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Warum es Umsatzsteuer zu 0% gibt

Aktualisiert: 10. Mai 2023

Wie in der Bundesrepublik ging dem aktuellen Umsatzsteuersystem auch in Südafrika eine allphasen Bruttosteuer (General Sales Tax) voraus. Seit der Umstellung in 1991 auf die Mehrwertbesteuerung von Unternehmensleistungen, blieb der Prozentsatz nach einer einmaligen Anhebung zwei Jahre später auf nun 14 % bis Ende dieses Fiskaljahres hier allerdings unverändert. Seit dem 1.4.2018 ist der Normalsteuersatz nun bei 15%. Es gibt keinen ermäßigten oder einen landwirtschaftlichen Erzeugersatz: die Lieferung bestimmter Grundnahrungsmittel und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft erfolgt zu 0%.


Die Funktionsweise der südafrikanischen Mehrwertsteuer ist im Prinzip der Deutschlands durchaus vergleichbar, allerdings verinnerlicht das von den Regularien der 6. EUSystemrichtlinie bestimmte deutsche Besteuerungsverfahren die komplexen Anforderungen eines offenen internationalen Waren und Dienstleistungsmarktes. Südafrika kennt in Bezug auf Exterritoriales im Ländervergleich nur Drittlandssachverhalte und ist somit ein rein nationales Regularium: das führt im internationalen Kontext aus europäischer Sicht zuweilen zu überraschenden Lösungen.


Bereits der Unternehmerbegriff ist nicht konstitutiven, sondern qualitativen Charakters: Aus Furcht vor Steuerbetrug wird ein Unternehmer mit weniger als 1 Mio. ZAR Umsatz nur unter engen Bedingungen ein «VAT vendor» – ihm kann diese Eigenschaft bei Complianceverstößen und Geschäftsrückgang wieder entzogen werden. Steuerfreie Umsätze qualifizieren trotz nachhaltiger wirtschaftlicher Betätigung nicht für die Unternehmereigenschaft, was in einigen Grenzbereichen vor unangenehmen Überraschungen schützen kann. Unternehmer ist immer eine (juristische) Person, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen auch mit zwei Unternehmen auftreten und somit auch steuerbare Innenleistungen bewirken kann!


Insgesamt sind in Südafrika nur ca. 400.000 Unternehmen mit mehr als 1 mio. ZAR Umsatz registriert. Zum Vergleich: in Deutschland deklarieren 2,3 Mio. Unternehmen in ihren Vorsteueranmeldungen ca. 6 Bill. EUR Umsätze.


Mit spitzfindigen und haftungsfreundlichen Abgrenzungen wie in Deutschland zwischen der unternehmerischen und unternehmensfremden Sphäre, Zuordnungs- und Aufteilungswahlrechten u.ä. hält sich der VAT-Act gar nicht lange auf: Nutzt z.B. ein «registered vendor» in seinem Privathaus ein Zimmer betrieblich, unterliegt gem. s 8(16) VAT-Act der gesamte Verkauf des Hauses der Umsatzsteuer. Grunderwerbsteuer fällt in diesem Beispiel jedoch nicht auch noch an.


Wichtigstes Regulativ ist die Nullbesteuerung (zero rated), mit der sich auch exterritoriale, nicht steuerbare Sachverhalte logisch überzeugend in das südafrikanische System integrieren lassen. Zu diesem Satz leistet ein inländischer Unternehmer ins Ausland. Mit 0% werden andererseits aber auch Leistungen im Zusammenhang mit Importen und Leistungsbezügen vom Ausland freigestellt, die an den ausländischen Unternehmer abgerechnet werden, sofern der Abnehmer selbst Unternehmer ist: damit entfällt hier das umständliche Vergütungsverfahren. Um Verzerrungen zu vermeiden, wird allerdings bei den zero rated Exporten von gebrauchten Gütern der aus dem Einkaufspreis des Exporteurs herausgerechnete abzugsfähige Vorsteuerbetrag gesondert ausgewiesen und ist bei Abholfällen vom Käufer nicht erstattungsfähig. Eine Margenbesteuerung wie in Deutschland ist hier Fehlanzeige.


Schadensregulierungen erfolgen nicht zum Nulltarif. So stellt z.B. eine Entschädigung für den Wertverlust des Fahrzeuges nach s 8(8) VAT-Act das Entgelt einer Leistung des Geschädigten an die Versicherung dar und ist deshalb steuerbar.


Termine: Die in der Regel zweimonatlichen Steuertermine werden vom Finanzamt zwischen allen Steuerpflichtigen gleichmäßig aufgeteilt, sofern sie nicht zu einer anderen Abgabeperiode verpflichtet sind (monatlich bis jährlich). Eine Jahresgesamtmeldung als zusammenfassendes Korrektiv ist allerdings nicht vorgesehen; deshalb müssen Abweichungen zwischen Soll und Ist in den jeweiligen Verursachungsperioden nachgehalten werden. Eine Herkulesaufgabe!


Damit dieser umsatzsteuerliche Überblick auch dem Praktiker einen Nutzen bringt, ist ein Blick auf den Vorsteuerabzug sinnvoll.


Über 5.000 ZAR brutto benötigen Sie eine vollständige «Tax Invoice» mit Angabe der Steuernummern nicht nur des Verkäufers sondern auch des Käufers. Die Tax Invoice ist ein Steuerdokument und ist als solches zu kennzeichnen und Voraussetzung für den Steuerabzug: sie besteht neben anderen Handelsbriefen und den normalen Rechnungen, die im Geschäftsverkehr aber von der Tax Invoice verdrängt wurden. Auch die „abridged tax invoice“ bei geringeren Beträgen muss den korrekten Rechnungsempfänger aufweisen. Nur bei Kleinbetragsrechnungen sind diese Angaben entbehrlich: die Grenze liegt jedoch bei lächerlichen 50 ZAR brutto (Achtung bei Mautgebühren und Kleineinkäufen!).


Die Umsatzsteuer aus Ausgaben im Zusammenhang mit Bewirtungen und Veranstaltungen (entertainment) sind ebenso wenig als Vorsteuer abziehbar wie die Steuer auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit mehr als 2 Rädern – ob gemietet oder gekauft. Unter die „PKW-Sperre“ fallen nicht Spezialfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Verkauf oder zur Weitervermietung. Betriebskosten wie Versicherung (!), Reparatur, Maut etc. sind grundsätzlich abzugsfähig - Sprit ist wegen der Mineralölsteuer seinerseits steuerfrei, weshalb hier auch keine vollständige Rechnung benötigt wird. Aus Verpflegungsaufwendungen (wie natürlich auch Hotelkosten) lässt sich jedoch während einer mehrtägigen Reise Vorsteuer geltend machen - sofern keine Verpflegungspauschalen gezahlt werden. Bei Bewirtungen bleibt gleichwohl in diesen Fällen die Steuer auf den Fremdanteil gesperrt.

© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 4/2018

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