Feriendomizile, Zweitwohnungen oder Teile der Hauptwohnung als Accomodation weiter- bzw. unterzuvermieten, ohne gleich ein Guesthouse betreiben zu wollen, hat sich zu einem wichtigen und lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt, der stetig neue Vertriebs- und Organisationsformen herausbildet und befördert. Doch ohne geeignete Vermarktungsstrategien und ohne Einbindung von dynamischen Kommunikationsplattformen ist dem Vermieter nur wenig Erfolg beschert. Gleichzeitig konnten sich über die immer umfassenderen Servicetools dieser Plattformen neue Dienstleitungen rund um die Touristik etablieren, von Verwaltungs- und Organisationsservices angefangen bis hin zu Finanzdienstleistern und Investmentaktivitäten, die auch das Angebotspanel und somit die Einnahmechancen der Privaten über eine reine Vermietung hinaus bereichern halfen.
Wer nicht direkt in den Immobilienhype für Short-Time-Letting investiert, wird zumindest wohl indirekt an dem boomenden Markt der Sharing Economy teilhaben wollen, sei es über Fondsanteile, Serviceunternehmen bzw. eigene auf den Sektor zugeschnittene Dienstleistungen, wenn er sich nicht gleich in einer der Kommunikationsplattformen eingekauft hat. Trotz Corona kapitalisiert deren bekannteste, AirBnB, seit ihrem Börsengang im Dezember 2020 mittlerweile einen Börsenwert von 91 Mrd. USD, doppelt so viel wie die weltweit größte Hotelkette Marriott.
Nachteil dieses Hypes: die Zweckentfremdung und die dadurch angetriebene Verknappung und Verteuerung von Wohnraum. Sie führt gerade in Ballungsgebieten zu massivem Widerstand der Bewohner gegen den aufstrebenden Wirtschaftszweig und hat die Politik aufgebracht. Viele Städte reagieren mittlerweile mit bußgeldbewehrten Registrierungen und Einschränkungen gegen Kurzzeitvermieter. Wie das Beispiel Frankreich (bei Städten über 200.000 Einwohner) zeigt, sind Eingriffe in Gewerbefreiheit- und Eigentumsrechte unter Bezug auf das Gemeinwohlinteresse auch mit dem Unionsrecht vereinbar (EuGH aus Oktober 2020 Az. C-724/18). Das Urteil wird weitere Kreise ziehen.
Gegenwind bekommen mittlerweile auch die Plattformen selbst zu spüren, die sich nur mit Schwierigkeiten dem Druck zu erwehren suchen, Betreiberdaten an die Gemeinden herauszurücken. Denn diese Art von Transparenz belastet ein Erfolgsgeschäft, das auf informelle Marktteilnahme baut. Nun hakt sich auch noch das Finanzamt unter. So meldete die Finanzbehörde in Hamburg am 2.9.2020 (Presseinformation), dass erstmalig zusammen mit dem BZSt «eine» Internetplattform im Rahmen eines internationalen Gruppenersuchens der Hamburger Steuerfahndung verpflichtet wurde, ihre Daten über deutsche Vermieter herauszugeben, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben. Geschätzte Mehreinnahmen: 200 Mio. €.
Prompt reagiert nun auch die Kommunikationsabteilung von AirBnB gegenüber ihren Kunden mit eindringlichen Appellen zur Einhaltung der Compliance Regeln: Verstöße gegen die lokalen Vorschriften oder gar gegen Steuergesetze schaden dem smarten Firmenbranding und stören das bebildernde Spaßerlebnis. Zur Verdeutlichung der Dringlichkeit erhält der Kunde mit der Email gleich seine gespeicherten Leistungsdaten in übersichtlicher Zusammenschau vorgelegt nebst Hinweisen zur Steuersystematik, Links zu steuerlichen Hilfsportalen und Verweisen zu den segnenden Tugenden einer strafbefreienden Selbstanzeige. Doch eigentlich passiert dort nichts Unerwartetes. Oder doch?
Die Unruhe ist verständlicherweise groß, laufen die Portale nicht nur Gefahr, zum Einbehalt einer Quellensteuer auf die vermittelten Mieteinnahmen verpflichtet zu werden sondern bei dieser Gelegenheit gleich selbst einen Teil ihres lukrativen Vermittlungsgeschäfts in dem Land zu belassen (d.h. zu versteuern), in dem sie ihre Umsätze generieren (vgl. hier z.B. die OECD Besteuerungsinititative für elektronische Dienste sowie ZEW 5/2020 https://ftp.zew.de/pub/zew-docs/policybrief/de/pb03-20.pdf). Wohlgemerkt: es geht nicht nur um die Ertrags- sondern auch um die Umsatzsteuer, um viel Kohle und, but not least, um eine Verlinkung der steuerlichen Datenbanken. Bereits heute sind, und darüber haben wir berichtet, Makler und Finanzvermittler verpflichtet, Erträgnisse in Südafrika über die IT3b Taxonomie aufzudecken.
