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Wie Südafrika Kleinunternehmer verschont

Das südafrikanische Steuersystem ist gerade aus deutschem Blickwinkel nicht gerade unternehmerfreundlich. Das fängt mit unsäglichen Vorschriften der Abgrenzung und Bewertung an und hört bei den kostspieligen Realisierungsfiktionen unentgeltlicher Übertragungen von Unternehmen und Unternehmensvermögen vielleicht auf. Der Geist des deutschen Bilanzsteuerrechts mit seiner Ausrichtung an einem vom Niederstwert- und Vorsichtsprinzip geprägten ehrwürdigen Handelsrecht ist dem südafrikanischen Fiskus fremd. Denn statt auf den Bilanzvergleich blickt letzter nur auf die Entstehung des Einkommens (Gross income). Dabei wird nicht unterschieden, ob der Unternehmer als Freiberufler, Kaufmann oder vermittels einer Kapitalgesellschaft wirtschaftet.


Interessant ist, wie sich die Systeme in beiden Ländern weiterentwickeln. So hat Deutschland unter dem Druck immer komplexerer Bewertungsvorschriften mit dem neuen § 241a HGB die Buchführungsgrenzen des Steuerrechts übernommen: «drunter» können Einzelkaufleute seither ihr eigenes Rechtssystem abwählen! Internationale Rechnungslegungsanforderungen beeinflussen zunehmend das HGB und nationale steuerliche Besonderheiten dürfen bereits seit einigen Jahren nicht mehr in den Bilanzen abgebildet werden: die beiden Rechnungskreise driften also zunehmend auseinander. Die südafrikanische Rechnungslegung ist dem entgegen von jeher internationaler ausgerichtet und war von vorn herein bar jeder sinnstiftenden Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung.


Bemerkenswert ist unter diesem Blickwinkel, dass Südafrika vor 2 Jahren mit s. 24JB im Einkommensteuergesetz nun erstmals und explizit eine Bilanzierungsregel zur Erweiterung des Steuersubstrats bemüht. Pikantes Detail: die ausländische Bilanzierungsregel stand der nationalen südafrikanischen Legislative nicht zur Disposition! Hiernach macht sich bei bestimmten Steuerpflichtigen (es traf diesmal die Banken) der Fiskus nach IFRS 35 zu bilanzierende Steuerlatenzen als laufender Gewinn zu eigen, und zwar unabhängig davon, ob diese «capital in nature» sind oder nicht. Undenkbar, dass eine solche quere Vorschrift die Hürde der Lobbyisten und Verfassungsrechtler in Deutschland genommen hätte.


Doch wo ist der Ausgleich? Während sich Kleinstunternehmer in Deutschland zwar die Buchführungspflicht «schenken» können, bleiben sie in Wirklichkeit weiter zu belastbaren Aufzeichnungen und Nachweisen verpflichtet, sei es wegen der Vorschriften zur elektronischen Kassenführung, den Formalismen bei der Umsatzsteuer oder als Beweis eines Betriebsausgabenabzugsbegehrens. Dem hingegen gibt sich Südafrika auf Antrag mit solchem Kleinklein erst gar nicht ab: Als sogenanntes Micro-Business, ob Kapitalgesellschaft oder Einzelkämpfer, versteuern Sie hier nämlich bis zu einem Jahresumsatz von 1 Mio. ZAR (ca. 70 T€) nur den Zufluss. Diese Besteuerungsform eignet sich wegen des moderaten Hebesatzes vor allem für Unternehmen mit hoher Wertschöpfung, bei Verlusten ist sie allerdings kontraproduktiv.


Der Hebesatz ist gestaffelt: 1% belastet Einnahmen zwischen 335 und 500 TZAR, 2% darüber zzgl. weiterer 1% ab 750 TZAR. Damit kostet 1 Mio. ZAR Jahresumsatz gerade mal 1.000 EUR an Steuern.


Weitere Vereinfachung: Bei einer Kleinunternehmergrenze von ebenfalls 1 Mio. ZAR unterliegt ein Micro-Business grundsätzlich auch nicht der Umsatzsteuer.


Hinsichtlich der Capital Gains Tax gilt zudem Folgendes: Verkäufe von nicht hauptsächlich (>50%) unternehmerisch genutztem Anlagevermögen bleiben generell steuerfrei. Wird eine Betriebsimmobilie oder hauptsächlich unternehmerisch genutztes Anlagevermögen veräußert, ist nur ½ des Erlöses bei den Einnahmen zu inkludieren. Nur wenn diese Verkäufe während drei Jahren die Schallgrenze von 1,5 Mio. € übersteigen, entfällt im Monat nach dem letzten Verkauf das Micro-Business Privileg.


Alles gut? Im Prinzip ja, beachtet man die Einschränkung, dass immer nur natürliche Personen hinter dem Business stehen, die nicht direkt oder indirekt an mehreren Micros beteiligt sind. Doch gilt diese Förderung leider nur bei den Nicht „Professional Services“. Tätigkeiten aus dem Freiberufler-Katalog des § 18 EStG sowie der Immobilien-, Management- und Finanzbereich bleiben daher außen vor.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 12/2016

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