Im Verhältnis zu den südafrikanischen Banken sind gerade deutsche Einleger oft verunsichert, wenn es zu Anfragen zur persönlichen Identität und der steuerlichen Zugehörigkeit kommt. Diese Anfragen ergeben sich häufiger, seit die Banken vor 2 Jahren verpflichtet wurden, die Identität ihrer Kunden nicht nur zu klären sondern auch regelmäßig zu aktualisieren.
Bestehen wirtschaftliche und finanzielle Verbindungen mit den USA, kennt man eigentlich bereits seit Jahren die für die amerikanischen Behörden abzugebenden Erklärungen. Aber auch ohne eine solche Verflechtung würde keine Bank in Deutschland es wagen, auf Ihre Bestätigung einer Nullmeldung zu verzichten. Und jetzt auch noch Südafrika?
Vieles, was für manche Nicht-Südafrikaner exotisch erscheint, erweist sich als international gängige Praxis. Es wäre also eher befremdlich, würden diese Regularien nicht auch am Kap implementiert sein.
Wie Deutschland und die Europäische Commission gehört mit 36 weiteren Ländern Südafrika
(übrigens als einziges Land des Kontinents) der «Financial Action Task Force» (FATF) an und hat sich damit verpflichtet, deren money laundering recommendations in nationales Recht umzusetzen.
Laut IWF und UNODC wird der Geldwäscheindex weltweit mit zwischen 2% und 5% des globalen BSP angegeben – in der Höhe also vergleichbar mit den offiziellen weltweiten Rüstungsausgaben. Ein Sinken beider Größen wäre sicher ebenso erstrebenswert wie sichtbare Erfolge beim corruption perception index von transparency international.
In Deutschland sind diese Empfehlungen über die EU-Regularien im sog. Geldwäschegesetz (GwG) aufgegangen, das den verpflichteten Unternehmen, insbesondere Banken, Kontrollen, Meldungen, ein Risk-Management sowie einen Client due Diligence vorschreibt. Neben der direkten Bekämpfung von Geldwäsche durch Melde- und Verdachtsverfahren geht es um vorbeugende Transparenz vor allem bei internationalen Finanztransaktionen und dem Aufspüren der jeweils wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften und Vereinigungen (Transparenzregister). Aufsichtsbehörde ist hier die BaFin.
Es ist also absolut normal, dass südafrianische Banken mit Nachdruck Informationen über deren Kunden einholen. Bedenken Sie aber: Die Daten bieten gleichzeitig die Möglichkeit des
automatisierten Informationsaustausches mit den deutschen Steuerbehörden – wir haben hierüber ausführlich geschrieben.
Die Geldwäschethematik betrifft aber nicht nur Banken und deren Kunden. Vor einigen Jahren ist die Branche der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch deren Einbeziehung in die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§§10-17 GwG) und die daraus resultierende Identifizierung und Risikobewertung von Mandanten aufgescheucht worden. Lt. einer Stellungnahme des DStV steht jedoch das der Schweigepflicht unterliegende Mandatsverhältnis einer Meldepflicht entgegen, außer «der Berufsangehörige weiß, dass das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche» genutzt wurde oder wird.
In Südafrika entfaltet das Financial Intelligence Centre Act (FICA) seit 2001 seine Wirkung auf Banken als dessen Hauptadressaten sowie auf eine Reihe weiterer verpflichtender Unternehmen («accountable institiutions»), darunter Anwälte, Executors und Immobilienmakler. Wohl noch bis in absehbare Zeit ist entgegen der deutschen Rechtslage die Branche der Steuerberater ausgenommen, sofern diese nicht als financial instruments trader agieren.
Ähnlich wie in Deutschland sehen die FICA Regularien in Südafrika die Identifizierung der natürlichen Person bzw. bei juristischen Personen die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten vor (Stichwort KYC «know your client») sowie einschlägige Meldepflichten und einen drastischen Sanktionskatalog, der den Empfehlungen der FATF entlehnt ist.
Bei einer südafrikanischen Bank bedeutet KYC zunächst nur die Überprüfung der Identätität des Kunden bzw. des wirtschaftlich Berechtigten und dessen Wohnadresse. Die gleiche Identifizierung obliegt den Accountable Institutions.
Welche Informationen und Nachweise werden verlangt? Die Identitätsprüfung erfolgt über eine beglaubigte Passkopie oder eine südafrikanische ID. Da Südafrika über kein Einwohnermeldewesen verfügt, ist der Adressnachweis über mehrere externe Belege zu erbringen, wobei sich Dienstleistungsrechnungen (Telefon, Versicherung, Mietrechnung, Stromabrechnung), sofern nicht älter als 3 Monate, hierfür am besten eignen.
Weiter werden Steuernummern und Kontaktdaten im Rahmen der FICA Überprüfungen erfasst, die allerdings nicht gesondert nachzuweisen sind. Bei Steuerausländern ist als Steuer-Identifikation die deutsche TIN nicht jedoch die deutsche Steuernummern anzugeben. Als weiterer Nachweis kann ein Bank-Kontoauszug der letzten drei Monate angefordert werden, wenn dieser die Wohnadresse ausweist.
Wegen der verstärkten Compliance Prozesse bei Banken kommt original abgestempelten
Kontoauszügen in Südafrika ein hoher Nachweischarakter zu und wird deshalb auch bei
Registrierungen, so z.B. beim Finanzamt oder bei Genehmigungen regelmäßig angefordert.
Was ist nun, wenn Sie trotz Aufforderung Ihrer Bank, den FICA Status nicht aktualisieren: Die
Vorschriften sehen ein Einfrieren der Konten vor und eine Anzeige bei der SARB (Reserve Bank).
Beachten Sie: Da das Laundring-Reporting bei Cash Transaktionen ab einem Betrag von 25.000 ZAR anschlägt, ist die Bank angehalten, bei jeder Bareinzahlung die Identität des Einzahlenden sowie des Begünstigten festzuhalten. Dieser Betrag greift auch, wenn in geringeren Coupons über unterschiedliche Einzahlungsstellen eingezahlt wird, die insgesamt den Betrag von 25.000 ZAR erreichen. Werden Kaufverträge in Bar honoriert, betrifft diese Meldungsgrenze jede Accountable Institution.
Im Rahmen der Amtshilfe können diese Informationen auch dem Finanzamt (SARS) weitergeleitetet werden, woraus sich Rückfragen ergeben, auf die Sie vorbereitet sein sollten.
© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
Stand 8/2019
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