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Umsatzsteuer bei südafrikanischem Leistungsimport

Umsatzsteuerliche Sachverhalte mit Grenzübertritt sind reichlich komplex, besonders in B2C Fällen, also wenn auf der Abnehmerseite der Endverbraucher „C“ sitzt.


Einfacher ist es, wennz wischen Unternehmern (B2B) geleistet wird – sieht man hier einmal von Dreiecksgeschäften ab. Denn grundsätzlich gilt hier die Neutralität der Umsatzsteuer, vorausgesetzt freilich, der Abnehmer realisiert keine Ausschlussumsätze: Die Besteuerung des Mehrwerts hat nämlich erst auf Ebene des Endverbrauchers zu erfolgen.


Dank der EU-Harmonisierung lässt sich die Umsatzsteuer in Deutschland, sofern Unternehmen von Mitgliedsstaaten involviert sind, relativ einfach und einheitlich handhaben. Sizt das Partner-Unternehmen im Drittland, hilft das Reverse Charge System bzw. umgekehrt das Vergütungsverfahren als Ultima Ratio für solche Leistungen, deren Besteuerungsort sich nicht ins Ausland verlagern läßt.


Wie sieht das nun im Zusammenspiel mit Südafrika aus? Südafrikanische Unternehmen sind als Drittstaatler mit Ihren angebotenen und bezogenen Leistungen in Deutschland grundsätzlich zu anderen EU-Unternehmen nicht benachteiligt, sofern die relativ einfachen formellen Voraussetzungen Berücksichtigung finden. Da sich das südafrikanische Umsatzsteuerrecht vom Prinzip her an dem Unionsrecht orientiert, kann sich bei südafrikanischen Unternehmen auch in Südafrika bei Auslandsbezug keine Definitivbelastung aus der Umsatzsteuer ergeben. Das ist verständlich, denn jedes Land braucht Devisen.


Allerdings ist die südafrikanische Steuerdenke noch stark vom Güterverkehr geprägt. Dienstleistungen, von und für Unternehmer im Ausland, haben es deshalb vergleichbar schwerer, sich gegen die Regelungshürden einer spürbar unternehmeradversen Verwaltung zu stemmen:Je komplexer und qualifizierter die angebotenen Leistungen ausländischer Unternehmer nämlich sind, desto suspekter erscheinen sie, was sich bis hin zu Einreisebehinderungen von Highly-Skilled-Foreigners auswirkt.


Eine der Hauptschwierigkeiten spielt in diesem Zusammenhang die «Unternehmereigenschaft». Sie ist nach dem VAT Act zwar ähnlich wie in § 2 UStG definiert, endet in Südafrika jedoch immer an der Landesgrenze. So systemrelevant die unionsrechtliche, also grenzüberschreitende Abgrenzung zwischen Unternehmen und nichtunternehmerischem Bereich, zwischen Unternehmer und Konsument bei der Einordnung von Leistungsbeziehungen ist, der VAT Act kennt nur ein nationales Steuersubjekt, was gerade grenzüberschreitende Sachverhalte, insbesondere wenn Dienstleistungen ins Spiel kommen, in erhebliche Komplikationen führt. Mit einem nationalen Unternehmerbegriff bedarf es ebenfalls keiner besonderen Regelungen hinsichtlich des Leistungsortes (place of supply), womit wir mitten im Thema wären.


Erbringt ein ausländisches Unternehmen Dienstleistungen an einen südafrikanischen Abnehmer ohne im Land selbst als Unternehmen tätig zu sein, passiert umsatzsteuerlich zunächst einmal gar nichts. Das nutzten Google &Co aus und überschwemmten den Markt mit steuerfreien Downloads zum Schaden lokal agierender Unternehmen. Kurioserweise sieht für Inbound-Leistungen s14 VAT («imported services») vor, dass hier der Konsument die Umsatzsteuer bei Vorgängen über 100R auf den Kaufpreis aufschlägt und dann höchst persönlich an den Fiskus abführt. Das tut natürlich niemand, außer er möchte sich unbedingt mit SARS anlegen. Das Beispiel illustriert die Grenzen eines allein nationalen Umsatzsteuerrechts.