Dass dabei nicht nur lokale Steuerzahler im Fokus stehen, liegt an der Eigentümer- und Kundenstruktur, die besonders am Kap einen hohen Auslandsbezug aufweist. Abkommensrechtlich steht dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht der Vermietungen und der sonstigen dort angebotenen Leistungen zu, Einnahmen aus diesem Geschäft fließen jedoch gerade bei beschränkt Steuerpflichtigen über die Bezahlsysteme direkt an den Ansässigkeitsstaat und bleiben gerne unerwähnt. Damit ist der internationale Datenaustausch die ergiebigste Quelle für den Fiskus - und wir wären bei unserem Thema.
In dem Maße wie Online-Plattformen Informationen sammeln und für Anfragen der Reisenden aufbereiten, verfügen nicht nur diese selbst über wertvolle persönliche Daten, sondern bieten auch externen Analysetools Zugang zu einem detaillierte Datenfundus, der Auskunft über die wirtschaftliche Situation der Branche vermittelt und dezidierte Rückschlüsse auf die Betreiberseite zulässt. Der Staat könnte sich leicht auch ohne den Datenaustausch einen Überblick verschaffen.
So erfahren wir über insideairbnb.com («how is AriBnB really being used in and affecting your neighbourhood»), dass allein dieses Vermittlungsportal in Kapstadt annähernd so viele Objekte vermarktet wie im bevölkerungsgleichen Berlin (22 Tsd). Fast die Hälfte der Betreiber operieren mit mehreren Objekten (in Berlin nur knapp ein Viertel), wobei die Durchschnittserlöse am Kap um 1/3 höher liegen als in der Bundeshauptstadt. Anhand der Verfügbarkeitszeiten, Preiseinstellungen und Reviews lassen sich Buchungsverhalten und Umsätze der Domizile hochrechnen. So induzieren die Daten für Kapstadt, dass die Branche zunehmend professionell und gewerblich unterwegs ist, d.h. ihre Unschuld aus den anfänglichen Zeiten der eher nebenberuflichen Privatvermietung verloren haben. Das erklärt die Relevanz des Themas und die steuerlichen Begehrlichkeiten. Die goldenen Zeiten anonymen Kurzzeitvermietens sind vorbei, denn die Sharing Economy ist mit ihren offenen Plattformen zugleich eine Fundgrube für alle diejenigen, die den Markt strategisch beobachten oder das Steuersubstrat verbreitern wollen.
Dass Kontrollmeldungen und Auswertungen im Einzelfall Fehler produzieren, liegt in der Natur der Sache. Diesen können Sie nur mit einer akkuraten Dokumentation begegnen, wollen Sie Nachteile vermeiden. Dazu einige Hinweise:
Gerade im aktuellen Corona-Umfeld erscheint es uns wichtig, Störungen im Vermietungsbetrieb, wie sie durch Stornierungen und Mietminderungen sowie Rückerstattungen von Deposits oder Mietzahlungen nun häufiger vorkommen, nachweisen zu können, da diese in den Portalen nur unzureichend abgebildet werden. Nach dem südafrikanischen Steuerrecht sind Einkünfte immer dann anzusetzen, wenn ein Anspruch auf Zahlung verwirklicht und nicht aufschiebend beding ist – nicht erst bei Zufluss. Dieser Anspruch entsteht regelmäßig am ersten Tag der Vermietung und nicht bereits zum Zeitpunkt der Vereinnahmung durch die Portale selbst, der um einige Monate vorgelagert ist. Anders verhält es sich bei Verwaltern, die im Namen und auf Rechnung des Wohnungseigners auftreten.
Einreisebeschränkungen und Lockdown-Maßnahmen haben über Monate Mietleerstand verursacht. Leerzeiten führen nach südafrikanischer Veranlagungspraxis aber regelmäßig zu einer Kürzung der Werbungskosten, selbst wenn die Aufwendungen (Finanzierung, Abgaben etc.) in Zeiten des Leerstands weiterlaufen. Dokumentieren Sie deshalb unbedingt für diese Periode Ihre Vermietungsabsicht und -bereitschaft (Vermarktungsverträge, Portale etc.). Sperrzeiten, die in den Vermietungskalendern hinterlegt sind sowie die (Möglichkeit zur) Eigennutzung sind wichtige Indizien dafür, dass die Vermietung unterbrochen wurde.
Eine Unterbrechung ist besonders bei einer umsatzsteuerlichen Vermietung als «commercial accomodation» schmerzhaft, als damit die Erlöse unter den jährlichen Mindestumsatzs rutschen können (120 TZAR). Wie bei Langfristvermietung lösen solche Sachverhalte die Korrekturvorschriften für den Vorsteuerabzug aus mit gravierenden Nachzahlungsrisiken. Denn Südafrika kennt grundsätzlich keine Abschmelzung der Berichtigungsbasis wie Sie das aus dem deutsche Umsatzsteuerrecht kennen (§15a (1) UStG).
Ihr Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA)
© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
Stand 5/2021
Comments