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Übertragung zwischen Ehepartnern (2)

Sofern Vermögen zwischen inländischen Ehepartnern vererbt oder geschenkt wird, erscheint Südafrika steuerlich klar im Vorteil, was aus unserem Vormonatsfeature (No. 1) durchscheinen sollte.


Die Lebenssachverhalte und -projekte führen jedoch bei vielen dazu, dass entweder Teile des Vermögens oder der Betroffene selbst, ob Schenker oder Begünstigter, das Binnenland verlassen. In diesem Falle stoßen zwei Besteuerungssysteme aufeinander, besteht doch zwischen Deutschland und Südafrika kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungs- und Erbschaftsteuer, das in diesen Konstellationen Ordnung schaffen könnte.


Um die Darstellung nicht zu strapazieren, vernachlässigen wir nachstehend Sachverhalte, bei denen nicht beide Partner den gleichen steuerlichen Wohnsitz vorweisen, was ja eher die Ausnahme sein dürfte, oder Fälle, bei denen nach dem Wegzug aus Deutschland nicht mindestens 5 Jahre vergangen sind.


1. Sind Sie deutscher Steuerinländer und in Südafrika Non-Resident, belastet keine Schenkungsteuer südafrikanisches Vermögen in Südafrika, da die Steuer gem. s54 ITA nur südafrikanische Steuerinländer adressiert. Demhingegen differenziert die estate duty als Sachsteuer auf den Nachlass im Gegensatz zu Deutschland nicht zwischen In- und Steuerausländern. Umso umfangreicher ist folglich die Definition des Besteuerungsgegenstandes. Hierbei bestimmt s3(2)(c)-(h) EDA, dass im Ausland liegende oder nur dort durchsetzbare Rechte von Non-Residents nicht zum (in Südafrika steuerbaren) Nachlass zählen. Somit begrenzt sich der Nachlass von Steuerausländern lediglich auf das südafrikanische Immobilienvermögen. Da dieses nach s4(q) EDA bei Übergang auf den Ehepartnern abzugsfähig ist, löst auch der Erbgang keine Steuer aus.


Nota: Im Ausland belegenes Immobilienvermögen ist jedoch Teil der Bereicherung nach § 10 ErbStG und somit bei Schenkungen und Erbschaften in Deutschland mit zu berücksichtigen.

Bei der Capital Gain Tax besteht die Besonderheit, dass diese auf Vermögenszuwächse von Steuerinländern begrenzt ist. Steuerausländer versteuern allerdings die unter Para. 2(1)(b) des 8 Schedule ITA enumerierten Assets, das sind im Wesentlichen südafrikanische Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Werden solche Assets nun zwischen beschränkt besteuerten Ehepartnern unentgeltlich übertragen, stellt sich die Frage, ob die Verschonungsregeln zum «roll over relief» (vgl. Vormonatsbrief) hier greifen, da diese Bestimmung Steuerinländern vorbehalten ist. Dieses ist nach Para.67 (3) 2. Halbsatz des 8 Schedule ITA explizit erlaubt und bewirkt ein Verschieben der Sofortversteuerung. Übertragenes Immobilienvermögen löst somit die Besteuerung der stillen Reserven bei Steuerausländern erst bei der Folgeübertragung aus.


2. Sind Sie in Südafrika Steuerinländer geworden und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, ist der in Deutschland zu deklarierende Vermögensanfall im Wesentlichen auf in Deutschland belegene Immobilien begrenzt. Dank der Änderungen durch das StUmgBG vom 23.6.2017 werden die bis dahin Steuerausländern verwehrten persönlichen Freibeträge nun anteilig zum Gesamtvermögensanfall der letzten 10 Jahre in Abzug gebracht, was im Vergleich zu früher eine echte Steuererleichterung darstellt.


Südafrika stellt seinerseits gemäß s4(q) EDA sowohl das in Deutschland als auch das in Südafrika dem Ehepartner von Todes wegen übertragene Vermögen von der Erbschaftsteuer frei, woraus sich eine Doppelbesteuerung auf diese Vermögen nicht ergeben kann. Schenkungen von Auslandsvermögen sind ebenfalls in Südafrika steuerfrei (vgl. Vormonats-Infobrief).


Capital Gains Tax, die in Südafrika bei jeder Übertragung aufzudeckende stille Reserven besteuert, betrifft neben Inlandssachverhalten zwar auch Auslandsvermögen. Doch bewirken die Vorschriften zum roll over relief eine Verschiebung der Versteuerung auf die Nachfolgeveräußerung, so dass im Zuwendungszeitraum zunächst keine Ertragsteuern anfallen.


Zur Grunderwerbsteuer verweisen wir auf den Vormonatsbrief. Sie berührt nur Immobilien des jeweiligen Landes.


3. Je nach Verfügung und Erbfolge gehen Vermögen jedoch nicht unbedingt und ausschließlich auf den Ehepartner über. Sind Kinder oder andere Dritte begünstigt, greifen die meisten den Ehepartner verschonende Regelungen nicht, wodurch Südafrika seinen Steuervorteil regelmäßig einbüßt.


Mit welchen Besonderheiten der Steuergesetzgeber hier bei Übertragungen aufwartet, finden Sie in einem unserer nächsten Monatsfeatures.


Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 5/2018

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