Um den erheblichen Steuerausfällen entgegenzuwirken, hat Südafrika ungefähr zeitgleich mit der Einführung des Mini-One-Stop-Shop (§18h UStG) durch den neuen s23(1A) VAT einen Ausländer zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer gemacht, wenn dieser nicht als Unternehmer im Inland registriert ist. Dazu bohrte man in s1 ‚enterprise’ (vi) VAT ab 1.4.2015 den Unternehmerbegriff auf für elektronische Dienstleister, die in die Republik leisten und die Marke von 50.000 ZAR (vgl. s 23(1A) VAT) reißen. Solche Unternehmen müssen wegen des zeitgleich eingefügten s20(5B) VAT eine «Tax Invoice» ausstellen, wobei die Reichweite der Vorschrift dem «Minister» näher zu bestimmen überlassen wurde. Per Erlass (Regulation 221 vom 28.3.2014) wurde dann die Formalie gleich auf alle elektronischen Spiele, Video- und Audiofiles, Abonnements (Social Media) und „educational services“ ausgedehnt - letzte, sofern nicht von einer öffentlichen Schulbehörde angeboten.


Doch damit nicht genug. Die Finanzverwaltung hat hier wohl selbst erkannt, dass die protektionistischen Hürden bei der Registrierung eines ausländischen Unternehmers diesen Mindshift konterkariert und wohl nie zu Steuereinnahmen geführt hätte: Die Steuerschuldnerschaft setzt nämlich ein Registrierungsprozedere voraus, das neben erheblicher Formalia die Benennung eines Inländers als Steuerbürge erfordert, den SARS auch ablehnen darf. SARS musste also umschwenken: Die Anmeldung eines solchen Unternehmens ist nun ausschließlich via Internet ohne administrative Hürden vor allem ohne den lästigen Fiskalvertreter innerhalb von 24 Stunden möglich und damit auch für deutsche Verhältnisse ungewöhnlich smart.


Für klassische Dienstleister wird’s da enger. Realisiert ein solcher z.B. ein Projektmanagement und stellt er seinem südafrikanischen Kunden gleich die Produktionsmaschinen dazu hin, kann es sich bei importierten Maschinen insgesamt um einen Importvorgang handeln, für die der Kunde die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Stellt das Material jedoch praktischer Weise ein südafrikanischer Subunternehmer bei (z.B. der Installateur oder ein Partnerunternehmen), wird letzter wohl mit Umsatzsteuer gegenüber dem ausländischen Unternehmen abrechnen, weil das Material das Inland nicht verlässt. Da Südafrika aus den vorgenannten systematischen Gründen kein Vergütungsverfahren kennt, wird also der deutsche Dienstleister auf der Vorsteuer seines Sublers sitzen bleiben, es sei denn, er kann dem Zulieferer beweisen, dass er sich nicht als VAT Vendor registrieren lassen muss: s11(1)q VAT sieht in solchen Fällen für den Zulieferer Zero-Rating vor. Theoretisch. Denn ein den Zulieferer verfahrenssicher entlastender Nachweis wird ohne Mithilfe von SARS nicht gelingen.


Anderer Fall: Ein weltweit agierendes ausländisches Unternehmen beauftragt aus Kostengründen (economy of sales) einen südafrikanischen Dienstleister mit Management und Beratungsleistungen für seine Konzerntöchter. Darin beinhaltet sind Leistungen, die einer südafrikanischen Niederlassung oder einem dortigen Kunden zugute kommen. Nach s11 (2)l VAT sind zwar Leistungen an einen Steuerausländer, der sich zum Zeitpunkt der Leistung nicht im Inland aufhält und die sich weder direkt auf in Südafrika belegene Grundstücke noch bewegliche Gegenstände in der Republik beziehen, mit 0% Mehrwertsteuer zu berechnen. Nach südafrikanischem Steuerverständnis kommt die Beratung aber nicht dem ausländischen Unternehmen (Auftraggeber) zu, sondern einem südafrikanischen: Die Befreiungsvorschrift ist folglich auf den in Südafrika „konsumierten“ Leistungsanteil nicht einschlägig und beim Auftraggeber bleibt wieder die Vorsteuer hängen.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 10/2018

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