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Gibt es in Südafrika AfA?

Anschaffungen von abnutzbaren Vermögensgegenständen, die dauerhaft der Erwerbstätigkeit dienen, dürfen nur ratierlich das Einkommen mindern. Das ist bekannt und induziert zeitlich der gängigsten steuerlichen Frage nach dem ob (kann ich das absetzen?) folgend den Klassiker unter den Ergänzungsfragen: «Wie schnell kann ich das abschreiben?». Lassen sich mit Ausgaben nämlich nicht sofort Steuern sparen, gerät der gefühlte Nutzen einer Anschaffung bei vielen schnell aufs Nebengleis. Die Erkenntnis, dass eine Ausgabe bzw. Investitionsentscheidung vorab einer steuerlichen Überlegung zunächst unter dem Licht des zu erwartenden Mehrwerts für den Betrieb beurteilt werden sollte, hat sich im Alltagsbewußtsein noch nicht überall herumgesprochen. Wir denken, Abschreibungen könnten deshalb auch im Rahmen dieser Themensammlung aufgegriffen werden.

Den vorstehenden Steuerabwehrreflex nutzt und nährt der Normengeber intensiv, und das nicht nur in Deutschland, beeinflusst die Festlegung von Abschreibungsverläufen und Subventionen doch Investorenverhalten und Zahlungsströme: je nach konjunkturellem Umfeld entstehen und vergehen in diesem Sinne Eigenheim- und Berlinzulagen, Sonderabschreibungen, Altbau AfA, Zonenrandförderung bis hin zur Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) - um nur einige wenige zu nennen.

So wird letzte nun nach langem Hin & Her zum 1.1.2018 auf 800 € angehoben, nachdem über Jahre die Grenzmarke 410 (abgeleitet aus 800 DM) Kultstatus hatte. Doch was wäre ein echter Bürokratieabbau ohne dabei gleich die besonderen Aufzeichnungspflichten auszumisten? Nichts, denn es bleibt hier bei einer schamvollen Erhöhung auf 250 €. In Südafrika jedenfalls liegt diese Grenze bei 7.000 ZAR – besondere Aufzeichnungspflichten: Fehlanzeige.


Doch kennt Südafrika überhaupt das System der Absetzung für Abnutzung (AfA)? Verhält es sich hierzulande nicht vielmehr so, dass nach der Betriebsausgabendefinition des Income Tax Acts (ITA) Ausgaben für den Bestand (capital) nicht Ausgaben des Betriebes (trade) werden können, auch wenn es sich bei diesem Bestand nach deutschem Verständnis um betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter handelt? Zur Erinnerung: Capital in nature sind immaterielle Vermögensgegenstände sowie zeitlich unbegrenzt verfügbare aber auch abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens.


Die Aussage ist grundsätzlich richtig. Nur: sofern sich bedingt durch den Betrieb (in the production of income) der Wert des Bestandes abnutzt (wear and tear), wird nach einem ähnlichen Verfahren wie nach den deutschen AfA Tabellen der Werteverzehr als Betriebsausgabe innerhalb bestimmter Grenzen als Abzugsbetrag des Betriebsgewinns zugelassen (allowed: s11(e) ITA).

Diese Differenzierung zwischen dem Trennungsprinzip einerseits und dem produktionsverursachtem Kapitalverzehr andererseits ist mehr als semantischer Natur – sie erklärt den systematischen Unterschied der Steuersysteme. Dem deutschen AfA-Begriff liegt bekanntlich stets eine historische Anschaffungsfiktion als Obergrenze zugrunde, wohingegen in Südafrika vom Marktwert abgeschrieben wird. Letzter deckt sich zwar regelmäßig auch mit den Anschaffungskosten: fand eine Anschaffung jedoch bereits vor einer werteverzehrenden Betriebsaufnahme statt oder hat ein Asset feststellbar keine «costs» verursacht, bleibt es beim Marktwert bezogen auf den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns: s 11e ITA stellt nämlich entgegen anderen Bewertungsvorschriften des Income Tax Acts nicht auf die Notwendigkeit von tatsächlich vom Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben (costs) für sein Asset ab. Es genügt ein Marktwert > 0 und dessen wirtschaftliche Zurechenbarkeit.


