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Deutsche Steuerreflexe verfehlen am Cap ihr Ziel

Aktualisiert: 15. Juni 2022

Erbschaften und Schenkungen unterscheiden sich in Südafrika grundsätzlich von der deutschen Systematik. Die fehlende Universalsukzession bei gleichzeitig absoluter Testierfreiheit ist ein, wenn auch das wesentliche Grundmerkmal des südafrikanischen Systems. Ist bereits auf diese Besonderheit hin nichts vertraglich abgestimmt, sind erhebliche Rechtskollisionen bei internationalen Nachfolgeregelungen, d.h. Unwirksamkeiten und Rechtsstreite vorprogrammiert. Erbschaftsteuerrechtliches Konfliktpotential ist dann nur noch ein - mitunter kostspieliger - Nebeneffekt.


Doch ist gleichsam auch innerhalb der Systeme zu differenzieren: In Deutschland sind bekanntermaßen Schenkungen in steuerlicher Hinsicht wie Erbschaften geregelt. Südafrika unterscheidet zwischen den Vorschriften für die Schenkung (Income Tax Act) und die Übertragung von Todes wegen (Estate Duty Act). Auch steuerrechtsgeschichtlich: Schenkungen werden in Südafrika erst seit 1955 steuerlich erfasst, Todesfälle hingegen schon seit 1922 (im damaligen "Death Duty Act").


So entspricht der Schenkungsfall seinem Wesen nach nicht der das südafrikanische Erbschaftsteuerrecht prägenden "Objekt- oder Nachlassbesteuerung" sondern berücksichtigt - ähnlich wie in Deutschland - die am Schenkungsvertrag Beteiligten selbst. Dennoch wird die Schenkungsteuer als Verkehrssteuer betrachtet, da sie beim Schenker (sic !) anfällt - sie unterliegt damit nicht dem Schutz des Ertragsteuer DBA, das «Gewinne» bzw. «Einkünfte», also die Ertragsstreuertatbestände des Empfängers regelt.

Kurzum, wir möchten den Leser mit diesen Anmerkungen darauf hinweisen, dass es sich bei der Schenkungsbesteuerung in Südafrika um einen von der Erbschaftsteuer und von dem deutschen Steuersystem radikal unterschiedlichen und gesonderten steuerlichen Ersatz-Tatbestand handelt, der denjenigen treffen soll, der Einkommensteuer (normal income tax) und Erbschaftsteuer (estate duty) durch Vermögensübertragungen vermeiden möchte. Sie ist somit auch Gestaltungsmittel in Zusammenhang mit jenen Steuerarten !


Die Steuer, die bis zu einer bestimmten Höhe als Flat-Rate (20%) mit einem jährlichen Freibetrag (100 TZAR) ausgestaltet und abgegolten ist, wird denn auch als Sondersteuer gem. s 60 ITA zum Folgemonatsletzten bezogen auf das Schenkereignis fällig und nicht erst im Rahmen einer Einkommensteuer-Jahres- oder Vorauszahlungserklärung.


Sachlich ist der Schenkungstatbestand beider Länder durchaus vergleichbar (Stichwort: Freigebigkeit). Doch persönlich wird in Deutschland der Bereicherte, in Südafrika hingegen der Entreicherte besteuert. Es liegt somit in der Natur der Sache, dass sich aus diesem Gegensatzpaar im internationalen Kontext Doppelbesteuerungen ergeben müssen. Ebenso ist es logisch, dass je nach dem ob der Schenker Steuerinländer oder Steuerausländer ist, hier unterschiedliche steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen sind.

Da jedoch Deutschland mit seinem allumfassenden Besteuerungsanspruch die beschränkte Steuerpflicht denjenigen Steuerausländern überstülpt, die bestimmtes Inlandsvermögen (vgl. hier die Positivliste des § 121 BewG, darunter Immobilien) in Deutschland besitzen, kann man bei Schenkungen mit Inlandsberührung in Deutschland immer von einer Schenkungsbesteuerung ausgehen.

In Südafrika sind hingegen Schenkungen eines Steuerausländers an einen südafrikanischen Steuerinländer, selbst bei in Südafrika belegenen Immobilien, steuerfrei!


Kompliziert? Jedes System lebt nur seine eigene Logik aus und ist in sich im Prinzip absolut verständlich. Der Dynamik deutsch-südafrikanischer Schenkungs- und Erbschaftsteuerfälle wird jedoch Ihre Investitions- und Vermögensplanung, sofern sie in diesen Bereich fällt, ohne einen beide Systeme betreuenden Steuerberater nicht gerecht.

© Steiner Tax Consultants Pty. Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 4/2016

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