top of page

Rechtsbehelfe und deren Durchführung

Wer es mit dem südafrikanischen Finanzamt zu tun bekommt, wird zunächst feststellen, dass der Formalismus über den Inhalten steht. Während in Deutschland Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Veranlagung regelmäßig zwischen Amt und Steuerberater geklärt werden können und damit unsinnige Rechtsbehelfsverfahren erst gar nicht aufkommen, ist es in Südafrika höchst selten, dass „jemand von SARS“ wegen einer Rückfrage anruft: Einen „verantwortlichen Sachbearbeiter“ soll es zur Vermeidung von Beeinflussungen eben nicht geben. Rückruf oder mündliche Vorabstimmungen sind deshalb bei SARS zwecklos. Da zudem von der Erklärung abweichende Veranlagungen, wenn überhaupt, dann nur kryptisch begründet und dem Bearbeitungsdruck der Verwaltung geschuldet sind, wundert es nicht, dass damit lästige Rechtsbehelfe vorprogrammiert sind mit ihren ebenfalls oft absurden An- und Abläufen.


Der Rechtsweg ist nicht wie in Deutschland zwei- (FG, BFH) sondern dreizügig. Die Zulassungsvoraussetzung regelt der Tax Administration Act, die südafrikanische Abgabenordnung aus 2011: dem Tax Court folgen die Landesstellen des High Court und als letzte Instanz das Berufungsgericht (Supreme Court of Appeal), zu dem auch die Sprungklage (s133(2)(b) TAA) möglich ist.


Um die Klageflut aufgrund oftmals willkürlicher Bescheidpraktiken einzudämmen, wurde in den letzten Jahren das Rechtsbehelfsverfahren weiter ausgebaut und ist vom Prinzip her heute dem sehr rigiden Verfahrensweg in Deutschland einen Schritt voraus, auch wenn es insgesamt komplizierter anmutet. So ist es seit 1.3.2017 gem. s100(2) i.V.m. s99(2)(a) TAA im Einspruchsverfahren außer bei neuen Tatsachen und Steuerhinterziehung nach Ablauf der Festsetzungsfrist (d.h. 3-Jahre nach Bescheiddatum bzw. 5 Jahre nach Eigenbescheid wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung) nicht mehr möglich zu verbösern und damit gegenüber dem Steuerzahler Druck aufzubauen - ADV oder vorläufiger erstinstanzlicher Rechtschutz gibt es ja bekanntlich nicht (vgl. s164 TAA und unseren Artikel «pay first, argue later»). Will das Finanzamt vorab die Steuer schätzen, weil es Gefahr für das Steueraufkommen wittert («the collection of tax would be in jeopardy» vgl. s94 TAA), so obliegt ihm der (allerdings einspruchsbewährte) Nachweis angemessenen Amtshandelns («reasonable under the circumstances»). Ansonsten trifft die Beweislast stets den Steuerpflichtigen.

Wie verläuft nun der außergerichtliche Verfahrensweg?


Nach Übermittlung der Steuererklärung kann es vorkommen, dass Sie zur Überprüfung der Werte aufgefordert werden: Die Programme bemerken nämlich selbstständig grobe Auffälligkeiten und Normabweichungen, wie ja auch die Vorabauswahl der Audits von Logarithmen getroffen wird. Laden Sie deshalb eine Korrektur hoch, sollten Sie den Fehler gefunden oder etwas übersehen haben. Als erstes Ergebnis erhalten Sie den Bescheid, entweder ohne (original Assessment) oder versehen mit Nachprüfungsvorbehalt (selected for audit), ggf. mit allen Zinsen und sonstigen Nebengeboten. Bei der Audit-Variante können Sie sich auf Beleganforderungen und zusätzliche Informationen einstellen, die innerhalb der angegebenen Fristen hochgeladen werden müssen. Sie erhalten daraufhin nach einigen Tagen Nachricht, dass der Fall abgeschlossen wurde oder einen höheren Änderungsbescheid (additional assessment).


Sofern Sie nicht klein beigeben wollen, müssen Sie innerhalb der Fristen einen Einspruch (notice of objection) einlegen. Die Beantragung einer Fristverlängerung ist möglich aber wegen der Ausschluss-firsten riskant. Es kann andererseits gem. Gov.N Gazette 37819 (11.7.2014) vor Fristende eine schriftliche Begründung (demand for reason) zum Bescheid eingefordert werden. Dieses Verfahren bietet sich vor allem dann an, wenn das additional assessment keine Anhaltspunkte für die Rechtsauffassung des Finanzamts hergibt oder Zeit für den Einspruch geschunden werden soll.


Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist die Beschwer (the taxpayer is aggrieved), wobei auch nach Fristablauf eine Art Antrag auf Wiedereinsetzung mit entsprechender Argumentation möglich sein dürfte. Nota: Berichtigungen zu Gunsten des Steuerzahlers können innerhalb und außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens auch ohne den Verschuldensvorbehalt eines §173(1)Nr.2 AO beantragt werden, da nur auf die Beschwer abgestellt wird – zumindest im Prinzip. Ist der Einspruch erfolgreich, erlässt SARS ein «reduced assessment». Im anderen Fall haben Sie wie in Deutschland die Möglichkeit, das Finanzgericht zu bemühen.


Alternativ, und das ist das Besondere, kann die «disallowed objection» einem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren zugeführt werden. Der klassische Fall ist hier die ADR (Alternative Dispute Resolution), bei welcher die Parteien Gelegenheit bekommen können, sich persönlich zu erklären. In der Regel sind auch hier wieder sämtliche Begründungen und Dokumente des Einspruchs sowie weitere Nachweise vorzulegen und der Erfolg ungewiss. Das Verfahren kann sich über mehrere Monate hinziehen, ist aber weniger aleatorisch und kosteneffektiver als jedes Gericht.


Führt dieser Weg nicht zum Ziel, kann vor dem Instanzengang das Schlichtungsgremium (tax board, vgl. Part C TAA) angerufen werden, in dem Sie oder Ihr Vertreter mit anwaltlicher Hilfe Ihre Interessen verteidigen können. Zuständig ist das Board, wenn der angefochtene Betrag 500.000 ZAR nicht übersteigt und beide Parteien, d.h. der Steuerpflichtige und das Finanzamt, diesem Verfahrensweg vorab zustimmen. Vorsitzender ist ein Rechtsanwalt.

Bemerkenswertes Detail: Erscheint der Betroffene nicht persönlich, lehnt das Board den Einspruch als unzulässig ab, was gleichzeitig den weiteren Rechtsweg abschneidet. Verplant hingegen das Finanzamt den Termin beim Board, wird dem Einspruch grundsätzlich stattgegeben ohne Rechtsbehelf für die Finanzverwaltung.


So schön kann Verfahrensrecht sein.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 11/2018

32 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

コメント


bottom of page