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Erst zahlen, dann argumentieren

Mit dem Institut der Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 249 AO) verfügt die Finanzbehörde über ein wirksames und zugleich gefürchtetes Exekutiv für Steueransprüche und die sie begleitenden Sanktionen. Unter letzte fallen nicht nur verschuldensbedingt anfallende Straf-, Buß- und Verspätungsgelder; hierunter fallen auch die schon fast zum Alltag gehörenden Zinszahlungen, die quasi als Beilage den Preis der Hauptspeise mitunter erheblich in die Höhe treiben.


Zum Prinzip: Steuerbescheide (assessments) mit Zahlungsgebot führen in Südafrika wie in Deutschland ab Fälligkeitszeitpunkt zu Säumniszuschlägen, wobei es der Verpflichtete durch fristgerechte Zahlung in der Hand hat, diese Sanktion abzuwenden. Steuerforderungen und -erstattungen ihrerseits werden hüben und drüben jedoch ab Zinslauf bis zur Fälligkeit des Bescheides verzinst. Da dieser Zinslauf bedingt durch rückwirkende Ereignisse und andere Umstände manchmal weit in die Vergangenheit zurückreichen kann, verteuert sich die Rechnung regelmäßig verschuldensunabhängig. Das ist bitter und verfahrensrechtlich kaum änderbar, selbst wenn Südafrika im Gegensatz zu Deutschland in Bezug auf Zinsen seiner Verwaltung real existierende Ermessensspielräume zugesteht, die anlässlich bestimmter politischer Skandale auffliegen. Einziger Trost: Es werden in beiden Ländern nicht noch Zinseszinsen abgerechnet.

Soviel zu den Gemeinsamkeiten der Systeme.


Für Säumniszuschläge berechnet der deutsche Fiskus gem. § 240 AO zu jedem Monatsanfang 1% bei allen Steuerarten, wohingegen SARS, als zentrale Finanzexekutive hier einen einmaligen Zuschlag von 10% zusätzlich zum allgemeinen Zinslauf erhebt. Die Sanktionskriterien finden sich hier bei den einzelnen Steuerarten, so z.B. für Lohnsteuerzahlungen mit Ablauf des 7. Tages des Folgemonats oder für Umsatzsteuerzahlungen nach dem 25.


Während bislang alle Gerichtsinstanzen gegen den gem. § 238 AO seit Jahren bei 0,5% p.m. verharrenden Zinssatz trotz des augenscheinlichen Euro-Zinstiefs erfolglos blieben, gelten in Südafrika seit jeher variable Zinssätze. Freilich sind diese inflationsbedingt am Kap höher, doch liegt die Basisrate (prescribed rate) des s1 ITA indexiert nach PFMA mit 10,25 % (ab 1.11.2017, davor 10,5%) näher am Zinsniveau für langfristige Geldanlagen als in Deutschland. Habenposten, die sich z.B. wegen zu hoher Vorauszahlungen aufgebaut haben, verzinsen sich nach s89 ITA allerdings mit einer um 4 Punkte geminderten Basisrate.


Etwas komplizierter als im deutschen Steuerrecht muten die teilweise widersprüchlichen Ausführungen zu den Ertragsteuer-Vorauszahlungen an. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu Deutschland um anzumeldende, d.h. von Ihnen selbst zu errechnende und zu einem Eigenbescheid zusammenzutragende Steuerabrechnungen. Statt der sonst bei Steuerbescheiden üblichen Zinsen, fallen mangels noch nicht feststehender definitiver Jahres-Steuerschuld alternativ sogenannte „underestimate penalties“ an. Darüber hinaus gibt es bei den Vorauszahlungen, wie bei anderen Steuerereignissen, die üblichen Sanktionen für „late submission“ und natürlich bei „late payment“.


Wie wirken diese Sanktionsinstrumentarien? Während eine fehlende oder verspätete Erklärung für die erste Halbjahresvorauszahlung mangels entsprechender Rechtsgrundlage offenbar sanktionslos bleibt, wird ihr Fehlen bei der 2. Halbjahresvorauszahlung als Nullmeldung (par 20 (2A) 4th Schedule ITA) gewertet. Melden Sie jedoch brav Ihre Vorauszahlung zum Stichtag an ohne sie dann fristgerecht zu begleichen, müssen Sie für das late payment 10% Säumniszuschläge berappen. Liegen Sie mit Ihren Vorausberechnungen dann noch unter der veranlagten Jahressteuerschuld, sind auf die Differenz seit 1.3.2014 underestimate penalties von 20% fällig. Diese werden kurioser Weise rabattiert um eventuell zuvor veranlagte Säumniszuschläge (10%). Wie auch in Deutschland sind die Nebenleistungen wie die Steuer selbst nicht abzugsfähig.


