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Stolperfallen bei südafrikanischen Zinsen

Zinsen sind neben Dividenden und Mieten der Klassiker unter den passiven Einkommensquellen. Finanzkapital ist einfach zu transferieren und überall willkommen - es speist sich nicht nur aus Wertzuwächsen und Zinseszinsen, sondern auch aus Ererbtem, Erspartem oder sonst wie übriggebliebenem Vermögen und spiegelt so die Geschichte der persönlichen Vermögensplanung. Dabei wandert es auch mal von einem Land zum anderen Land auf der Suche nach steueroptimierten Anlageformen.


Nun, wie verhält es sich hier mit der Versteuerung? Die meisten Länder, die auf einem resident-basierten Steuersystem aufbauen wie Deutschland und Südafrika, taxieren im Land der Ansässigkeit Zinsen aus ausländischer Quelle genauso wie solche aus inländischer. Deutschland belastet auch hier durch einen begünstigten Tarif passives Einkommen weniger stark als Südafrika, wo es bei Zinsen bekanntlich weder Flatrate noch ein Teileinkünfteverfahren gibt.


Infolge des international niedrigen Zinsniveaus stehen allerdings Zinseinkünfte nicht besonders im Fokus des Steuerzahlers, denn regelmäßig wird der Zinsschuldner an der Quelle die Zinsabschlagsteuer abschöpfen. Dieser Umstand verleitet denn auch schnell zu der irrigen Annahme, dass in den Erklärungen Kapitalerträge nicht weiter zu beachten sind, denn die Steuern hierauf müssten doch bereits abgegolten sein.


Doch werden nicht alle Zinsen vorab besteuert: in Deutschland führen z.B. Darlehen zwischen nahestehenden Personen regelmäßig zu Steuernachzahlungen wie auch ausländische Kapitalerträge, zumal Südafrika seinerseits auf Zinsen von Banken und Depotverwaltern grundsätzlich keine Quellensteuer einbehält. Doch nicht genug: auch der Zweitstaat kann grundsätzlich Anspruch auf Besteuerung seiner in ihm verwirklichten Einkommensquelle erheben, schmälert doch dort der Zinsaufwand andere Einkommen zu Lasten des Steueraufkommens.


Da die automatisierten Meldeverfahren zwischen den Ländern immer akkurater funktionieren, gehört heute folglich eher Mut dazu, Zinseinnahmen zu vernachlässigen. Das wird offenbar, wenn man einmal offshore Erträge deklariert oder gemeldet bekommt und die Frage nach der Herkunft des Kapitals - und natürlich auch dessen späterer Verbleib - nachgeschoben wird. Was nämlich Kapitaleinkünfte für den Fiskus interessant macht, ist (vor dem Hintergrund fast unendlicher Verjährungsfristen) dasjenige, was sich hinter diesen Finanzströmen verbirgt.


Wie dem auch sei, Südafrika und Deutschland gehen höchst unterschiedlich vor bei der Erfassung von Zinseinkünften.


Beiden Ländern gemeinsam ist zwar das automatisierte Meldeverfahren der Zinsschuldner, die die jährlichen Erträgnisaufstellungen nach einer speziellen Taxonomie an die Zentralverwaltung zu übermitteln haben. Doch während Deutschland seine Banken oder Depotverwalter grundsätzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer einzubehalten, fließen dem Zinsgläubiger in Südafrika, egal ob In- oder Steuerausländer, die Einnahmen zumeist brutto, d.h. ungekürzt zu.


Das bedeutet nicht, Südafrika verzichte auf das Eintreiben von Steuern. Die Steuerbarkeit orientiert sich vielmehr an Kriterien, die ein Zinsschuldner nicht kennen kann und deshalb ihm nicht aufgebürdet wird. Hält sich der Steuerausländer nämlich länger als 183 Tage vor dem Zinstermin in Südafrika auf, ist er selbst verpflichtet seine Erträgnisse nach Abzug der Sparerfreibetrages in Südafrika zu deklarieren (vgl. s10(1)(h) ITA). Gleiches gilt, wenn Zinsen Betriebsausgaben seiner südafrikanischen Betriebstätte darstellen. Bei kürzerem Aufenthalt greift die Fremdveranlagung über die Zinsabschlagsteuer von 15%, ggf. korrigiert um den Vorzugsteuersatz in Anwendung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens. Schließlich werden die übrigen, im Prinzip für Steuerausländer steuerfreien Kapitalerträge ab dem Moment wieder in Südafrika steuerpflichtig, in dem sie als Annuität fließen. Banken sind von dem Verfahren ausgenommen.


In der Praxis heißt das für einen Steuerzahler aus Deutschland, dass Darlehenszinsen von seiner südafrikanischen Kapitalgesellschaft an ihn selbst oder seine deutsche Bank bei Auszahlung um die südafrikanische Quellensteuer zu kürzen sind. Das bedeutet aber auch, dass sonstige Kapitaleinkünfte, insbesondere solche, die als Vergütung auf die Kaufpreissicherheit von einem südafrikanischen Notar ausbezahlt werden, bei Vorliegen einer Steuererklärungspflicht (z.B. wegen südafrikanischer Mieteinnahmen) in der südafrikanischen Erklärung mit anzugeben sind und last but not least in Deutschland ungekürzt in das zu versteuernde Einkommen einfließen.


Bei längeren Aufenthalten in Südafrika (über 183 Tage) sowohl bei Steuerausländern als auch bei Besuchern, die unter keinen Umständen Steuerinländer in Südafrika werden wollen, eröffnen sich also für das südafrikanische Finanzamt Anknüpfungspunkte zur Pflichtregistrierung der Betroffenen und das Risiko von Compliance-Verstößen. Beachten Sie hierbei: Sollten Gelder aus Südafrika später wieder einmal ausgeführt werden, ist das Finanzamt seit 1.4.2021 die zuständige Stelle für eben diesen Compliance-Nachweis und nicht mehr die Hausbank.


Fazit: bei den Zinseinnahmen können sich sowohl in Südafrika als auch in Deutschland doppelte steuerliche Deklarationspflichten ergeben, die Sie beachten sollten.


Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 7/2021

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