Bei Fragen zur Erbschaftsteuer stoßen wir häufig auf Unkenntnis der dem Steuerrecht zugrundeliegenden zivilrechtlichen Basis. Die Unterschiede zwischen beiden Ländern wirken jedoch wesentlich auf das Verständnis der steuerlichen Folgen Ihrer Nachfolgeplanung.
Mit Ausnahme von Kleinsterbschaften (<125.000 ZAR) und bei einigen Besonderheiten bei Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Südafrikas, bestellt das südafrikanische Nachlassgericht einen Nachlassverwalter (executor), der innerhalb bestimmter Fristen (i.d.R. 6 Monate) die Nachlassliquidation vornimmt: Im Gegensatz zum «Vonselbsterwerb» nach deutschem Recht haben die Erben somit keine Verfügungsmacht über den Nachlass, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung gegen den Verwalter.
Diese besondere Sukzessionsregelung verkörpert den wesentlichen Unterschied zum deutschen Erbrecht. Wir empfehlen deshalb immer die Errichtung eines Ihren Vorstellungen angepassten registrierten südafrikanischen Testaments, in dem auch Ihr Verwalter bindend für das Gericht vorgegeben werden kann. Abgesehen von sonstigen Aleas, die mit der gerichtlichen Bestellung eines Fremdverwalters einhergehen dürften, verursacht eine gerichtliche Fremdverwaltung nämlich nicht zu verachtende Kosten!
Tipp: Lassen Sie bei dieser Gelegenheit die Wirksamkeit Ihrer Verfügungen auf erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Sachverhalte des jeweils anderen Landes abchecken!
Die quasi zivilrechtlich verankerte Eigentumsaufgabe bei Übertragungsvorgängen von Todes wegen in der Republik Südafrika setzt sich bis in die Ertragsbesteuerung der stillen Reserven über die sog. CGT bei unentgeltlichen Zuwendungen/Übertragungen fort. Entgegen den Buchwert- und Fußstapfenprinzipien, die in Deutschland Ausfluss der dortigen Universalsukzession sind, wird in Südafrika nämlich bei unentgeltlichen Übertragungen immer eine Entnahme oder Beendigung zu Marktwerten steuerlich fingiert.
All diesen Übertragungsvorgängen ist in Südafrika folglich auch gemein, dass Steuersubjekt sowie Steuerschuldner der Abgebende (Schenker, Erblasser) ist, dessen Steuerschuld aus dem übertragenen oder verbleibenden Vermögen zu begleichen ist. Anders in Deutschland. Hier blickt der Fiskus auf den Begünstigten, und zwar unter Bezug auf Art. 3 GG (Stichwort: Leistungsfähigkeit des Erwerbers) oder Art. 6 GG (Schutz der Familie).
Zweites wesentliches Charakteristikum bei Erbschaften ist die in Südafrika geltende absolute Testierfreiheit. Ist keine Regelung vorgesehen, so leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft. Alle anderen Güterstände und Zugewinnmodelle sind vereinbar, sofern eine solche Vereinbarung «antenuptial» zustande kommt. Folglich, und das ist ein weiterer wichtiger Punkt, kennt das südafrikanische Zivilrecht kein Pflichtteilsrecht und somit auch keine steuerliche Pflichtteilsbelastung des Nachlasses, was in internationalen Erbschaften durchaus zu Normenkollisionen führen kann.
Fazit: vorausschauende Nachfolgeplanung bei Unternehmen oder Privatvermögen im deutsch-südafrikanischen Kontext bedarf umfassender Beratung. Sprechen Sie uns an.
© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
Stand 5/2016
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