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Schenkung/Erbschaft: ein besonderer Steuercocktail zwischen den Ländern

Aktualisiert: 23. Nov. 2021

Überlegungen zu Schenkung oder Erbe ziehen reflexartig Fragen der Besteuerung und der daraus resultierenden steuerlichen Belastung nach sich. Sie sind damit der Klassiker im Beratungsalltag auch einer international tätigen Steuerkanzlei.


Wegen der im Vergleich zu Deutschland viel häufigeren persönlichen und familiären Auslandsbezüge und insbesondere wegen der in Deutschland nicht üblichen Trustgestaltungen, sind südafrikanische Nachfolgeplanungen vor allem bei Auslandbegünstigten von Inlandsvermögen naturgemäß komplex. Aber auch Inbound-Fälle, also bei zu übertragendem Auslandsvermögen an Inländer oder Übertragungen von südafrikanischem Inlandsvermögen zwischen Non-Residents wird die Beratung schnell schwere Kost. Woran liegt das?


Bekanntermaßen ist in Südafrika anders als in Deutschland der Nachlass bzw. das Schenkungsobjekt selbst Gegenstand der Besteuerung und nicht der Vermögensanfall beim Erwerber. Dieser Perspektivenwechsel könnte an sich bereits eine Herausforderung darstellen und führt zu interessanten Beratungsempfehlungen, doch handelt es sich bei den Besteuerungskonsequenzen solcher Übertragungen im Großen und Ganzen noch um vergleichbare Vorgänge. Das verleitet allerdings gerade aus deutscher Sicht zur irrigen Annahme, dass unter dem Schutz internationaler Steuerabkommen Vermögenstransfers ähnlich wie zu Hause ablaufen. Betrachtet man jedoch das weitere Umfeld, das solche Übertragungen einbettet, ist diese Sichtweise irrig!


Zum einen unterscheiden sich die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Schenkungen und die Nachlassverteilung deutlich, betrachtet man allein das Gegensatzpaar Gesamtrechtsnachfolge vs. Vertragsautonomie. Sie können besonders dann zu erheblichen Regelungskonflikten führen, wenn umfangreichere Erbfälle ungeplant Beteiligte unterschiedlicher Rechtsräume oder Vermögen im Ausland betreffen - Südafrika ist nun einmal nicht Teil eines erweiterten EU-Zilvilrechtsraumes. In diesem Sinne können z.B. Pflichtteile ins Leere gehen, Testamente juristische Kraftakte verursachen, sollten sie nicht gleich unwirksam sein, oder Testamentsvollstreckungen an den Vorschriften des jeweils anderen Landes scheitern. So wird auch ein deutscher Erbe ohne Wohnsitz in Südafrika regelmäßig nicht die Testamentsabwicklung des südafrikanischen Erblassers vornehmen dürfen.


Zum anderen Besteht eben gerade kein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Erbschaftsteuer. Was die Schenkung und ihre Besteuerung anbetrifft, ist sie in Südafrika unter die Einkommensteuer subsummiert und kollidiert nur dann nicht mit der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Gönner in Südafrika beschränkt steuerpflichtig war.


Wesentlicher Unterschied zwischen den Ländern bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen ist jedoch, dass ein Begünstigter in Deutschland die steuerlichen Fußstapfen des Voreigentümers betritt und damit i.d.R. keine stillen Reserven aufzudecken sind. Betrifft die Übertragung Grundbesitz, sind diese zumindest im Familienkreis auch von der deutschen Grunderwerbsteuer ausgenommen.


Anders Südafrika, wo außer zwischen Ehegatten bei Unentgeltlichkeit ähnlich wie bei der Exit-Tax grundsätzlich Marktwerte übergehen und beim Schenker bzw. beim Erblasser zur Wertzuwachsbesteuerung führen. Trostpreis: die Einkommensteuer selbst ist nicht auch noch Gegenstand der Bereicherung und deshalb nicht der Schenkung/Erbschaftsteuer zu unterwerfen.


Ist Grunderwerb dabei, der nicht dem umsatzsteuerlichen Going-Concern folgt, unterliegt jede schenkweise Übertragung (nicht der Erbgang) zudem der Transfer Duty (Grunderwerbsteuer). Das hat beispielsweise zur Folge, dass notwendig werdende Änderungen der Vermögensreallokation innerhalb der Familie oder zwischen Eheleuten, an den erheblichen Grunderwerbsabgaben scheitern, die solche unentgeltlichen Übertragungen nicht freistellen. Das betrifft auch Anteile an Kapitalgesellschaften mit mindestens 40% Immobilienvermögen.


Es ist deshalb bereits im Vorfeld einer Investition zu empfehlen, die Berater in den Entscheidungsprozess mit einzubinden, um spätere Handlungsspielräume nicht unbedacht zu beschränken.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 11/2021

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