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Erbschaftsbesteuerung ausländischen Vermögens

Bei der Besteuerung einer Erbschaft stellt Deutschland bekanntermaßen vorranging auf die Beteiligten ab, den Erblasser und den Erwerber. Südafrika schaut hingegen auf deren Vermögen, das sich durch den Tod als Nachlass rechtlich verselbständigt.


Entscheidend bei der Bestimmung des steuerlichen Nachlasses in Südafrika ist deshalb der vom Gesetzgeber im relativ betagten Nachlasssteuerbuch von 1955 (es datiert also, und das ist wichtig, aus der Zeit vor Aufgabe des Quellenprinzips bei der Einkommensteuer im Jahr 2000) normierte Umfang dieses Vermögens und die nachlassbezogenen Abzugsbeträge.

S3(1) EDA definiert den Nachlass als die Gesamtheit der Rechte, d.h. des Vermögens, das einer Person zum Zeitpunkt des Todes zuzurechnen ist.


Damit es nicht alle Menschen der Welt mit SARS zu tun bekommen, verfügte der damalige Gesetzgeber eine Reihe von Ausnahmen, die im Wesentlichen die Ansässigkeit des Erblassers berücksichtigen, ohne jedoch dabei die Ansässigkeitskriterien selbst regeln zu müssen, was in bestimmten persönlichen Umständen nicht gerade die Rechtsklarheit fördert. Vereinfacht soll demnach von diesem Vermögen dasjenige nicht besteuert werden, was ein Steuerausländer hinterlässt, sofern hiervon kein südafrikanisches Immobilienvermögen betroffen ist.


Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft Vermögen, das durch Schenkung auf den Tod nicht Teil des Estates wird und solches, das aufgrund eines Zugewinnausgleichsanspruchs auszusondern ist.


Was fällt nun unter die südafrikanische Nachlassbesteuerung? War der Verstorbene zum Zeitpunkt in Südafrika steuerlich ansässig, umfasst sein Nachlass sowohl sein inländisches als auch sein gesamtes Auslandsvermögen - und zwar unabhängig davon, ob eine dort geltende Erbschaftsteuer dieses Auslandvermögen miterfasst. Steuerausländer werden im Wesentlichen nur mit ihren Inlandsimmobilien erfasst.


Dem alten Quellenprinzip entsprang eine weitere Besonderheit: vom Steuerwert des Nachlass ist bestimmtes Auslandsvermögen in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um den Wert desjenigen Vermögens, das der Erblasser vor seinem Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht mitgebracht, d.h. erworben hat oder das ihm bis zu seinem Tode durch Schenkung oder Erbschaft von einem Steuerausländer zugewandt wurde.


Diese Korrektur ist im internationalen Beratungskontext bedeutsam, umfasst sie in s4(e)(iii) EDA auch dasjenige, was der Erblasser aus der Nutzung oder aus dem Erlös dieses begünstigten Vermögens bis zum Todestage erhalten hat und so lange es bis zum Besteuerungszeitpunkt offshore bleibt. Darüber hinaus kommt auch dasjenige zum Abzug, was aus der Liquidation des Estates im Ausland aus solchem Vermögen erwirtschaftet wurde. Der Verursachungszusammenhang muss allerdings für‘s Finanzamt nachvollziehbar sein.

Gemäß einem bis zum 28.2.2025 gültigen private ruling (BPR 197) können unter Umständen sogar auch die Nachfolgeinvestitionen aus solchem mitgebrachten, in vorliegendem Fall schenkweise erhaltenen Auslandsvermögen von der Abzugsvorschrift profitieren, sofern die Verursachungskette nachvollziehbar bleibt und das Vermögen vor dem Besteuerungszeitpunkt Auslandsvermögen ist.


Das eröffnet interessante Gestaltungsspielräume für die individuelle Vermögens- und Nachfolgeplanung, stets vorausgesetzt, das Handeln ist plangeleitet und transparent dokumentiert.

© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 12/2018

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