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Ermäßigungen bei der Erbschaftsteuer in Südafrika

Aktualisiert: 10. Dez. 2019

Die Unterschiede zwischen den Besteuerungssystemen im Bereich Erbschaft und Schenkung zwischen Deutschland und Südafrika lassen sich am deutlichsten an der landesspezifischen Blickrichtung des Steuerberaters festmachen: in Deutschland steht die Frage des (1) Verwandtschaftsgrads des Erwerbers sowie (2) die Art des übertragenen Vermögens im Blickfeld - Aspekte, die im südafrikanischen Steuerfall kaum Relevanz besitzen. Dort spielt hingegen die Frage des (3) Wertzuwachses und der (4) Vertragsgestaltung die entscheidende Rolle bei der Steuerplanung.


Gemeinsam ist das in beiden Systemen bis auf wenige Ausnahmen allgemein gültige Bewertungsprinzip des «fair market value» sowie das Todesstichtagsprinzip. Ähnlich ausgestaltet ist in beiden Ländern auch die Nachlassschmälerung durch Zugewinnausgleichsforderungen.


Wie verhält es sich nun bei den persönlichen Entlastungen?


Abgesehen vom 10-jährigen Save-Heaven-Privileg steigt der Vorteil günstiger Steuerklassen und hoher Freibeträge in Deutschland mit der Anzahl der Begünstigten (Ehepartner, Abkömmlinge etc. - d.h. vor allem den Personen der Steuerklasse I). War das Vermögen auf zwei Erblasser (z.B. Eltern) verteilt, lassen sich diese Begünstigungen verdoppeln.

Ein solches System der persönlichen Begünstigungen und der Klassenunterschiede besteht in Südafrika nicht. Hieraus erklärt sich, dass bei normalen Schenkungen und Erbschaften im deutschen Familienkreis Steuerzahlungen vermeidbar sind, in Südafrika aber bei vergleichbarem nicht wechselkursbereinigtem Vermögen Steuern anfallen.

Mindestens ebenso wichtig doch beratungsintensiver, besonders bei größeren Vermögen, sind in Deutschland die in Südafrika unbekannten Steuerbefreiungen und Vermögensbegünstigungen der §§ 13 bis 13c ErbStG bzw. die Frage der optimalen Zusammensetzung dieser Vermögen.

Demgegenüber gewährt Südafrika einen Nachlassfreibetrag (3,5 Mio. ZAR). Übertragungen von Todes wegen an Verheiratete sind zudem gänzlich steuerfrei und schmälern den Nachlassfreibetrag nicht: Der Anteil des nicht verbrauchten Nachlassfreibetrags geht vielmehr auf den erbenden Ehepartner über, der somit im eigenen Erbfall (z.B. gegenüber den Kindern) bis zu 7 Mio. ZAR Freibetrag kumulieren kann. Das führt z.B. bei Konstellationen wie dem «Berliner Testament» dazu, dass trotz des Übergangs auf den länger Lebenden anders als in Deutschland die Freibeträge des Erstverstorbenen nicht verloren gehen und in der «Abwehrberatung» die Pflichtteilskeule nicht ausgepackt zu werden braucht. Allerdings ist es hierfür notwendig, ein in Südafrika gültiges Testament für den Bereich des südafrikanischen Vermögens zu vereinbaren.


Beim Vorbehaltsnießbrauch ist folgende Besonderheit zu berichten: dieser schmälert wie in Deutschland das dutiable estate der Schenkung. Erlischt dieser Nießbrauch beim Tod des Nießbrauchers und geht nach dem rechtlichen Eigentum nun auch das wirtschaftliche Eigentum auf den Bedachten über, so liegt darin in Deutschland keine erneute bereichernde Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen vor.


Da in Südafrika jedoch nicht die Zuwendung sondern der Nachlass Gegenstand der Besteuerung ist, dem dieses Recht zugerechnet wird (deemed property), erhöht sich der steuerliche Nachlasswert um den Marktwert des Nießbrauchrechts bewertet zum Zeitpunkt seines Erlöschens !


Wie Sie dieses Thema und andere steuerliche Besonderheiten am besten planen, erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater.


© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 6/2016

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