Sonderabschreibungen wie z.B. in s12 ITA aufgezählt, gehen der Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen vor, die im Übrigen linear oder degressiv oder über eine Mischform genutzt werden dürfen. Grund und Boden ist seinerseits nicht abnutzbar wohl aber dessen feste Bestandteile (im Sinne des § 94 BGB), sofern letzte in weitem Sinne zu Betriebsvorrichtungen gehören, für die «Allowances» gelten. Wichtig für Vermieter von Ferienwohnungen: Für Gebäude und sonstige Strukturen dauerhafter Art werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.


Allerdings bestehen weitere Sondervorschriften, die diesen Grundsatz relativieren.

So beträgt die Abschreibungsdauer von Produktionsgebäuden 20 Jahre (s13(1) ITA) ähnlich wie bei Herstellungskosten von «Commercial Buildings» (s13quin,) sofern davon mehr als 50% bei der Erzielung von Einkommen abgenutzt werden. Interessant ist für unser Thema: Allowances brauchen um den Anteil einer Privanutzung (z.B. um das privat genutzte Penthaus oben auf dem ansonsten fremdvermieteten Bürogebäude) nicht gekürzt zu werden. Da die Allowances sich nur auf Bestandsvermögen (Capital) beziehen, ist eine Abgrenzung zwischen Capital und einem Privatvermögen nicht relevant.


Aber auch bei Gebäuden zu Wohnzwecken bestehen konjunkturpolitisch bedingt wichtige Sondervorschriften, von denen hier nur die Wesentlichen erwähnt seien: Hotelbesitzer (s 13bis) können zur Zeit 5% der Baukosten abschreiben. Fremdvermietete Wohnungen erlauben nach s 13sex (sic!) ITA bei gewerbsmäßiger Vermietung (Untergrenze hierbei 5 Vermieteinheiten) 5% Abschreibung p.a.. Dazu kommen weitere 5% bei sog. Low Cost Units, das sind Wohneinheiten bis zu i.d.R. 300.000 ZAR Herstellungskosten und einem Mieterlös gedeckelt auf 12% der Anschaffungskosten – freilich bei einer darauffolgenden Mietsteigerung von bis zu 10% p.a. Die Sonderabschreibungen verstehen sich dabei immer als Jahresvergünstigungen.


Besonders gefördert ist - diese Info darf hier nicht fehlen - Geschäfts- aber auch vermietetes Wohneigentum in ausgewiesenen städtischen Entwicklungsgebieten, auch wenn bestimmte Schlüssel zur Anwendung gelangen, um Zwischengewinne bei indirektem Erwerb zu eliminieren. Insgesamt bietet Südafrika also echte steuerliche Investitionsanreize zum Vermögensaufbau bei renditeorientiertem Anlageverhalten.


Sollten geförderte Objekte später einmal veräußert werden, sind allerdings zur Bestimmung der Kapitalgewinne (Capital Gains) die vorgenannten Sonderabschreibungen wieder hinzuzurechnen, denn eine Spekulationsfrist kennt Südafrika nicht. Doch greifen bei Veräußerungsgewinnen die bekanntermaßen günstigeren Besteuerungsregeln für Kapitalgewinne, wodurch sich Investitionen steuerlich besser stellen als normale Erwerbseinkommen.


Fazit: Betongeld wird in Südafrika je nach Lage nicht nur gut verzinst sondern bei professionellem Invest ebenso steuerlich begünstigt. Dass die Subventionsvorschriften hierbei komplex ausfallen, liegt in der Natur der Sache.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 11/2017

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