muss sich bei SARS registrieren, sobald er mehr als 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten anwesend ist. Über den Arbeitgeber kein Wort. Kaum zu glauben, dass ein neues Visum eine massenhafte Registrierungspflicht über die Hintertüre begründen wollte, ohne sie zu erwähnen.
Der Hase liegt eher in einem anderen Pfeffer: bei einer Betriebsstätte kommt dem Leser zuerst die Ertragsteuer in den Sinn. Wie wär’s mit der Lohnsteuer? Nach dem 4. Anhang zum Einkommensteuergesetz ist nämlich die Betriebsstätte Auslöser für eine Arbeitgeberregistrierung und verpflichtet zum Lohnsteuer-Einbehalt. Die Zuordnung von Gewinnen ist dann nur noch Kollateralschaden. Deshalb ist die Betriebsstättenfrage hier die eigentlich wesentliche und der Kommentar relevant.
Eine Betriebsstätte wirkt nämlich auch auf den Arbeitnehmer selbst zurück. Die abkommensrechtliche Ausnahme für Kurzaufenthalte (die in der Regel für das erste und das letzte Jahr des Aufenthaltes relevant ist) entfällt, sobald die Vergütung von einer Betriebsstätte getragen wird, d.h. einer solchen zuzurechnen ist: Eine Betriebsstätte macht den Mitarbeiter vom ersten Tag an im Gastland steuerpflichtig, auch wenn er die 183 Tage nie erreicht oder ausschließlich in eigenem Interesse das Visum beantragt.
Somit schließt sich der Kreis: Das südafrikanische Remote Work Visa setzt voraus, dass der Inhaber nur für einen ausländischen Arbeitgeber tätig ist und nicht für ein anderes Unternehmen oder einen in Südafrika zu verortenden Zweck. Die aufenthaltsrechtliche Auflage verbietet also genau das, was steuerlich ein geschäftliches Motiv begründen würde. Wer sein Visum einhält, liefert dem Arbeitgeber das Argument gegen die Betriebsstätte gleich mit. Wer anfängt, vor Ort Kunden zu betreuen oder das Unternehmen dort zu verankern, setzt beides aufs Spiel.
Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Chartered Tax Adviser (SAIT) © Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
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