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Bekommt man sein Geld aus Südafrika wieder raus?

Aktualisiert: 14. Dez. 2019

Südafrika kennt wie die anderen BRICS Staaten mit Ausnahme Brasiliens ein Devisenkontrollsystem, das aus dem sicherheitsbedachten deutschen Blickwinkel als unberechenbar bis bedrohlich empfunden wird und wie ein Relikt dirigistischer Staatsverfassungszeiten anmutet. Bekomme ich mein Geld überhaupt wieder raus?

Dabei haben sich die von einem solchen System intendierten Finanzrestriktionen seit Ihrer Schaffung in 1939 doch bereits wesentlich entschärft! Die Einführung zielte seinerzeit auf die Eindämmung der Kapitalflucht, die besonders in Länder außerhalb des unter Druck geratenen Sterling Blocks zu Kriegsbeginn einsetzte. Devisenkontrollen sind in England übrigens erst unter der Regierung Thatcher einkassiert worden. Sie bestanden in Südafrika auch nach Einführung der dann an den Dollar gekoppelten neuen Dezimalwährung in 1961 kurz vor Gründung der Republik weiter, mit dem Ziel, die angestrebte Wechselkurskoppelung des neuen Rand zum Dollar zu stabilisieren. Schließlich bemühte Mitte der 80er Jahre das rassistische Regime dieses Finanzinstrumentarium als Reaktion auf die internationalen Sanktionen, was mit der legendären Rubikon-Rede von Botha im Schuldenmoratorium gipfelte. Der Rand notierte zu dieser Zeit übrigens noch bei 0,41 USD!

Die Öffnung erfolgte dann nach 1993, indem Auslandsinvestitionen für Südafrikaner unter Kontrolle ermöglicht und vor allem bei Ausländern mit Inlandbezug die südafrikanischen Devisenrestriktionen aufgehoben wurden – wobei wir beim Thema wären.

Ausländische Touristen und Geschäftsreisende bleiben von Devisenregularien heute sowieso weitgehend unbescholten. Für andere Ausländer, als der zweiten Gruppe, bestehen im Vergleich zur dritten Gruppe der Deviseninländer weitreichende Freizügigkeiten. Der überarbeitete Exchange Control Act nr. 9 aus 1933 (as amended) hat aber auch für Körperschaften die Zuständigkeit der Hausbank für Auslands-Investitionslimit mit immerhin 1 Mrd. ZAR stark ausgeweitet und die Gründung von Finanzholdings zugelassen, die quasi ohne Investitionskontrolle im In- und Ausland wüten dürfen.

Betrachten wir zunächst die zweite Gruppe: «foreign nationals» sind nach dem 9. Gesetz aus Ländern außerhalb der Währungsunion CMA (der Namibia angehört) mit dem Ziel eingereist, sich zeitlich befristet in Südafrika niederzulassen. Der Niederlassungsbegriff deckt sich übrigens nicht mit dem Kriterium für die unbeschränkte Steuerpflicht und auch nicht mit dem Aufenthaltsstatus: in bestimmten Konstellationen kann der Inhaber eines Identity-Books (Personalausweis) nämlich über ein Non-Resident Account (NRTA) verfügen, das eigentlich dem Touristen (erste Gruppe) vorbehalten ist. Da ein NRTA wie ein offshore-Konto betrachtet wird, wirkt hier eine Art Negativkontrolle: Gutschriften aus südafrikanischer Quelle filtert die Bank automatisch heraus; nur nachgewiesene Erträge, Anschaffungskosten und Wertzuwächsen eigenen lokalen Kapitalvermögens i.S. der Gross-Income Definition (ITA) erhalten eine Wertstellung.

Während Gesetz Numero 9 die Ein- und Ausfuhr von Banknoten (Bargeld) bei allen drei Gruppen auf 25.000 ZAR deckelt, steht es Touristen mit oder ohne einem Non-Resident Account frei, Gelder in beliebiger Höhe nach Südafrika zu überweisen, anzulegen und hoffentlich ohne Verlust wieder abzuziehen. Somit bleibt z.B. der Kauf und Verkauf einer Ferienimmobilie unbehelligt wie auch allgemein die Investition in südafrikanische Finanz- und Versicherungsprodukte.

Bei den Foreign Nationals sieht das Prinzip vor, dass deren Offshore Vermögen unter bestimmten Auflagen zur freien Disposition verbleibt. Um dieses ausländische Vermögen auch im Falle der Reinvestition nicht zu verwässern, besteht in Bezug auf die südafrikanischen Devisenbestimmungen grundsätzlich die Notwendigkeit einer Anzeige des Anfangsvermögens sowie zur Abgabe einer Selbstverpflichtung (undertaking), über dieses Vermögen einem Deviseninländer keine wirtschaftliche Verfügung zu verschaffen. Damit wird erreicht, dass selbst bei Repatriierung von Offshore-Geldern unter diesen Voraussetzungen Ihr Vermögen in Südafrika konvertibel und nebst Kapitalzuwachs und Erträgnissen wieder ohne Beschränkung bei Verlassen der Republik ins Ausland transferierbar bleibt (vgl. hierzu Abschn. B.5(A)(i)(g) Currency exchange manual for authorized dealers, Stand 21.6.2019). Allerdings sind ausländische Einkommen im Zusammenhang mit in Südafrika erbrachten unternehmerischen oder unselbständigen Leistungen und Lieferungen sowie dort begründete Forderungen stets in Rand zu konvertieren und innerhalb von 30 Tage nach Fälligkeit einem südafrikanischen Konto zu erkennen.