Bei den Vorauszahlungserklärungen verweist das unter „two-tier system“ bekannte, auf Kapitel 15 des Tax Administration Acts (TAA) basierende underestimate-Instrumentarium auf ein Referenzeinkommen („basic amount“). Darunter versteht man das festgestellte Einkommen des letzten Steuerbescheids. Bei der ersten Vorauszahlung Ende August ist es sanktionslos, wenn die Hälfte des basic amounts nicht unterschritten wird, bei der zweiten Vorauszahlung zu Fiskaljahresende unterbleiben Sanktionen hingegen nur dann, wenn die Jahreseinkommensteuerschuld nicht um 90% (bei steuerpflichtigen Einkommen über 1 Mio. ZAR 80%) unterschritten wird oder, sollte das Einkommen des Deklarationsjahres über dem Referenzeinkommen liegen, sofern den Vorauszahlungen zumindest dieser basic amount inflationiert mit 8% p.a. zugrundelag. In der Praxis wird man deshalb, sollten keine genauen Vorausberechnungen möglich sein, den inflationierten Vorjahreswert verwenden, und zwar je zur Hälfte für die erste und zweite Vorauszahlungsberechnung. Da die Berechnungen zugegebenermaßen komplex sind, kann nach s124 TAA vermittels elektronischen Erlassantrags (RFR 1), der noch vor Fälligkeit einer Sanktion zu stellen ist, in begründeten Fällen von solchen penalties im Rahmen der Ermessensausübung der Veranlagungsstelle auch abgesehen werden.


Wie funktioniert nun der Zinslauf? Nachforderungs- und Erstattungszinsen werden in Deutschland gem. § 233a AO ab dem 15. Monat nach Ende des Fiskaljahrs bis zum Bescheid festgesetzt, sofern es sich nicht um Vorauszahlungen handelt. Demhingegen startet der südafrikanische Zinslauf bereits 7 Monate nach Fiskaljahresende. Da innerhalb dieser Vorlauffrist also keine Zinsen anfallen, empfiehlt es sich, unter Bezug auf s89quat ITA bis zum 30. September des Folgejahres (z.B. 30.9.2018 für das jetzt aktuelle Steuerjahr 2018) eine 3. Vorauszahlung als Korrektiv abzugeben. Diese Möglichkeit steht Körperschaften ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20 TZAR und natürlichen Personen ab 50 TZAR offen. Vorteil: als freiwillige (non-compulsory) Zahlung ist diese nicht sanktionsbewährt und erlaubt somit eine nachträgliche Reparatur vorangegangenen Berechnungen.


Liegen Vorauszahlungen damit in der Hand des Steuerpflichtigen, so können die Bescheide von den Erklärungen ungewollt abweichen, was in Südafrika recht häufig wegen Rechtsfehlern oder unterschiedlicher Auslegung seitens der Veranlagungsstellen den Betroffenen widerfährt. Hier wird es dann eng, denn der Sanktionsapparat knüpft gerade wieder an diese fehlerhaften Bescheide an.


Sofern ein Einspruch nicht bereits verfristet ist, ist im Prinzip ein Rechtsmittel gegen den Bescheid möglich. Doch ein Instrumentarium, wie der in Deutschland bekannte gerichtlich überprüfbare „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“, kennt das südafrikanische Verwaltungsrecht nicht, das der Fiskalverwaltung immer einen weiteren Ermessensspielraum zugesteht. Das ist für die Rechtsfindung nachteilig, öffnet das Fehlen eines solchen verfahrensrechtliche Sicherheitsventils der Finanzverwaltung die Türe zu Willkürlichkeiten. Dazu kommt erschwerend, dass der Austausch von sachaufklärenden Argumenten zwischen den Parteien regelmäßig nicht im Dialog mit einer identifizierbaren Veranlagungsstelle stattfindet sondern mit einem zufällig selektierten System-Sachbearbeiter, der auf solche Argumente je nach Tagesform und Zielerreichung auch mal nicht gesondert einzugehen motiviert sein kann.


Je nach Höhe des Differenzbetrages zwischen Erklärung und Bescheid drängt sich im südafrikanischen Verwaltungsrecht deshalb förmlich das Finanzgerichtsverfahren als Korrekturinstanz auf. Dieses ist jedoch kostspielig, wobei die Rechtskosten nicht abzugsfähig sind. Gleichzeitig laufen Sanktionen und Zinsen über die Jahre des Verfahrens weiter, sofern sie nicht lange bereits vollstreckt wurden. Allerdings kann das Gericht bei Obsiegen die Kostentragung dem Finanzamt aufbürden und bezahlte Zinsen und Penalties aufheben.

„Pay now argue later“ lautet deshalb in Südafrika die naheliegendste Empfehlung des Steuerberaters bei Ansicht eines verkraftbar fehlerhaften Bescheids. Je nach Höhe der „Ungerechtigkeit“ lassen es die Mandanten dann auch bei der Zahlung bewenden, um nicht weitere Kosten zu produzieren oder, was häufigeres Motiv ist, um die nicht strittigen Veranlagungselemente vor einem erweiterten Audit zu schützen.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 1/2018

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