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Internationale Verrechnungspreise zunehmend auf dem Prüfstand

Bereits vor dem Lockdown drängte sich in Südafrika im Zusammenhang mit internationalen Transaktionen und Beteiligungen das Thema Verrechnungspreise zunehmend in den Vordergrund, womit das Land auch hier voll im internationalen Trend liegt. Spätestens jedoch seit einer Pressemitteilung von SARS am 27.2. dieses Jahres hierzu sind Verrechnungspreise Prüfungsschwerpunkt. Das Thema hat durch den von COVID Steuerausfällen verwüsteten Staatshaushalt weitere Brisanz erhalten und wird den Beratungsmarkt nachhaltig beleben.


Worum geht es? Schlagwort ist die Erosion der Steuerbemessungsgrundlage infolge von Gewinnverlagerungen ins Ausland - kurz BEPS. Die Folgen sind im Rahmen des SA-TIED Programms inclusive Wirtschaftsentwicklung Ende 2018 mit einem Steuerausfall von 7 Mrd. ZAR beziffert worden. Immerhin sollen sich über die Hälfte der Top 40 JSE Unternehmen nicht in südafrikanischer Hand befinden, doch auch viele nicht notierte Unternehmen unterliegen ausländischem Einfluss, und Südafrika ist keine Steueroase – so viel zur Inszenierung.


Das als Abwehrparade von der OECD getriebene Verrechnungspreis Framework findet besonders in s31 des südafrikanischen Einkommensteuergesetzes, einer hoch brisanten Anti-Avoidance-Bestimmung, seinen Niederschlag. Die Vorschrift adressiert steuerrelevante «transactions» zwischen Inländern und Non Residents, besonders zwischen den in Art. 9 OECD Musterabkommen definierten «associates enterprises», doch betrifft sie auch Nicht-Kapitalgesellschaften.


Ohne diesen Begriff zu definieren, fallen zunächst Gestaltungen bei «thin capitalisation» (Fremkapitallastigkeit) zum Nachteil des südafrikanischen Fiskus in den Regelungskreis. Sanktionsmaßstab wie bei allen Verrechnungspreisen ist der Drittvergleich (arm‘s length), hier in Form einer fiktiven Geschäftsbank, die einem Unternehmen bei einer gegebenen Kapitalausstattung und Kapitaldienstfähigkeit nur in Höhe begrenzte Kredit gewähren würde. Auch können überhöhte Zinsen bei geringer Eigenkapitalabsicherung eher ein Indiz für die Absicht zu steuerlich motivierten Gewinnabschöpfungen sein, unterstellt ein Prüfer bei gesunden Vergleichsunternehmen gerne einen auskömmlichen Eigenkapitalbeitrag – der Streit ist also vorprogrammiert. Übermäßiger Zinsaufwand mutiert also schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung, natürlich ohne den Vorteil der DBA-reduzierten Kapitalertragsteuer. Bei natürlichen Personen als Schuldner führt nicht abzugsfähiger Zins gar zur Schenkungsbesteuerung, wobei der Zinszufluss nach s7(8) ITA Südafrika abgeschöpft wird – anders als bei normalen DBA-Zinsen.


Klassisches Kopfzerbrechen bereitet im Alltag jedoch eher die Frage, wie der angemessene Verrechnungspreis bei eigenen Vertriebsgesellschaften zu finden ist. Während bei Waren ggf. über den Markt Vergleichspreise ermittelt werden können, haben es südafrikanische Tochterunternehmen oder Betriebstätten bei der Preisfindung schwerer, wenn sie nur Dienstleistungen oder Knowhow aus dem Ausland einkaufen. Selbst wenn Südafrika nicht als Steueroase gilt, besteht in Deutschland stets das Risiko einer vermutet steueroptimierenden Funktionsverlagerung ins Ausland und in Südafrika die Gefahr, dass einem die Höhe der Transfervergütungen um die Ohren fliegt, denn in Südafrika ist das Lohnniveau bekanntlich niedriger als in Deutschland. Gruppeninterne Dienstleistung sind besonders dann problematisch, wenn der südafrikanischen Gesellschaft daraus kein nachvollziehbarer Vorteil zu erwachsen scheint (Benefit-Test).

Als wichtigste Absicherungsempfehlung gilt deshalb die Erarbeitung einer belastbaren und transparenten vertraglichen Abrechnungsgrundlage für die Leistungsvergütungen sowie die zeitnahe Dokumentation der zugrundeliegenden Mengen- und Preisgerüste und Umlageschlüssel. An einer sauberen Dokumentation und der tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten führt also kein Weg vorbei - in Südafrika umso mehr, als dort ohne Vorliegen klarer Vereinbarungen Leistungsbeziehungen regelmäßig ohnehin nicht durchsetzbar sind.

Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater, Master Tax Practitioner (SA) © Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town – www.steiner-taxconsultants.com

Stand: 11/2020

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