Was nun die Einwanderer betrifft, dürfen diese während der ersten 5 Kalenderjahre unbehindert ihr südafrikanisches Vermögen wieder ins Ausland zurücknehmen (vgl. B (ii), aao.). Wichtig: auch danach «können» die zuständigen Stellen einer Überführung von ehemaligem Auslandsvermögen und dessen Wertzuwachs ins Ausland zustimmen. Allerdings ist hier zwingende Voraussetzung, dass neben der seinerzeit erfolgten Anzeige des Anfangsvermögens auch der Inbound-Zahlungsstrom zu Begründung des zu transferierenden Vermögens zu dokumentieren ist.

Sind Sie nun Mitglied der dritten Gruppe, d.h. sind Sie Deviseninländer geworden, so verbietet Ihnen bei entsprechender Begründung niemand, inländische oder gar ausländische €-Fremdwährungskonten (sog. «CFC») zu führen, um In- und Outbound-Transfers im Geschäftsverkehr ohne doppelte Umrechnungsgebühren oder gegen Hedgings abzubilden (vgl. D.1, aao.) – der Rand ist bekanntlich extrem volatil.

Doch was ist dann das Wesen der Devisenreglementierung? Sie verbietet der dritten Gruppe, den Inländern, den freien Kapitaltransfer in Nicht-CMA Staaten (vgl. B (A) (i), aao.). Davon ausgenommen sind die sog. Allowances, wobei mit entsprechender Begründung im Antragsweg durchaus auch große Geldtransfers offiziell möglich sind.

Im Normalfall sind diese als jährliche Freigrenzen ausgestalteten Allowances auch ausreichend: Die wichtigste ist hier die blanco «discretionary allowance» von 1 Mio. ZAR für Reisen und anderes Privatvergnügen (begrenzt auf 200.000 ZAR bei Minderjährigen) und weiter die «foreign capital allowance» von 10 Mio. ZAR. Beide gelten kumulativ. Bei der capital allowance und der additional allowance (die bei natürlichen Personen bis zu 450 Mio. ZAR betragen können) sind jährliche Bestandsnachweise (annual report) verpflichtend sowie die Vorlage des Clearing Certificates von SARS. Schädliche Investitionen mit Umgehungscharakter wie solche in ausländische Trusts oder indirektes Inlandsvermögen bleiben selbstredend verboten. Weitere Bestimmungen gelten für Unternehmen, die im Ausland investieren oder für ihr Reisemanagement praktikable Budgets benötigen.

Zuständige Stellen der Devisenkontrolle sind die sog. «authorized dealers», also die zum Devisenverkehr zugelassenen inländischen Geschäftsbanken, denen die akkurate Abwicklung und Dokumentation sämtlicher Auslandsbeziehungen obliegt. Aufsichtsbehörde ist die FinSurv (SARB).

Nach unserem Dafürhalten lassen sich die meisten Restriktionen im internationalen Geldverkehr bei vernünftiger Begründung und unter Beachtung der Compliance-Regeln mit der Hausbank regeln. Deshalb ist von Parallelkonstruktionen wie der Abwicklung des Fremdwährungs-Zahlungsverkehrs zwischen Kunden und Lieferanten über ungenehmigte Offshore-Bankkonten abzuraten, die Reg 6 der Direktive übrigens hart sanktioniert. Sie lassen sich auch nicht mit dem Argument der Kostenoptimierung wegverhandeln. Problematisch in Bezug auf die Compliance-Bereitschaft eines Bankkunden ist allerdings nach uns bestätigter Einschätzung auch aus Fachkreisen auf Seiten des authorized dealers die dort mangelhafte Fachkompetenz zur Handhabung spezifischer Anforderungen sowie die fehlende Kundenorientierung der südafrikanischen Geschäftsbanken.

Planen Sie Geldtransfers ins Ausland für Investitionen oder zur Auswanderung, die über die üblichen Limits weit hinausgehen, bestehen bei professioneller Beratung direkt im Antragsweg bei der FinSurv die besten Chancen. Lassen Sie sich jedenfalls nicht verunsichern und gehen Sie besser keine verqueren Deals ein! Denn bei Beachtung der elementaren Compliance-Regeln, zu denen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts oder die Registrierung des Anfangsvermögens gehören, besteht überhaupt kein Grund zur Sorge darüber, dass Sie in Südafrika investiertes sauberes Geld nicht wieder ins Ausland transferiert bekommen. © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 9/2019


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